Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit eines Teilurteils über verschiedene Unterhaltszeiträume
Leitsatz (amtlich)
Eine Entscheidung über verschiedene Unterhaltszeiträume durch Teilurteil ist unzulässig, wenn die Frage, ob eine Erwerbsobliegenheit besteht Vorfrage für den genannten Zeitraum ist und Gründe für eine Zäsur nicht bestehen.
Normenkette
ZPO § 301
Verfahrensgang
AG Lübeck (Aktenzeichen 126 F 148/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 10.1.2001 verkündete Teilurteil des AG – FamG – Lübeck aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das AG – FamG – Lübeck zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind seit 1997 getrennt lebende Eheleute. Die kinderlos gebliebene Ehe ist noch nicht geschieden.
Der am 5.6.1955 geborene Beklagte ist Lkw-Fahrer. Er hat zum 4.8.2000 auf eigenen Wunsch seine frühere Arbeitsstelle aufgegeben und seit September 2000 eine neue Anstellung mit einem geringeren Einkommen.
Die am 1.3.1945 geborene Klägerin hat nach dem Hauptschulabschluss keine Berufsausbildung absolviert. Bis zur Eheschließung im Jahre 1987 war sie als kaufmän-nische Angestellte beschäftigt. Danach war sie als Inhaberin eines kleinen Kurierbetriebes selbstständig kaufmännisch tätig. Danach pflegte sie ihre kranke Mutter. Seit August 2000 hat sie eine Anstellung bei einem Schlüsseldienst, wo sie seit September 2000 monatlich 200 DM verdient. Seit Januar 1998 bezieht sie Sozialhilfe und macht aufgrund von Rückabtretungen Trennungsunterhaltsansprüche geltend.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich diverse Male erfolglos um eine Erwerbstätigkeit bemüht und sei wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und ihrer Biografie auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar.
Sie hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie Trennungsunterhalt i.H.v.monatlich 2.038,75 DM zu zahlen, für die Zeit von Januar 1999 bis Februar 2000 als Rückstandsbetrag von 28.542,50 DM und sodann fortlaufend ab März 2000.
Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 6.9.2000 nicht erschienen war, hat das AG ihn durch ein am selben Tag verkündetes „Versäumnisurteil” zur Zahlung von Trennungsunterhalt
i.H.v. monatlich 918,98 DM ab Januar 1999,
i.H.v. 1.391,06 DM für Februar 2000 und
i.H.v. monatlich 2.038,75 DM ab März 2000
verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.
Wegen der Begründung wird auf das Urteil (Bl. 111 f. d.A.) Bezug genommen.
Nach Einspruch des Beklagten gegen dieses Urteil hat die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, er habe die frühere Stelle wegen gesundheitlicher Beschwerden aufgeben müssen. Er hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe sich nicht hinreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht und ihr müsse ein fiktives Nettoeinkommen von mindestens 2.200 DM zugerechnet werden.
Durch das angefochtene Teilurteil hat das AG das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin Trennungsunterhalt
für Januar 1999 bis Januar 2000 i.H.v. monatlich 918,98 DM und
für Februar bis Juli 2000 i.H.v. monatlich 1.223 DM
zu zahlen. Wegen der weitergehenden Unterhaltsansprüche bis Juli 2000 hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat dabei der Klägerin ein fiktives Einkommen von monatlich 572 DM zugerechnet. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 163 ff. d. A.) Bezug genommen.
Zugleich hat das AG eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten über die Behauptung des Beklagten angeordnet, er habe ab August 2000 seine frühere Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht fortsetzen können.
Mit der Berufung beanstandet die Klägerin die Einkommensberechnung auf Seiten des Beklagten und macht geltend: Für sie habe nicht bereits seit Januar 1999 eine Erwerbsobliegenheit bestanden. Angesichts ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und ihrer fehlenden Ausbildung könne ihr kein fiktives Einkommen zugerechnet werden.
Sie beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das Versäumnisurteil im Umfang weiterer 168,06 DM für Februar 2000 und weiterer monatlich 300 DM für März bis Juli 2000 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, und im Wege der unselbstständigen Anschlussberufung, das angefochtene Urteil zu ändern und das Versäumnisurteil wegen weiterer Unterhaltsansprüche i.H.v. monatlich 10 DM aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, das Teilurteil sei wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen u.a. in Bezug auf eine Einkommensfiktion auf Seiten der Klägerin unzulässig. Im Übrigen habe das AG zu Recht fiktive Einkünfte der Klägerin angesetzt, die jedoch auf mindestens 2.000 DM netto zu erhöhen seien. Auch er beanstandet die Berechnung seines Einkommens.
Die Klä...