Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzungen des Umlegungsplanes in der Baulandumlegung. Geldausgleich nach Umlegung
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 23.02.1990; Aktenzeichen 2 O (Baul.) 19/89) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beteiligten zu 1. wird das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 23. Februar 1990 teilweise abgeändert und – unter Einbeziehung des teilweise rechtskräftigen Urteils des Senats vom 22. Januar 1997 (aus Klarstellungsgründen) – insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Umlegungsplan „I. S.” vom 20. Juni 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beteiligten zu 4. vom 7. August 1989 (348-071) wird dahingehend abgeändert, dass – statt einer von dem Beteiligten zu 1. zu erbringenden Ausgleichszahlung – die Beteiligte zu 2) an den Beteiligten zu 1. eine Geldentschädigung von 46.050,86 DM zu zahlen hat.
Der weitergehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die weitergehende Berufung werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, des Berufungsverfahrens 1 U 729/90 und des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der jeweils den Beteiligten zu 2. bis 4. entstandenen außergerichtlichen Kosten, tragen der Beteiligte zu 1. 63/100 und die Beteiligte zu 2. 37/100.
Die Kosten des Berufungsverfahrens 1 U 523/98 (Baul.) – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3. und 4. – werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Antragsteller des gerichtlichen Verfahrens (Beteiligter zu 1.) ist Eigentümer von insgesamt 14.216 qm großen Grundstücken im Bereich des Bebauungsplanes „I. S.”.
Zur Verwirklichung des Bebauungsplanes beschloss die Ortsgemeinde (Beteiligte zu 2.) am 24. Mai 1984 die Einleitung der Umlegung. Der Umlegungsausschuss (Beteiligter zu 3.) stellte – nach Aufhebung eines ersten Umlegungsplanes durch die Baulandkammer – am 20. Juni 1988 den streitgegenständlichen Umlegungsplan auf. Dieser sieht nach Festlegung von Flächen für Straßen, Wege und einen Kinderspielplatz zugunsten des Beteiligten zu 1. die Zuteilung von 20 Bauplätzen – im Wesentlichen des gesamten bislang unbebauten Geländes – sowie zu seinem Nachteil eine Ausgleichszahlung von 23.625 DM vor. Auf Widerspruch des Beteiligten zu 1. verminderte die seinerzeit zuständige Bezirksregierung diesen Ausgleichsbetrag auf 16.730 DM.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 1. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem sich aus der Begründung ergebenden Begehren, den Umlegungsplan „insgesamt aufzuheben” (Bl. 16 GA). Sein Begehren begründete er unter Hinweis auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren insbesondere damit, dass er bei richtiger Berechnung des Flächenbeitrages nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet sei, sondern im Gegenteil noch einen Zahlungsanspruch habe. Die Kammer für Baulandsachen hat diesen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der vom Beteiligten zu 1. zu zahlende Ausgleichsbetrag auf 16.065 DM herabgesetzt werde (Bl. 37 f GA).
Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beteiligten zu 1. hat der erkennende Senat mit Urteil vom 22. Januar 1997 (1 U 729/90 (Baul.), Bl. 432 f GA) die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung ganz entfallen lassen, die Berufung im Übrigen indes zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1. Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Senats für Baulandsachen insoweit aufzuheben, als es keinen ihm, dem Beteiligten zu 1., zukommenden Anspruch auf Ausgleich in Geld enthalte (Bl. 39 i.V.m. Bl. 35 R Bd. III a GA).
Auf die Revision hin hat der Bundesgerichtshof das vorgenannte Urteil des erkennenden Senats im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin nicht über einen Anspruch des Beteiligten zu 1. auf einen Ausgleich in Geld entschieden worden ist, und in diesem Umfang die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Bl. 46 f Bd. III a GA).
Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:
Der erkennende Senat habe sich „nach den ihm vorliegenden Streitstoff und dem Ergebnis seiner Beweiserhebung” nicht mit der Prüfung einer Zahlungsverpflichtung des Beteiligten zu 1. im Zusammenhang mit der Neuordnung der Grundstücke nach Maßgabe des Umlegungsplanes begnügen dürfen, sondern hätte der Frage nachgehen müssen, ob – umgekehrt – noch ein Anspruch des Beteiligten zu 1. auf einen Geldausgleich bestehe. Jedenfalls im Streitfall sei der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Aufhebung des Umlegungsplanes in diesem Sinne umfassend auszulegen gewesen. In der Sache selbst müsse für die Beurteilung eines etwaigen Anspruchs des Beteiligten zu 1. wegen Unterschreitung des Sollanspruchs (§ 58 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Sollanspruch (neu) berechnet und dabei im Hinblick auf einen etwaigen Geldausgleich nach Entschädigungsgrundsätzen (§ 59 Abs. 2 BauBG...