Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 10.07.2014; Aktenzeichen 5 O 389/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Trier vom 10.7.2014 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55.971,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 55.194,82 EUR seit dem 6.03.2013 und aus 777,07 EUR seit dem 14.12. 2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten ... [A] vom 10.03.2010 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches ihres Versicherten gegen den Beklagten, der bestehen würde, wenn der Beklagte diesem gegenüber nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wäre.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus § 110 SGB VII auf Ersatz von Aufwendungen, die sie für den Sohn des Beklagten ... [A] aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 10.03.2010 erbracht hat und noch erbringen wird, in Anspruch.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 55.971,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 55.194,82 EUR ab dem 6.03.2013 und im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten ... [A] vom 10.03.2013 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ihres Versicherten gegen den Beklagten, der bestehen würde, wenn der Beklagte diesem gegenüber nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wäre.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es geht davon aus, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung, ob sie den Beklagten auf Regress in Anspruch nimmt, das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X nicht ausreichend berücksichtigt hat. Ein Zusammentreffen der Privilegierungstatbestände der §§ 104 Abs. 1 SGB VII, 116 Abs. 6 SGB X dürfe nicht zu einer Schlechterstellung des Beklagten führen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die in erster Instanz gestellten Anträge weiter. Wegen des Wortlauts der Berufungsanträge wird auf Bl. 90, 135 GA verwiesen. Außerdem beantragt sie, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 110 SGB VII Aufwendungsersatz für von ihr erbrachte Leistungen an den Versicherten ... [A] verlangen.
Die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 SGB VII liegen vor.
Der Unfall des Sohnes des Beklagten am 10.03.2010 ist als Arbeitsunfall anerkannt; die Haftung des Beklagten für Personenschäden aus dem Unfall ist gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Er hat den Versicherungsfall unstreitig nicht vorsätzlich herbeigeführt. Ein Forderungsübergang auf die Klägerin gemäß § 116 SGB X findet nicht statt.
Der Beklagte hat den Unfall grob fahrlässig verschuldet. Er hat seinen zum Unfallzeitpunkt ca. 8 1/2-jährigen Sohn auf der vorderen linken Zinke des Gabelstaplers mitfahren lassen. Auf unebenem Teerbelag rutschte der Sohn des Beklagten von der Ladegabel herunter und geriet unter das linke Vorderrad. Dabei wurde er erheblich verletzt. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt worden und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 18.2.2014 - VI ZR 51/13 -, juris; BGH NJW 1988, 1265 ff.). Der Sohn des Beklagten war mit 8 1/2 Jahren nicht in der Lage, auf der Ladegabel sicheren Stand zu finden und sich festzuhalten. Die Ladegabel ist offenkundig kein geeigneter Ort, um Personen auf einem Gabelstapler zu transportieren. Der Beklagte hat damit gegen die von der Klägerin in der Klageschrift zitierten Unfallverhütungsvorschriften (§ 29 Abs. 2 und Abs. 7 der Unfallverhütungsvorschrift VSG 3.1 der Klägerin) verstoßen. Danach dürfen Beifahrer und Mitfahrer nur auf sicheren und für den Transport ausgerüsteten Plätzen transportiert werden, nicht aber z.B. auf der Ladefläche des Fahrzeugs. Der Beklagte erklärt den V...