Entscheidungsstichwort (Thema)
Herausgabe- und Auskunftsanspruch
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Teilurteil vom 31.05.2002; Aktenzeichen 3 O 264/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Mai 2002 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind die Kinder des am 5. April 1999 vorverstorbenen Ehemanns der am 26. Juni 1999 in G… verstorbenen B… R…, geborene E… Die Beklagte ist die Schwester der B… R… Diese errichtete, nachdem sie am 25. Mai 1999 ins Krankenhaus eingeliefert worden war, dort am 5. Juni 1999 ein durch den Notar Dr. T… beurkundetes Testament, durch das die Kläger zu gleichen Teilen zu Alleinerben eingesetzt wurden und u.a. der Beklagten ein Vermächtnis in Höhe von 5000 DM zugewendet wurde. Von dieser letztwilligen Verfügung war die Beklagte bis zur Testamentseröffnung nicht unterrichtet. Sie wohnte während des Krankenhausaufenthalts ihrer Schwester B… R… in deren Wohnung und nahm dort am 15. Juni 1999 die drei streitgegenständlichen Sparbücher in Besitz, die Sparforderungen im Wert von 70.095,21 DM, 18.258,33 DM sowie 31.052,15 DM, zusammen 119.405,69 DM (61.051,16 Euro) verbrieften und als Inhaberin B… R… auswiesen. Am 18. Juni 1999 erteilte B… R… der Beklagten schriftlich eine von zwei Zeugen unterzeichnete Vollmacht dazu, „von meinen beiden Sparbüchern bei der …kasse G…, von meinem Sparbuch bei der …bank und von meinen deponierten Geldbetrag in der Verwaltung des St. C… Hospitals, G…, Geld abzuheben bzw. auszahlen zulassen.” Weiter enthielt das Schriftstück die Bestimmung: „Für den Fall meines Todes ist meine Schwester, Frau H… E…, ermächtigt, mein Konto und die Sparbücher aufzulösen”. Den Text dieses Schriftstücks hatte die Beklagte aufgesetzt. Diese erlangte auch noch zu Lebzeiten von B… R… Bargeld im Wert von etwa 9.000 DM, das B… R… bei der Krankenhausverwaltung in Verwahrung gegeben hatte; Einzelheiten darüber, wann und wie die Beklagte den Besitz an diesem Bargeld erhielt, sind nicht dargetan. Nach dem Erbfall verweigerte die Beklagte die Herausgabe der Sparbücher und des Bargeldes an die Kläger. Sie berief sich auf eine Schenkung. Eine Testamentsanfechtung durch die Beklagte blieb erfolglos (Bl. 38 ff. GA).
Die Kläger haben vorgetragen,
es habe keine Schenkung durch B… R… an die Beklagte stattgefunden. Dafür habe kein Grund bestanden, zumal zwischen B… R… und der Beklagten kein gutes Verhältnis bestanden hätte. Gegen eine Schenkung spreche, dass im Fall des Wunsches nach einer kurzfristigen Änderung des im Krankenhaus angefertigten notariellen Testaments ohne weiteres die Einhaltung der dafür gebotenen Form möglich gewesen wäre. Auch sei die am 18. Juni 1999 erfolgte Vollmachterteilung im Fall einer Schenkung mit der gewählten Formulierung nicht erklärbar. Im Erbscheinsverfahren habe die Beklagte eine Schenkung nicht erwähnt; sie sei dort zunächst davon ausgegangen, dass sie Alleinerbin geworden sei.
Die Kläger haben beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, die Sparbücher zu den Konten …62 und …61 der …kasse G… und zu dem Konto …81 der …bank H… an sie herauszugeben,
- ihnen Auskunft darüber zu erteilen, welche Barbeträge sie von der Erblasserin vor deren Tod erhalten und welche Beträge sie von den Konten abgehoben hat,
- über die Verwendung der Geldbeträge Rechnung zulegen,
- die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern,
- an sie als Gesamtgläubiger einen nach Auskunftserteilung noch zu bestimmenden Geldbetrag nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet,
B… R… habe ihr am 15. Juni 1999 die Sparforderungen auf Grund einer unbedingten Schenkung formlos abgetreten und sie bedrängt, die Sparbücher noch am selben Abend in der Wohnung selbst in Besitz zu nehmen. Ebenfalls habe ihr B… R… den im Krankenhaus verwahrten Geldbetrag in Höhe von etwa 9000 DM geschenkt. Die Schenkung habe auf dem guten persönlichen Verhältnis unter Schwestern beruht. Den Klägern habe B… R… hingegen mit Blick auf deren Verhalten nach dem Tode ihres Ehemanns vorgeworfen: „Sie sind wie die Geier”. Sie habe auch geäußert: „Die Kinder kriegen von mir nichts”. Die Kläger hätten später nach einem partiellen Sinneswandel der B… R… zwar aufgrund des Testaments Wohnungen erben, aber ihr Bargeld und die Sparbücher nicht vorfinden sollen. Die Schenkung unter Lebenden berühre die letztwillige Verfügung nicht. Ein Formfehler des Schenkungsvertrages sei durch alsbaldigen Vollzug der Schenkung noch zu Lebzeiten von B… R… geheilt worden. Die später erteilte Vollmacht sei keine schriftliche Fixierung des vorherigen Schenkungsvertrages gewesen, sondern sie habe dessen Vollzug ermöglichen sollen. Die Fassung habe darauf beruht, dass ihr vorheriger Versuch, bei der …kasse Geld zur Deckung von Kosten abzuheben, fehlgeschlagen gewesen sei ...