Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 14.09.1999; Aktenzeichen 11 O 217/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 14. September 1999 – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die mit Schreiben vom 23. Februar 1999 ausgesprochene Kündigung des Pachtverhältnisses zwischen den Parteien gemäß Pachtvertrag vom 5. Juni 1998 über die Gaststätte „K. B.” in W. unwirksam ist und dass das Pachtverhältnis über den 24. Februar 1999 hinaus weiter fortbesteht.

Am 5. Juni 1998 schlossen die Parteien einen Pachtvertrag über die Gaststätte, die am 21. Dezember 1998 aufgrund eines Brandereignisses beschädigt worden ist. Zu diesem Schaden ist es gekommen, als ein Mitarbeiter des Klägers versuchte, eine Gasflasche an einem der beiden in der Gaststätte betriebenen Dönergrill zu wechseln.

Die Parteien streiten über den Umfang der entstandenen Brandschäden sowie darüber, ob dem Mitarbeiter des Klägers und damit auch dem Kläger eine schwerwiegende Vertragsverletzung anzulasten ist, die die Kündigung des Pachtverhältnisses rechtfertigen könnte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Beide Parteien wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag und ergänzen ihn. Der Kläger beantragt hilfsweise die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Mietverhältnis über die Räumlichkeiten abzuschließen, die den Räumen der gepachteten Gaststätte „K. B.” entsprechen und zwar zu den Konditionen des Pachtvertrages vom 5. Juni 1998.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Pacht- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die erhobene Feststellungsklage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unzulässig, § 256 ZPO.

Prozessvoraussetzung für die Feststellungsklage ist neben den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen einschließlich des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses das schutzwürdige Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung. Dieses fehlt regelmäßig, wenn eine Klage auf Leistung möglich ist, der im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffes in einem Prozess der Vorrang zu geben ist. Die auf die Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkte Feststellungsklage ist unzulässig (BGHZ 5, 314; BGH NJW 1993, 2993).

Im vorliegenden Fall ist auch die Leistungsklage zumutbar. Der Kläger ist in der Lage, seine Interessen in Form einer Leistungsklage durchzusetzen. Zum einen könnte er auf die Einräumung des Besitzes mit der Begründung klagen, dass das Pachtverhältnis weiterbesteht. Zum anderen könnte er Leistungsklage auf Schadensersatz erheben, da die Schadensentstehung, nämlich der Besitzverlust, abgeschlossen ist, und die Bemessung keine schwierigen Prognosen erfordert.

Auch den Hilfsantrag könnte der Kläger ohne Weiteres in einen Leistungsantrag kleiden, in dem er beantragt, den Beklagten zu verpflichten, einen entsprechenden Mietvertrag abzuschließen.

2. Im Übrigen hat der Kläger gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Pachtverhältnis weiterbesteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen der Senat folgt, § 543 Abs. 1 ZPO.

Auch der Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz führt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung.

Zwar führt die Zerstörung der Pachtsache nicht ohne weiteres zur Beendigung des Pachtvertrages. Vielmehr besteht der Pachtvertrag mit einem geänderten Inhalt fort (BGH NJW 1976, 1506 f.). Hat der Pächter den Untergang der Pachtsache, wie hier, zu vertreten, wird der Verpächter von der Pflicht zur Gebrauchsüberlassung (§§ 581 Abs. 2, 536 BGB) frei, § 275 BGB. Er behält allerdings den Anspruch auf die Gegenleistung, § 324 Abs. 1 BGB. Die §§ 581 Abs. 2, 337, 538 verdrängen insoweit die §§ 323 f. BGB nicht (BGH aaO, 1507).

Die Zerstörung der Pachtsache hatte damit das Ende der Verpflichtung des Beklagten zur Gebrauchsüberlassung zur Folge.

Ist aber der Beklagte von der Pflicht zur Gebrauchsüberlassung gemäß § 275 BGB freigeworden, so entfällt damit zugleich eine Verpflichtung zum Wiederaufbau der Räumlichkeiten.

Die Frage, ob die Pachtsache wieder herzustellen ist, stellt sich nur bei teilweiser Zerstörung des Objektes. Im vorliegenden Fall ist anhand des Sachverständigengutachtens vom 21. Dezember 1998 zweifelsfrei davon auszugehen, dass das Pachtobjekt durch den Brand zerstört wurde. So stellt der Sachverständige fest, dass durch eine Explosion mit Brandfolge im Erdgeschoss erhebliche Gebäudeschä...

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