Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Unterhalts bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit
Leitsatz (amtlich)
1. Werden die Einkünfte eines unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit reduziert, so ist diese Verminderung jedenfalls dann unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, wenn erhebliche Gründe hierfür nicht vorliegen.
2. Steuererstattungen sind auch dann als Teil des Erwerbseinkommens zu behandeln, wenn sie der Rückführung von Ausgaben dienen, die der Unterhaltspflichtige aus seinem Vermögen bestritten hat.
Verfahrensgang
AG Linz (Urteil vom 16.07.2003; Aktenzeichen 4 F 506/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Linz vom 16.7.2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird das Urteil des OLG Koblenz vom 21.12.1998 - 13 UF 1330/97 - dahin abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte ab dem 1.8.2001 Ehegattenunterhalt wie folgt zu zahlen hat:
- für die Zeit vom 1.8.2001 bis 27.1.2002 monatlich 162 Euro,
- für die Zeit vom 28.1.2002 bis 31.12.2003 monatlich 204,52 Euro jeweils als Elementarunterhalt
und
- für die Zeit ab dem 1.1.2004 monatlich 171 Euro, davon 137 Euro als Elementarunterhalt und 34 Euro als Altersvorsorgeunterhalt.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Beklagte 12 % und der Kläger 88 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 91 % und die Beklagte 9 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche beider Parteien auf Abänderung eines Unterhaltstitels.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe gingen zwei Töchter hervor; für die Tochter S., die zusammen mit der Beklagten in dem von dieser im Rahmen der Teilungsversteigerung erworbenen früheren Familienwohnhaus lebt, zahlt der Kläger noch Kindesunterhalt.
Durch Urteil des OLG Koblenz vom 21.12.1998 wurde der Kläger verurteilt, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 146 DM, davon 116 DM als Elementarunterhalt und 30 DM als Altersvorsorgeunterhalt, zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Kläger die Abänderung des Urteils dahin, dass er keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat. Die Beklagte hat in I. Instanz die Abänderung des Unterhaltstitels dahin begehrt, dass der Kläger ab August 2001 nachehelichen Unterhalt i.H.v. 400 DM monatlich zu zahlen hat.
Das AG hat durch das angefochtene Urteil der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe nicht ausreichend zum Fortbestand ihrer Unterhaltsbedürftigkeit vorgetragen. Im Hinblick darauf sei davon auszugehen, dass sie nach Erhalt eines Zugewinnausgleichsbetrages vom Kläger im Jahre 2001 den durch zumutbare Erwerbseinkünfte nicht gedeckten Bedarf aus ihrem Vermögen decken könne.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie macht geltend, bei den Erwerbseinkünften des Klägers sei zu berücksichtigen, dass die Einkünfte im öffentlichen Dienst seit dem Jahre 1998 angestiegen seien; demgegenüber könne sich der Kläger auf die durch Inanspruchnahme von Altersteilzeit bedingte Absenkung seiner Einkünfte nicht berufen. Im Übrigen seien den Einkünften des Klägers recht hohe Steuererstattungen sowie Zinseinkünfte zuzurechnen, die dieser aus dem im Rahmen der Teilungsversteigerung erzielten Erlös für das gemeinsame Wohnhaus erhalten habe. Sie selbst habe ihren Arbeitsplatz im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung verloren und erziele derzeit keine Erwerbseinkünfte; sie sei im Übrigen seit 10 Jahren krankheitsbedingt auch daran gehindert, vollschichtig zu arbeiten.
Der Kläger beruft sich demgegenüber auf die durch Altersteilzeit bedingte Verringerung seiner Einkünfte und macht im Übrigen geltend, die Beklagte könne sich aus ihrem Vermögen selbst unterhalten, wohingegen ihm von dem Erlös, der ihm im Rahmen des Teilungsversteigerungsverfahrens bezüglich des gemeinsamen Familienwohnhauses zugeflossen sei, nennenswerte Beträge nicht verblieben seien; neben dem Zugewinnausgleichsbetrag von 110.000 DM habe er nämlich noch Prozesskosten i.H.v. insgesamt 50.000 DM zahlen müssen.
II. Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Die Widerklage, mit der die Beklagte noch die Abänderung des Urteils des OLG Koblenz vom 21.12.1998 dahin erstrebt, dass der Kläger ab 1.8.2001 Ehegattenunterhalt i.H.v. 162 Euro monatlich und ab dem 28.1.2002 Ehegattenunterhalt i.H.v. 204,52 Euro monatlich zu zahlen hat, ist weitgehend begründet. Demgegenüber ist die vom Kläger erhobene Klage auf Abänderung des Urteils dahin, dass er keinen Ehegattenunterhalt mehr zu zahlen hat, unbegründet.
Gemäß § 323 ZPO kann in den Fällen, in denen nachträglich eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, die für die Verurteilung zur Entrichtung künftig fällig werdender Leistungen maßgebend waren, jeder ...