Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenrecht
Leitsatz (redaktionell)
Zur Kostentragung bei sofortigem Anerkenntnis.
Normenkette
ZPO § 93
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 22.10.1998; Aktenzeichen 6 O 262/97) |
Tenor
I. Unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen wird auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten das Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Trier vom 22. Oktober 1998 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Soweit die Klage durch das Teilanerkenntnisurteil vom 28. Mai 1998 noch nicht beschieden ist, wird sie hinsichtlich des Zahlungsbegehrens abgewiesen. Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Widerklage auf Feststellung, dass das Teilanerkenntnisurteil vom 28. Mai 1998 unwirksam sei, der dazu in erster Linie gestellte Hilfsantrag auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Titel und auf dessen Herausgabe an den Beklagten,
sowie der in zweiter Linie gestellte Hilfsantrag auf Feststellung, dass der Kläger nicht gesetzlicher Erbe und nicht Pflichtteilsberechtigter nach dem Beklagten sei,
werden abgewiesen.
Jedoch wird auf den in dritter Linie zur Widerklage gestellten Hilfsantrag festgestellt, dass sich der Kläger den ihm durch Teilanerkenntnisurteil vom 28. Mai 1998 zuerkannten vorzeitigen Erbausgleich in Höhe von 8.640 DM auf seinen zukünftigen gesetzlichen Erbteil oder Pflichtteil nach dem Beklagten anrechnen lassen muss.
II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 3/7 dem Kläger und zu 4/7 dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 1/9 der Kläger und zu 8/9 der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 22. November 1968 geborene Kläger ist der nichteheliche Sohn des Beklagten. Er erhielt von diesem bis 1987 monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 360,– DM. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. April 1995 machte der Kläger einen vorzeitigen Erbausgleich in Höhe von mindestens 12.960,– DM geltend (3-facher Jahresbetrag des zuletzt erhaltenen Unterhalts) und behielt sich eine Abänderung dieses Betrages nach Erhalt der zugleich geforderten Auskunft über die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des Beklagten vor. Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom 18. April 1995 seine Steuererklärung 1993 und seinen Versorgungsbescheid 1/95 mit näheren Angaben zu seiner Situation und der geäußerten Erwartung, dass der Kläger zu einer realistischen Forderung finde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. September 1995 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 25. September 1995 auf, auch über das Vermögen Auskunft zu erteilen. Hierzu machte der Beklagte in seinem Antwortschreiben vom 20. September 1995 verschiedene Angaben und schloss mit dem Satz, „seine Steuererklärung und seine Verdienstbescheinigung sollten reichen, den Erbausgleichsanspruch zu berechnen”. Hierauf antwortete der Kläger nicht. Über zwei Jahre später, nämlich Ende November 1997 erhob er gegen den Beklagten Klage mit den Anträgen, dem Kläger über seine Erwerbs- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen und ihm sodann einen in das Ermessen des Gerichts gestellten aufgrund der Auskunft anfallenden Erbausgleich zu bezahlen, mindestens jedoch 12.960,– DM.
Der Beklagte erkannte in der Klageerwiderung vom 23. Januar 1998 unter Verwahrung gegen die Kostenlast eine Forderung in Höhe von 8.640,– DM an (2-facher Jahresunterhaltsbetrag). Das Landgericht verurteilte den Beklagten entsprechend dem am 6. Februar 1998 gestellten und am 31. März 1998 wiederholten Antrag des Klägers durch Teilanerkenntnisurteil vom 28. Mai 1998, an den Kläger „vorzeitigen Erbausgleich in Höhe von 8.640,– DM zu zahlen”. Die Kostenentscheidung wurde dem Schlussurteil vorbehalten.
Nachdem der Beklagte am 4. Juni 1998 daraufhingewiesen hatte, das Rechtsinstitut des vorzeitigen Erbausgleichs des nichtehelichen Kindes (§ 1934 d BGB) sei durch das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16. Dezember 1997 mit Wirkung ab 1. April 1998 ersatzlos außer Kraft getreten (BGBl. I S. 2968 mit der Berichtigung vom 17. März 1998 in BGBl. I S. 524), hat der Kläger im Hinblick auf diese Gesetzesänderung beantragt, festzustellen, dass sich die Hauptsache erledigt habe; im übrigen existiere das rechtskräftige Teilanerkenntnisurteil und dem Beklagten seien die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Beklagte, der den klägerseits für erledigt erklärten Teil der Klage für von Anfang an unbegründet hält, hat beantragt, die Klage abzuweisen und (widerklagend) festzustellen, dass das Teilanerkenntnisurteil vom 28. Mai 1998 unwirksam sei, hilfsweise, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil für unzulässig zu erklären.
Das Landgericht hat festgestellt, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, das Teilanerkenntnisurteil unwirksam und die Kosten des Rechtsstreits habe der Kläger zu tragen. In Höhe des anerkannten Erbausgleichsbetrags hab...