Verfahrensgang
LG Trier (Entscheidung vom 07.06.2000; Aktenzeichen 7 HKO 232/99) |
Tatbestand
Der Beklagte war vom 1. Oktober 1987 bis zum 26. August 1999 Geschäftsführer der Klägerin.
Alleiniger Gesellschafter der Klägerin war seit Oktober 1987 der C...... Trägergesellschaft T.... e.V. (im Folgenden: CTT e.V.). Dieser hatte einen geschäftsführenden Vorstand, dem die Herren D....... und V... angehörten. Der CTT e.V. konnte von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands vertreten werden.
Die Klägerin hatte bei der P..-Bank in T.... ein Konto.
In den Jahren 1996-1999 erfolgten von diesem Konto Zahlungen in Höhe von 2.487.000 DM, an denen der Beklagte mitwirkte, indem er Schecks ausstellte und zum Teil auch einlöste. Das Geld erhielt u.a. der Sportverein E........ T.... 05 e.V. (im Folgenden: E........ T....).
Der Beklagte veranlasste außerdem, dass die Klägerin 212.000 DM an den Abgeordneten L..... zahlte. L..... zahlte 100.000 DM zurück.
Die Klägerin und E........ T.... schlossen am 2. Oktober 1995 einen Werbevertrag. Dieser Vertrag betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997 und sah vor, dass die Klägerin Werbung bei E........ T.... durchführte und diese dafür 1.080.000 DM erhielt. Anfang des Jahres 1996 zahlte die Klägerin aufgrund des Werbevertrages 450.000 DM an E........ T..... Die Zahlungen erfolgten durch Scheck vom 25. Januar 1996 über 350.000 DM und durch Scheck vom 5. Februar 1996 über 100.000 DM. Beide Schecks stellte der Beklagte aus.
Am 2. August 1996 unterzeichnete der Beklagte eine Bürgschaft bis zum Betrag von 900.000 DM, die die Klägerin zur Sicherung von Ansprüchen der V....bank T.... gegen E........ T.... übernahm.
Mit der Klage verlangt die Klägerin wegen der unter Mitwirkung des Beklagten erfolgten Zahlungen Schadensersatz. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.614.848,96 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.546.019,15 DM seit dem 18. Januar 2000 zu zahlen. Sie hat außerdem beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Inanspruchnahme aus der genannten Bürgschaft entsteht.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Nachdem die Klägerin aus der erwähnten Bürgschaft in Anspruch genommen wurde, hat sie den Feststellungsantrag abgeändert und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 966.842,80 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung zu zahlen. Nach teilweisem Ausgleich dieses Betrages hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache zum Teil für erledigt erklärt.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden sowie das angefochtene Urteil verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.580.115,84 EUR. Ihr Anspruch folgt aus § 43 Abs.2 GmbHG. Nach dieser Bestimmung haften Geschäftsführer einer GmbH, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft für den entstandenen Schaden.
a) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten wegen pflichtwidriger Mitwirkung bei Zahlungen aus ihrem Vermögen in Höhe von 1.336.950,97 EUR (= 2.614.848,96 DM).
aa) Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine Bedenken. Die Klägerin hat zwar Ansprüche auf Schadensersatz gegen D....... wegen Verfügungen über ihr Konto, die auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, am 28. Oktober 1999 an den CTT e.V. abgetreten. Damit hat sie jedoch nicht zugleich ihre Ansprüche wegen dieser Verfügungen gegen den Beklagten abgetreten. Der Beklagte und D....... haften gegebenenfalls als Gesamtschuldner. Es ist zwar ein Wille der Beteiligten in Betracht zu ziehen, dem Zessionar, hier also dem CTT e.V., Ansprüche gegen alle Gesamtschuldner zu verschaffen. Darauf hatte der Senat in seinem Beschluss vom 22. August 2002 hingewiesen. Nach dem Vortrag der Klägerin, der auf den Hinweis des Senats erfolgt ist, bestehen jedoch keine Zweifel, dass lediglich gewollt war, die Ansprüche gegen D....... abzutreten. Dafür spricht bereits der nunmehr vorgelegte Abtretungsvertrag, in dem (nur) von einer Abtretung der gegenüber D....... bestehenden Ansprüche die Rede ist. Außerdem weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass kurz nach der Abtretung die vorliegende Klage erhoben worden ist. Diese Klageerhebung gäbe keinen Sinn, wenn man davon ausgegangen wäre, dass am 28. Oktober 1999 auch die Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten wurden.
bb) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind zum einen die im Tatbestand genannten Zahlungen in Höhe von 2.487.000 DM. Diese Zahlungen sind in der Klageschrift dargestellt und vom Landgericht in seinem Urteil berücksichtigt. Die Schecks, mittels derer die Zahlungen erfolgt sind und d...