Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit eines Teilurteils in Unterhaltssachen
Leitsatz (redaktionell)
Zur Zulässigkeit eines horizontalen Teilversäumnisurteils in Unterhaltssachen bei Berufung und Anschlussberufung
Normenkette
BGB § 1569; ZPO §§ 301, 539 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Wittlich (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen 8 F 63/98) |
Tenor
Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des AG - FamG - Wittlich vom 14.1.2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis.
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nachehelichen Unterhalt. Das FamG gab der Klage nur teilweise statt. Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin hat Anschlussberufung eingelegt, mit der sie weiteren Unterhalt als vom FamG zugesprochen begehrt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nur den Antrag auf Abweisung der Berufung gestellt. Einen Antrag zu ihrer Anschlussberufung hat sie nicht gestellt. Der Beklagte hat darauf die Zurückweisung der Anschlussberufung durch Versäumnisurteil beantragt.
Entsprechend dem Antrag des Beklagten ist durch Teilversäumnisurteil zu erkennen (§ 539 Abs. 1 ZPO).
Allerdings hat der BGH entschieden, dass bei einer Unterhaltsklage kein horizontales Teilurteil ergehen kann, weil es sich nicht um einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes handelt (BGH v. 29.10.1986 - IVb ZR 88/85, MDR 1987, 301 = FamRZ 1987, 151 [152]). Dementsprechend darf nach Auffassung des BGH nicht gleichzeitig durch kontradiktorisches Teilurteil und durch Versäumnisurteil entschieden werden, wenn der Unterhaltsberechtigte mit der Berufung die Erhöhung, der Unterhaltspflichtige mit der Anschlussberufung die Herabsetzung des in erster Instanz nur teilweise zuerkannten Unterhalts erstrebt und der Unterhaltsberechtigte zur Anschlussberufung keinen Zurückweisungsantrag stellt (BGH v. 24.2.1999 - XII ZR 155/97, MDR 1999, 694 = FamRZ 1999, 992). Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein Teilurteil nach § 301 ZPO nur zulässig sei, wenn es über einen aussonderbaren einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergehe und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden könne, sodass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen sei. Dabei sei der Erlass eines Teilurteils bereits dann unzulässig, wenn sich diese Gefahr durch abweichende Beurteilung im Instanzenzug ergeben könne.
Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass eine prozessual unlösbare Situation entsteht, weil eine rechtskräftige Entscheidung über den Unterhaltsanspruch nicht ergehen kann, wenn die Partei auch in späteren Terminen teilweise nicht verhandelt und deshalb kein Teilversäumnisurteil ergehen darf. Nicht immer ist dieser Konflikt dadurch lösbar, dass der Teilantrag nur als unvollständiges Verhandeln i.S.d. § 334 ZPO ausgelegt wird mit der Folge, dass insgesamt durch streitiges Urteil entschieden werden kann (so aber BGH v. 18.7.2001 - XII ZR 87/99, MDR 2001, 1371 = BGH Report 2001, 979; vgl. auch den Fall OLG Koblenz v. 18.8.2000 - 11 UF 617/99, OLGReport Koblenz 2001, 211 = FamRZ 2001, 1009). So auch hier nicht. Der Antrag der Klägerin kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie ihre Anschlussberufung konkludent zurückgenommen hat, weil sie das ausdrücklich abgelehnt hat. Er kann auch nicht als gestellt betrachtet werden, weil es sich nicht bloß um den gegenläufigen Antrag zur Berufung handelt wie in dem Fall, dass der Beklagte durch seinen Antrag auf Abweisung der Klage im Rahmen der Berufung gleichzeitig zu erkennen gibt, dass er der Anschlussberufung, mit der eine höhere Verurteilung erreicht werden soll, entgegentritt. Zudem hat die Klägerin es auch ausdrücklich abgelehnt, den Antrag zur Anschlussberufung zu stellen.
Nach Auffassung des Senats führt ein Teilversäumnisurteil dann nicht zu einem Widerspruch zu der Entscheidung im Übrigen, wenn ausgeschlossen bleibt, dass vor Rechtskraft des Teilversäumnisurteils streitig über den restlichen Teil entschieden wird. Das Versäumnisurteil über die Klage (§ 330 ZPO) und die Berufung (§ 539 Abs. 1 ZPO) selbst enthält keinen Ausspruch zu der Schlüssigkeit der Klage oder der Berufung. Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Säumnis. Erwächst dieses Urteil daher in Rechtskraft, kann es nicht in Widerspruch zu dem Schlussurteil über den Unterhaltsanspruch im Übrigen geraten. Insoweit kommt es für die Frage, ob ein Widerspruch entstehen kann, auf die Urteilsgründe an. Es muss ausgeschlossen sein, dass der Richter, der über den einen Teil der Klage entscheidet, einen Umstand, der für die Entscheidung des anderen Teils von Bedeutung ist, abweichend beurteilt. Freilich kann es im Falle eines Einspruchs oder eines Rechtsmittels gegen das 2. Versäumnisurteil doch noch zu einer Sachprüfung kommen. Deshalb ist die Rechtskraft des Versäumnisurteils abzuw...