Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz aus Bauvertrag

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Teilurteil vom 04.11.1986; Aktenzeichen 6 O. 297/85)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4.11.1986 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 4.11.1986 verkündete Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den noch nicht bezifferten (weiteren) Schaden zu ersetzen, der dieser durch den Wasserrohrbruch, der sich im Februar 1985 in dem Anwesen … N. ereignete, entstanden ist oder noch entstehen wird.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Jedoch führt die Eventualanschlußberufung der Klägerin zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung, auf deren Tatbestand der Senat Bezug nimmt (§ 543 ZPO).

I.

Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet nicht an einem wesentlichen Mangel i. S. des § 539 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Teilurteils sowie die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht beider Parteien war die Entscheidung durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO nicht unzulässig.

Das Landgericht konnte über das Feststellungsbegehren als eines von mehreren in einer Klage geltend gemachten Anspruchsbegehren durch Teilurteil entscheiden.

1. Eine einheitliche Entscheidung über das Zahlungs- und das Feststellungsbegehren war nicht geboten.

Entgegen der erstmals in der Berufungsinstanz geäußerten Ansicht der Klägerin besteht nicht die Gefahr, daß es im Teil- und im Schlußurteil zu widersprüchlichen Entscheidungen kommt. Die Entscheidung über das Feststellungsbegehren ist unabhängig davon, wie im Schlußurteil über das Zahlungsbegehren entschieden werden wird. Zwar werden beide Klagebegehren auf ein- und dasselbe Schadensereignis gestützt. Aus der sich hieraus ergebenden Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung des Anspruchs- oder Haftungsgrundes folgt indes noch nicht das Gebot einer einheitlichen Entscheidung, zumal § 301 ZPO ausdrücklich auch den Erlaß eines Teilurteils über den Teil eines Anspruchs (vgl. BGH NJW 1984, 120, 121) vorsieht und damit unterschiedliche Ergebnisse zum Anspruchsgrund in Kauf nimmt.

Es muß vielmehr eine Situation vorliegen, wonach eine Abhängigkeit der Entscheidung des Restrechtsstreits von der Entscheidung durch Teilurteil aufgrund besonderer Umstände, wie etwa im Fall der Vorgreiflichkeit (Präjudizialität), gegeben ist. Der hiermit vergleichbare Fall der Abhängigkeit der Frage des Feststellungsinteresses von der Entscheidung des Rest-Streits (vgl. RGZ 151, 384) ist vorliegend nicht gegeben.

Das Feststellungsinteresse bleibt hier schon deshalb von der Entscheidung über das Leistungsbegehren unberührt, weil das Feststellungsbegehren die Einstandsverpflichtung gerade für diejenigen Schadensfolgen zum Gegenstand hat, die nicht bereits Gegenstand der Leistungsklage sind.

2. Auch der Umstand, daß die Beklagte mit Gegenforderungen, die den mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungsanspruch übersteigen, aufgerechnet hat, führt nicht zur Unzulässigkeit des Teilurteils.

Der Ansicht der Beklagten, damit habe zumindest insoweit keine Entscheidungsreife i. S. des § 301 ZPO bestanden, als die Aufrechnungsforderung noch Einfluß auf die noch nicht bezifferte Klageforderung hätte haben können, kann nicht gefolgt werden. Aufrechnen konnte die Beklagte allein gegen die bezifferte mit der Leistungsklage geltend gemachte Forderung. Somit liegt hier aber nicht der Fall einer verfahrensfehlerhaften Nichtberücksichtigung (RGZ 61, 409, 413; OLG Braunschweig NJW 75, 2209; OLG Frankfurt MDR 75, 321) einer zur Aufrechnung gestellten Forderung vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Klägerin im Verlaufe des Prozesses von der Feststellungs- zur Leistungsklage übergehen könnte, womit für die Beklagte die Möglichkeit eröffnet würde, nunmehr auch den Teil der Gegenforderung zur (wirksamen) Aufrechnung zu verwenden, der die ursprüngliche Klageforderung überstiegen hat. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, wegen dieser Möglichkeit den Erlaß eines Teilurteils über das Feststellungsbegehren somit schon dann für unzulässig anzusehen, wenn mit einer Klage neben Zahlung Feststellung begehrt wird und der Beklagte mit einer die bezifferte Klageforderung übersteigenden Gegenforderung aufrechnet. Die hierauf hinauslaufende erstmals in der Berufungsinstanz geäußerte gegenteilige Ansicht der Beklagten führte zu einer nicht gebotenen Einschränkung der Entscheidung für den Erlaß eines Teilurteils, das der Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtsstreits (vgl. BGHZ 77, 310) dient.

Dies haben beide Parteien noch in erster Instanz auch nicht anders gesehen. Ihre Prozeßbevollmächtigten haben die Vorabentscheidung durch Teilurteil über den Feststellungsan...

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