Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigung gemäß § 39 BauGB für das Grundstück Flur … Nr. … in der Gemarkung …. Entschädigung nach Planänderung

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 26.06.1998; Aktenzeichen 2 O (Baul) 8/97)

 

Tenor

Die Berufung des Antragstellers zu 1) gegen das am 26. Juni 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Kammer für Baulandsachen – des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3) zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500 DM abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks Flur 26 Nr. 537 in der Gemarkung G. Für das betreffende Gebiet hat die Antragstellerin zu 2) im Jahr 1972 den Babauungsplan „W.” aufgestellt, der am 3. Juli 1974 von der K. M. genehmigt wurde. Nach dessen Festsetzungen lag das Grundstück des Antragstellers zu 1) in einem reinen Wohngebiet. Die Geschosszahl war auf zwei Geschosse, die Grundflächenzahl auf maximal 0,4 und die Geschossflächenzahl auf maximal 0,8 festgesetzt. Dieser Plan trägt die Unterschrift des Bürgermeisters von G. zuletzt unter dem Datum vom 22. August 1972 betreffend den Vermerk über den Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 23. Mai 1972.

Am 16. November 1987 reichte der Antragsteller zu 1) einen Bauantrag betreffend die Errichtung eines „Mehrfamilienwohnhauses” mit Tiefgarage auf seinem Grundstück ein. In dem bei den Bauakten befindlichen Katasterplan waren 16 Kraftfahrzeugstellplätze bzw. Garagen auf dem Grundstück eingezeichnet. In dem „Lage- und Höhenplan”, datierend vom März 1988, waren 10 bzw. 13 Stellplätze dargestellt. Eine Tiefgarage ist in den vorliegenden Bauplänen nicht enthalten.

Am 13. Juni 1988 beschloss die Antragstellerin zu 2), den Babauungsplan „W.” zu ändern. Unter anderem sollte die bebaubare Fläche neu geregelt werden. Am 12. September 1988 beschloss der Stadtrat eine Veränderungssperre für zwei Jahre, die dann – bis zum 27. Oktober 1991 – verlängert wurde. Mit Bescheid vom 29. März 1989 lehnte die K. als untere Baubehörde den Bauantrag mit der Begründung ab, dass die Veränderungssperre der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehe und dass auch überwiegende öffentliche Belange keine Ausnahme von der Veränderungssperre zulassen würden. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch wurde mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 18. September 1989 zurückgewiesen.

Am 26. August 1991 beschloss der Gemeinderat die 4. Änderung des Bebauungsplans „W.”. Nachdem die K. M. gegen den ihr angezeigten Bebauungsplan keine Einwände erhoben hatte, wurde dieser durch den Stadtbürgermeister am 5. Mai 1992 ausgefertigt. Die ortsübliche Bekanntmachung des Anzeigeverfahrens erfolgte am 7. Mai 1992. Nach diesem Plan ist für das Grundstück des Antragstellers zu 1) unverändert eine zweigeschossige Bebauung zulässig, die höchstzulässige Grundflächenzahl wurde jedoch auf 0,3 und die Geschossflächenzahl auf 0,6 festgesetzt.

Auf einen neuen Bauantrag des Antragstellers zu 1) erhielt dieser am 31. August 1993 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 1992 beantragte der Antragsteller zu 1) die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch. Er führte aus, dass das ursprüngliche Bauvorhaben genehmigungsfähig gewesen sei und er im Vertrauen hierauf erhebliche Aufwendungen getätigt habe, die ihm gemäß §§ 39 BauGB ersetzt werden müssten. Insgesamt beziffert er insbesondere die Kosten der nicht mehr verwertbaren Planung sowie der fehlgeschlagenen Finanzierung zuletzt auf über 250.000,– DM.

Demgegenüber wandte die Antragstellerin zu 2) ein, dass das Bauvorhaben auch vor der 4. Änderung des Bebauungsplanes „W.” nicht genehmigungsfähig gewesen sei, da es sich tatsächlich um eine dreigeschossige Bauweise gehandelt habe. Auch erhob sie Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung.

Mit Entschädigungsbeschluss vom 6. Mai 1997 verpflichtete die beteiligte B. R. die Antragstellerin zu 2), dem Antragsteller zu 1) eine Entschädigung in Höhe von 62.558,60 DM zu zahlen (§ 39 BauGB).

Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Antragstellerin zu 2) am 27. Mai 1997 als auch der Antragsteller zu 1) am 6. Juni 1997 fristgerecht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Der Antragsteller zu 1) hat vorgetragen:

Sein ursprünglich geplantes Vorhaben sei nach dem bis 1991/92 gültigen und wirksamen Bebauungsplan „W.” zulässig und genehmigungsfähig gewesen. Bedenken wegen der Stellplätze seien ausgeräumt worden. Der ursprüngliche Bebauungsplan „W.” sei ordnungsgemäß ausgefertigt worden und gültig. Die gegenteilige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bedürfe der Überprüfung und Kor...

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