Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 20.06.2002; Aktenzeichen 1 O 378/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. Juni 2002 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.348,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/12 und die Beklagte 11/12.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin führt zum weitgehenden Zuspruch des Klageverlangens, das nunmehr auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 15.642,69 EUR nebst Zinsen gerichtet ist.
1. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Darstellung des Landgerichts, auf die Bezug zu nehmen ist (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Berichtigungen sind lediglich insoweit angezeigt, als (abweichend von den Ausführungen auf Seite 3 und 4 des angefochtenen Urteils) offen geblieben ist, ob der Wasserschaden gerade durch ein „Abrutschen” des Zuleitungsschlauchs verursacht wurde, die Klägerin nicht vorgetragen hatte, dass sich die Wasserzufuhr allein am Haupthahn habe unterbinden lassen, sondern die Möglichkeit einer Absperrung an der Rückseite der Anschlusswand eingeräumt hatte und als die Klägerin an Versicherungsleistungen statt 61.189,88 DM einen Betrag von 65.334,15 DM erbrachte sowie jetzt insgesamt weniger als 50 % des im Raum stehenden Gesamtschadens der Gym 80 geltend macht.
2. Der rechtlichen Würdigung der Verhältnisse durch das angefochtene Urteil kann nicht beigetreten werden. Die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe ihren Vertragspflichten gegenüber der Gym 80 genügt, überzeugt nicht. Das gilt bereits deshalb, weil das Landgericht sein Augenmerk in diesem Zusammenhang allein darauf gerichtet hat, ob die Beklagte die Anschlussstelle für die Wasserzuleitung zur Kaffeemaschine ordnungsgemäß wählte und der Gym 80 ausreichende Gebrauchs hinweise für den Betrieb gab. Die weitergehende Frage, ob die Beklagte, wie die Klägerin vorgetragen und unter Beweis gestellt hatte, den Zuleitungsschlauch nicht mit der erforderlichen Festigkeit installierte, ist außer Betracht geblieben.
a) Entgegen der Beurteilung durch das Landgericht trifft die Beklagte der Vorwurf einer schuldhaften Vertragsverletzung, die zum Schadensausgleich verpflichtet und der Klägerin als Sachversicherer der Geschädigten Gym 80 über § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG einen Ersatzanspruch in die Hand gibt. Es ist unstreitig, dass die Beklagte erst nach dem Schadensfall vom August 2000 einen besonderen Absperrhahn in unmittelbarer Nähe zu der Kaffeemaschine setzte. Ursprünglich konnte die Wasserzufuhr zur Maschine nur über einen Hahn in einem Nebenraum unterbrochen werden. Damit wurde gleichzeitig der Wasserzufluss für die Spüle und die Toilettenanlage unterbunden, die an denselben Hahn angeschlossen waren. Diese Absperrvorrichtung ließ sowohl räumlich als auch von ihrer Funktion her keinen deutlichen Bezug zu der Kaffeemaschine erkennen und legte deshalb nicht schon aus sich heraus nahe, dass sie im Interesse der Betriebssicherheit der Anlage am Ende eines jeden Arbeitstags geschlossen werden musste. Von daher wäre die Beklagte gehalten gewesen, die Gym 80 auf eben diese Notwendigkeit hinzuweisen, damit dem Austritt von Wasser in unbewachter Zeit wirksam hätte vorgebeugt werden können.
Eine entsprechende Verpflichtung ergab sich aus der Vertragsbeziehung zur Gym 80. Die Beklagte war beauftragt worden, die Kaffeemaschine anlässlich des Umzugs der Gym 80 in neue Geschäftsräume instand zu setzen, und hatte in diesem Zusammenhang, auch wenn sie dafür kein besonderes Entgelt beanspruchte, die Installation übernommen. Das verpflichtete sie dazu, die Maschine betriebssicher anzuschließen und Gefahrenquellen, die bei ihrer Bedienung auftreten konnten, soweit wie möglich zu begegnen. Dazu gehörte auch die Erteilung von Instruktionen.
Die Beklagte durfte nicht darauf vertrauen, die Gym 80 wisse von sich aus, wie sie mit der Anlage umzugehen habe. Denn auch in den alten Geschäftsräumen, die der Beklagten aufgrund eigener Wartungsarbeiten bekannt waren, hatte es keinen besonderen Absperrhahn gegeben. Ein verlässlicher Anhalt dafür, dass die Gym 80 gleichwohl regelmäßig dafür Sorge getragen hatte, die Wasserzufuhr zur Maschine nach Betriebsschluss zu unterbinden, war nicht vorhanden. Dazu war die Gym 80, soweit ersichtlich, von der Beklagten im Zuge der widerkehrenden Wartungsarbeiten auch nie ermahnt worden. Die Lektüre der Gebrauchsanleitung, aus der sich möglicherweise eine entsprechende Warnung entnehmen ließ, durfte die Beklagte auf Seiten der Gym 80 nicht ohne weiteres unterstellen – zumal sie, wie sie in erster Instanz eingeräumt hat, nicht einmal wusste, ob diese überhaupt im Besitz einer solchen Anleitung war.
b) Die Schadensursächlichkeit der Vertragspflichtverle...