Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätze für Entschädigungsansprüche nach BauGB

 

Normenkette

BauGB §§ 35, 42-43

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 25.05.2007; Aktenzeichen 2 O 4/06.Baul)

 

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 25.5.2007 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen beim LG Frankenthal (Pfalz) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3. trägt diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt von der Beteiligten zu 2. die Leistung einer Entschädigung gem. §§ 42, 43 BauGB.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstückes Flur 21, Flurstück Nr. 87/4 (vor Vermessung: Nr. 87/2) in der Gemarkung F. Das Grundstück grenzt unmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet "A. Berg" an. Dieses Grundstück war Teil eines stillgelegten Bahnhofsgeländes, das 1998 entwidmet wurde. Auf dem Grundstück befand sich eine Halle, die vor dem 2. Weltkrieg ursprünglich als Lagergebäude für Bahngüter bzw. landwirtschaftliche Produkte (sog. ehemalige Fruchthalle) errichtet worden war, Eigentümerin des Hallengrundstücks war ursprünglich die Deutsche Bundesbahn, Nach Aufgabe des Bahnbetriebes hatte die Deutsche Bundesbahn das Hallengrundstück immer wieder an Dritte verpachtet/vermietet. Im Jahr 1977 hatte die Verbandsgemeinde A,-Land die Halle erworben und gleichzeitig von der Deutschen Bundesbahn das dazugehörige Grundstück gepachtet. Die Verbandsgemeinde A.-Land nutzte dann für ca. ein Jahr 1977/1978 die Halle als Obdachlosenunterkunft. Im Sommer 1988 pachtete der Antragsteller von der Deutschen Bundesbahn das Hallengrundstück zur gewerblichen Nutzung, wobei in dem Pachtvertrag festgelegt war, dass er verpflichtet war, die für diese Nutzung erforderlichen Genehmigungen nach den bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften (Abfallbeseitigungsgesetz, Landesbauordnungen, gewerbepolizeiliche Bestimmungen, Umweltschutz- und Immissionsschutzgesetze) einzuholen. Von der Verbandsgemeinde A. erwarb der Antragsteller dann gleichfalls im Sommer 1988 die auf dem Grundstück befindliche Halle (ehemalige Fruchthalle)" Das Grundstück selbst erwarb der Antragsteller mit notariellem Kaufvertrag vom Herbst 1989 von der Deutschen Bundesbahn. Das hierzu eingeholte Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses beim Landkreis A. enthielt die Anmerkung, dass nach Auskunft der Baugenehmigungsbehörde erhebliche Bedenken gegen eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks bestünden, insb. wegen des angrenzenden Landschaftsschutzgebietes und der völlig unzureichenden Erschließung.

Der Antragsteller nutzte die Halle dann in der folgenden Zeit als gewerbliche Produktionsstätte zur Fertigung von Kunststoffprodukten. Daneben wohnte auch ständig einer seiner Mitarbeiter in diesem Gebäude. Die Halle wurde im Mai 1992 durch einen Brand weitgehend zerstört. Die Erandversicherung leistete ihm hierfür Ersatz.

In der Folgezeit stellte der Antragsteller wegen des Wiederaufbaus der Halle im Herbst 1992 und nochmals im Herbst 1993 jeweils entsprechende Bauvoranfragen, die negativ beschieden wurden, da die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen im Hinblick auf das angrenzende Landschaftsschutzgebiet versagt hat. In der Folgezeit beschloss die Antragsgegnerin (1994), für das Gebiet des ehemaligen Bahnhofs einen Bebauungsplan aufzustellen und zur Sicherung dieser Planung eine Veränderungssperre zu erlassen. Das Bahngelände sollte langfristig als Fläche für Natur- und Landschaftsschutz zur Verfügung stehen. Der am 27.5.1997 beschlossene Bebauungsplan wurde dann in der Folgezeit wegen inhaltlicher Unbestimmtheit für nichtig erklärt und nach Neuaufstellung dann am 18.4.2002 erneut öffentlich bekannt gemacht und in Kraft gesetzt, Dieser Bebauungsplan weist das Gebiet, in dem auch das Grundstück des Antragstellers liegt, als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft aus.

Der Antragsteller hatte bereits durch Schreiben in den Jahren 2000 und 2002 entsprechende Entschädigungsansprüche ggü. der Antragsgegnerin geltend gemacht und seinen Entschädigungsanspruch auf insgesamt 143.161,73 EUR beziffert. Mit Schreiben vom 21.10.2002 stellte er dann bei der Beteiligten zu 3. den Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung gem. § 43 Abs. 2 i.V.m. § 42 Abs. 1, 2 und 5 BauGB. Den Antrag lehnte die Beteiligte zu 3. durch Bescheid vom 9.3.2006 ab. Sie begründete dies vor allem damit, dass durch die Planung der beteiligten Ortsgemeinde nicht in eine zulässige Nutzung des Grundstücks und seiner Gebäude eingegriffen worden sei, Die gewerbliche Nutzung des Gebäudes und des Grundstücks zur Fertigung von Kunststoffprodukten sei weder formell noch materiell baurechts...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge