Entscheidungsstichwort (Thema)

Kontrollklage nach § 13 AGBG

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 20.02.1990; Aktenzeichen 10 O 311/89)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Februar 1990 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer 3) des Urteilsausspruches des Landgerichts wie folgt gefaßt wird:

Dem Kläger wird die Befugnis eingeräumt, die Urteilsformel und die Bezeichnung der Beklagten in seinem Publikationsorgan „B. I.” auf eigene Kosten bekannt zu machen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung der Beklagten, mit der diese sich nach teilweiser Rücknahme ihrer weitergehenden Berufung („Masseklausel”) nur noch gegen ihre Verurteilung wegen Verwendung der sogenannten Schuttbeseitigungsklausel wendet, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil im Zusammenhang mit der Verwendung der Klausel

„Über die diesbezüglichen Bestimmungen der VOB hinaus wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Auftragnehmer verpflichtet ist, von seinen Bauleistungen herrührende Materialreste, Bauschutt, Verpackungsmaterial und dergleichen unaufgefordert bzw. innerhalb von 3 Tagen nach einmaliger schriftlicher Aufforderung durch die Bauleitung zu beseitigen,”

zu Recht verurteilt, die Klausel

„Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Auftraggeber ohne nochmalige Aufforderung berechtigt, die Säuberung von einer anderen Firma nach Wahl der Bauleitung ausführen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden von der Schlußabrechnung in Abzug gebracht.

Vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für die, Reinigung verschmutzter Bauteile,”

nicht mehr im geschäftlichen Verkehr bei Verträgen über Bauleistungen zu verwenden und sich auch bezüglich abgeschlossener Verträge nicht mehr auf die Klausel zu berufen.

Die Berufungsangriffe der Beklagten führen nicht zu einem anderen Ergebnis.

I.

1. Die von der Beklagten erstmals im Berufungsrechtszug angezweifelte, von Amts wegen zu prüfende Klagebefugnis des klagenden Vereins gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG ist gegeben.

Der Senat hat bereits in dem Verfahren 2 U 1404/84 (Urteil vom 05.09.1986) nach Beweisaufnahme hierzu festgestellt und entschieden, daß der Kläger nicht nur gemäß § 2.2 seiner Satzung unter anderem die wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder und damit deren gewerbliche Interessen fördern will, sondern daß er diesen satzungsgemäßen Zweck auch tatsächlich wahrnehmen kann und ausübt. Der Kläger ist nach den damals getroffenen Feststellungen von seiner personellen und sachlichen Ausstattung her in der Lage, für seine Mitglieder in seinem Gewerbebereich Kontrollbefugnisse nach § 13 AGBG auszuüben und nimmt diese Befugnis auch wahr. Es besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß diese Feststellungen nicht auch heute noch gelten. An einem entsprechenden Vortrag der Beklagten fehlt es. Schließlich steht der hier verfolgte Rechtsverstoß auch in Beziehung zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers. Er betrifft Ausschreibungsunterlagen, die die baugewerblichen Mitgliedsfirmen des Klägers berühren können.

Der klagende Verein ist daher klagebefugt.

2. Das von der Berufung ebenfalls in Zweifel gezogene Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist zu bejahen.

Dieses liegt für eine Kontrollklage nach § 13 AGBG regelmäßig ohne weiteres vor und setzt nicht einmal eine Abmahnung des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – hier der beklagten Stadt – voraus. Es würde nur nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung der Beklagten fehlen (vgl. Ulmer, Brandner, Hensen, AGBG, 6. Aufl. 1990, Randnote 33 zu § 13). Die Beklagte ist der mit Schreiben vom 23.06.1989 erfolgten Aufforderung des Klägers, eine derartige Erklärung – auch – betreffend die jetzt noch in Rede stehende Klausel bis zum 24.07.1989 abzugeben, nicht nachgekommen.

3. Ein Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG setzt wie jeder Unterlassungsanspruch das Bestehen einer Wiederholungsgefahr voraus, da er sich allein gegen die künftige Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen und gegen die künftige Berufung des Verwenders auf sie richtet. Das Bestehen dieser Wiederholungsgefahr kann in der Regel aufgrund der Verwendung der beanstandeten Klausel in einer Vielzahl von Fällen angenommen werden (vgl. BGH WM 1981, 1105; BGH WM 1982, 869 = NJW 1982, 2311). Diese tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht ausgeräumt. Die Beklagte bestreitet nicht, die fraglichen vorformulierten „Zusätzlichen Vertragsbedingungen” Stand 1985, die unter Ziffer 28 die sogenannte Schuttbeseitigungsklausel enthalten, im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen über Bauleistungen verwandt zu haben. Mit Schreiben an den Kläger vom 31.07.1989 hat sie die Auffassung vertreten, die Klausel verstoße nicht gegen das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbed...

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