Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots
Leitsatz (amtlich)
Ein Wettbewerbsverbot, das einem verpflichteten Zahnarzt untersagt, im Umkreis von neun Kilometern und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren über gelegentliche Vertretungen hinaus eine zahnärztliche Tätigkeit aufzunehmen, ist wirksam.
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 14.09.2011; Aktenzeichen 2 O 319/09) |
Tenor
Die Rechtsmittel der Parteien gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Mainz vom 14.9.2011 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils 1/40 und der Beklagte 19/20.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht von Gläubigerseite Sicherheit in entsprechender Höhe gestellt wird.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Kläger übernahmen durch Vertrag vom 18.1.2008 mit Wirkung zum 1.3.2008 die in ... [Z] gelegene Zahnarztpraxis des Beklagten. Dies geschah gegen ein Entgelt von 225.000 EUR, von dem vereinbarungsgemäß 210.000 EUR für den ideellen und 15.000 EUR für den materiellen (Einrichtung) Wert der Praxis geleistet wurden. Der Beklagte verpflichtete sich "innerhalb von zwei Jahren nach dem Übergabezeitpunkt im Umkreis von 9 km Luftlinie vom Praxissitz keine zahnärztliche Tätigkeit auszuüben". Dies sollte "auch für eine nicht nur gelegentliche Vertretung ... bei einem Kollegen im geschützten Gebiet" gelten. "Bei einer Zuwiderhandlung gegen das Rückkehrverbot" war der "Kaufpreis für den ideellen Praxiswert ... zurückzuerstatten", wobei der Beklagte für den Fall "einer einmaligen Zuwiderhandlung ... vor Rückforderung des ideellen Praxiswerts abzumahnen" sei.
Nach Tätigkeiten außerhalb des Sperrbereichs arbeitete der Beklagte spätestens von Februar 2009 an innerhalb dessen Grenzen mehrmals wöchentlich in Vertretung der langfristig erkrankten Mitinhaberin einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis in ... [Y]. Er hatte dieserhalb vorab bei den Klägern angefragt. Diese Anfrage war nach deren Vortrag abschlägig beschieden worden, nach der Darstellung des Beklagten indessen unbeantwortet geblieben - eine angekündigte Rückmeldung sei nicht erfolgt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.5.2009 hielten die Kläger dem Beklagten vor, dass er trotz ihrer Zustimmungsverweigerung tätig geworden sei. Im Hinblick darauf sei "eine Abmahnung ... obsolet" und er habe den "entrichteten Kaufpreis i.H.v. 225.000 EUR zurückzuerstatten". "Vor Geltendmachung der Zahlungsforderung" sei er jedoch aufzufordern, die "aufgenommene zahnärztliche Tätigkeit unverzüglich zu beenden" und sich bis spätestens zum 27.5.2009 entsprechend zu erklären. Gleichzeitig wurde die Beantragung einer einstweiligen Verfügung in Aussicht gestellt.
Diese Ankündigung wurde mit Schriftsatz vom 19.6.2009 umgesetzt. Daraufhin erging am 22.7.2009 eine strafbewehrte Unterlassungsverfügung des LG, deren Erlass bereits in der zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung vom 16.7.2009 angedeutet worden war. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten wurde auf einen entsprechenden Hinweis des Senats zurückgenommen.
Unterdessen waren die Kläger in einem anwaltlichen Schreiben vom 14.7.2009 erneut an den Beklagten herangetreten und hatten ihn ermahnt, die streitige "zahnärztliche Tätigkeit bis spätestens zum 15.7.2009, 12 Uhr niederzulegen". Darauf antwortete der Beklagte unter dem 21.7.2009 durch seine Anwälte, er habe sich "im Hinblick auf die Rechtsauffassung des LG. dazu entschlossen, seine zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis ... heute mit sofortiger Wirkung einzustellen".
Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Auskehr des für den ideellen Praxiswert angesetzten Entgeltanteils von 210.000 EUR und zum Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten von 3.706,14 EUR begehrt. Dieser hat die Nichtigkeit der vertraglichen Wettbewerbsabrede eingewandt, durch die er über Gebühr habe beschränkt werden sollen, und hilfsweise beantragt, "gemäß § 343 BGB die individualvertraglich vereinbarte Vertragsstrafe auf ein angemessenes Maß herabzusetzen".
Das LG hat den weiteren Inhaber der Zahnarztpraxis, in der der Beklagte vertretungsweise tätig war, als Zeugen gehört und der Klage sodann unter Abweisung im Übrigen in Höhe eines Hauptforderungsbetrags von 50.000 EUR und eines Nebenkostenanspruchs von 2.015,38 EUR stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass das verabredete Wettbewerbsverbot rechtswirksam und durch den Beklagten dauerhaft verletzt worden sei. Insofern habe dieser die von den Parteien - in Form einer Entgelterstattung - vorgesehene Vertragsstrafe verwirkt, auch ohne dass es dazu einer Abmahnung bedurft habe. Die Strafe sei jedoch im Hinblick darauf, dass der Verstoß des Beklagten zeitlich begrenzt gewesen sei und keine greifbaren wirtschaftlichen Auswirkungen für die Kläger gehabt habe, auf 50.000 EUR herabzusetzen. Allein auf dieser Basis habe...