Normenkette
BauSparkG § 1 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 23.08.2018; Aktenzeichen 3 O 21/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23.08.2018, Az. 3 O 21/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf eine Servicepauschale durch eine Änderung der Vertragsbedingungen mit Wirkung ab dem 01.01.2017 hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1. (Zustimmung zur Erhöhung der Bausparsumme).
Gründe
I. Der Kläger nimmt die beklagte Bausparkasse zum einen auf Zustimmung zur Erhöhung der Bausparsumme in Anspruch. Zum anderen begehrt er die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf eine Servicepauschale zusteht.
Der Kläger, vertreten durch seine Eltern, schloss mit der Beklagten einen Bausparvertrag mit Vertragsbeginn zum 24.08.2005 über die Bausparsumme von 10.000 EUR (Vertragsnummer: 35...16, Anlagen K1 und K2) mit einer jährlichen Verzinsung des Bausparguthabens in Höhe von 3 %. Bestandteil des Vertrages waren die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge mit dem Tarif "BS1" (ABB; Anlage K3), die unter anderem folgende Regelungen enthielten:
§ 12 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von Bausparverträgen
(1) Teilungen, Zusammenlegungen, Ermäßigungen oder Erhöhungen von Bausparverträgen bedürfen als Vertragsänderungen der Zustimmung der Bausparkasse. Die Bausparkasse wird Vertragsänderungen nur aus bauspartechnischen Gründen (z.B. bei Gefahr unangemessen langer Wartezeiten bei der Zuteilung) ablehnen.
§ 20 Bedingungsänderungen
(1) Änderungen der Allgemeinen Bedingungen werden dem Bausparer schriftlich mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben.
(...)
(3) Sonstige Änderungen bedürfen des Einverständnisses des Bausparers. Dies gilt als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 06.10.2014 (Anlage K5) und vom 16.10.2014 (Anlage K6) beantragten die Eltern des Klägers für diesen die Erhöhung der Bausparsumme um 10.000 EUR. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.10.2014 (Anlage K7) und vom 28.10.2014 (Anlage K8) mit der Begründung ab, dass keine Erhöhungen für den Bauspartarif "BS1" mehr durchgeführt würden, da dieser Tarif im Juni 2013 für Neuabschlüsse geschlossen worden sei und Erhöhungen unter bauspartechnischen Gesichtspunkten keinen qualitativen Unterschied zu Neuabschlüssen aufwiesen. Unter dem 31.10.2014 legte der Kläger, vertreten durch seine Eltern, Beschwerde beim Ombudsmann gegen die Ablehnung der Erhöhung ein. Dieses Verfahren (Az.: 788-2014) endete mit einer ablehnenden Entscheidung des Ombudsmanns vom 04.02.2015 (Anlage B1). Mit Schreiben vom 28.09.2015 (Anlage K9) erfragten die Eltern des Klägers erneut die Ablehnungsgründe, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2015 (Anlage K10) mitteilte, der Bausparvertrag im streitgegenständlichen Tarif würde vermehrt als reine Kapitalanlage genutzt und der Zinsaufwand für Bausparverträge stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu den daraus erzielten Erträgen, so dass keine Erhöhungen vorgenommen würden, um weiterhin ein gesundes Bausparkollektiv zu gewährleisten. Mit Schreiben vom 06.12.2016 (Anlage K11) beantragten die Eltern des Klägers erneut eine Erhöhung der Bausparsumme um 11.000 EUR, was die Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2016 (Anlage K12) ablehnte. Mit Schreiben vom 03.01.2017 (Anlage K 20) teilte die Beklagte dem Kläger die Höhe des Guthabens seines Bausparvertrages zum 31.12.2016 mit und wies ihn auf ihr Kündigungsrecht bei Vollbesparung und den Verfall des Bonuszinsanspruchs bei fehlender Verzichtserklärung hin. Mit Schreiben vom 17.01.2017 (Anlage K 13) beantragten die Eltern des Klägers erneut eine Erhöhung der Bausparsumme um 15.000 EUR, was die Beklagte mit Schreiben vom 24.01.2017 (Anlage K 14) ablehnte.
Unter dem 17.05.2017 übersandte die Beklagte dem Vater des Klägers folgendes Schreiben: "Sehr geehrter Herr ...[A], zusammen mit diesem Brief erhalten Sie die gewünschten Unterlagen." (Anlage K18). Beigefügt war unter anderem ein als Reproduktion gekennzeichnetes Schreiben folgenden Inhalts:
Einführung einer Servicepauschale zum 01. Januar 2017
Änderung der Allgemeinen Bedi...