Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen das AGB-Gesetz hier: Kontrollklage nach § 13 AGB-Gesetz

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 06.10.1995; Aktenzeichen 7 O 371/94)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das am 6.10.1995 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts teilweise abgeändert:

  1. Die in Ziff. 1. des landgerichtlichen Urteils zu den unter a) bis h) genannten Klauseln ausgesprochenen Verpflichtungen werden weiter auf folgende Klausel erstreckt:

    Stundenlohnarbeiten dürfen nur geleistet werden, wenn sie schriftlich besonders angeordnet worden sind;

    sowie – zur Klarstellung – auf folgende Klausel:

    Für jeden zusätzlichen Werktag ist eine Vertragsstrafe von 20 %o der Vertragssumme, mindestens 10,00 DM pro Werktag, zu zahlen; sie ist auf höchstens 20 % der Vertragssumme inklusive Mehrwertsteuer begrenzt.

  2. Die Klage wird weiter abgewiesen, soweit das Landgericht in Ziff. 1. h) bis k) seines Urteilstenors eine Unterlassungsverpflichtung ausgesprochen hat.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung – auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer inländischen Bank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank – oder Hinterlegung von 1.200,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

VI. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung

des Klägers durch Sicherheitsleistung – auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer inländischen Bank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank – oder Hinterlegung von 2.400,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

VII. Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage hinsichtlich der Klauseln Nr. 14, 15, 16 und 17 abgewiesen wurde.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der es sich nach § 2 seiner Satzung zum Ziel gesetzt hat, die einheitliche Anwendung der Verdingungsordnung für Bauleistungen bei der Vergabe und Durchführung sämtlicher Bauleistungen für öffentliche und private Bauherren durchzusetzen. Mitglieder des Klägers gemäß § 3 Abs. 2 seiner Satzung sind mehrere 100 Handwerksunternehmen. Der Tätigkeitsbereich des Klägers (und der Betriebssitz seiner Mitglieder) ist der Bezirk der Handwerkskammer der Pfalz. Der Kläger wurde am 7.12.1989 unter dem Aktenzeichen VR 1866 in das Vereinsregister des Amtsgerichts K. eingetragen. § 23 Nr. 1 der Satzung des Klägers bestimmt, daß das Kartell drei Monate nach Anmeldung in Kraft tritt. Die kartellrechtliche Anmeldung reichte der Kläger am 28.07.1994 beim Bundeskartellamt ein. Die Veröffentlichung erfolgte im Bundesanzeiger Nr. 190 vom 11.08.1994.

Die privatrechtlich organisierte Beklagte fungiert als „Organ der staatlichen Wohnungspolitik” und holt kontinuierlich auf der Grundlage von ihr erstellter Leistungsverzeichnissen Angebote für Bauvorhaben ein. Sie verwendet hierfür einen Vordruck (Bl. 9 GA), auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Bestandteil der abzuschließenden Verträge werden auch die von der Beklagten gestellten „Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (Fassung Heimstätte Rheinland-Pfalz GmbH – Ausgabe 1991 –)” (Bl. 38 bis 41 GA), auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Zum Kundenkreis der Beklagten zählen auch Mitgliedsunternehmen des Klägers. Mit Schreiben vom 27.06.1994 mahnte der Kläger die Beklagte wegen der mit der Klage beanstandeten Klauseln ab. Auf das Schreiben vom 27.06.1994 (Bl. 12 – 14 GA) wird Bezug genommen.

Die Beklagte verwendet die beanstandeten Klauseln nach wie vor (ausgenommen die im Klageantrag zu Nr. 18 genannte Klausel).

Gegen ein Tochterunternehmen der Beklagten, die Firma G. Wohnungsgesellschaft mbH, machte der Kläger im Jahre 1993 die Unterlassung der Verwendung einzelner auch hier beanstandeter Klauseln geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10.03.1994 (Bl. 47 – 63 GA, abgedruckt in Baurecht 1990, 509 ff.) verwiesen.

Der Kläger hat vorgetragen,

die im Klageantrag näher bezeichneten Klauseln seien unzulässig. Sie dürften daher von der Beklagten nicht weiter verwendet werden.

Der Kläger hat beantragt,

der Beklagten unter Androhung der gesetzlich zulässigen Ordnungsmittel zu untersagen, die nachfolgenden inhaltsgleichen Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Werkverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen, ausgenommen Verträge mit einem Kaufmann im Rahmen eines Handelsgeschäftes, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen:

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, von jeder Abschlagszahlung 10 % als Sicherheitsleis...

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