Leitsatz (amtlich)
1. Gegen den zivilrechtlich nicht nutzungsberechtigten Inhaber einer Baugenehmigung steht dem Grundstückseigentümer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch zu, auf die Rechte aus der Genehmigung zu verzichten und diese nicht auf Dritte zu übertragen.
2. Das gilt selbst dann, wenn die zuständige Baubehörde unter Hinweis auf die bereits erteilte Genehmigung eine zweite Genehmigung verweigert, durch die einem anderen Bauwilligen im Einverständnis des Grundstückseigentümers die Errichtung eines ähnlichen Bauwerks gestattet werden soll.
3. Hat der Beklagte einem unzulässigen Begehren schriftsätzlich widersprochen, in der mündlichen Verhandlung jedoch gleichwohl anerkannt, ist dieses Anerkenntnis ein sofortiges mit der Folge, dass der Kläger die Kosten zu tragen hat.
Normenkette
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und 2, § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1; LBauO Rheinland-Pfalz § 63 Abs. 5, § 70 Abs. 1 S. 2, § 74; VwVfG § 35; ZPO §§ 93, 307
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 11 O 195/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.9.2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Trier abgeändert und die Klage auch abgewiesen, soweit sie darauf gerichtet ist, dass die Beklagte verurteilt wird, von der ihr von der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm erteilten Baugenehmigung zur Errichtung von Windkraftanlagen auf der Parzelle Nr. 18, Flur 9 der Gemarkung H., keinen Gebrauch zu machen und dies der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm mitzuteilen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird gem. dem Anerkenntnis der Beklagten festgestellt, dass ihr kein privates Recht zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück des Klägers, Flur 9, Nr. 18, Gemarkung H., zusteht, insbesondere sich dies nicht aus der Bestätigungserklärung des Klägers auf dem Bauantrag der Beklagten ergibt.
Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken in der Gemarkung H. Die Beklagte erhielt die baurechtliche Genehmigung, auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Flurstück Nr. 18 eine Windenergieanlage zu errichten. In dem Baugenehmigungsantrag hat der Kläger seine Kenntnisnahme „zum Bauantrag” unterschriftlich bestätigt.
Zum Abschluss eines Nutzungs- oder Grundstücksveräußerungsvertrages ist es nicht gekommen.
Der Kläger hat geltend gemacht, er sei im Hinblick auf die der Beklagten erteilte Baugenehmigung in der wirtschaftlichen Verwertung seines Grundstücks gehindert. Dies stelle einen Eigentumseingriff dar, so dass er nach § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rücknahme des Bauantrages habe.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den bei der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm gestellten Bauantrag zur Errichtung von Windkraftanlagen auf der Parzelle Nr. 18, Flur 9 der Gemarkung H. zurückzunehmen, hilfsweise, von der ihr von der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm erteilten Baugenehmigung zur Errichtung von Windkraftanlagen auf der Parzelle Nr. 18, Flur 9 der Gemarkung H. keinen Gebrauch zu machen und dies der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm mitzuteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und ist dem Klagebegehren sachlich entgegengetreten.
Das LG hat die Klage im Hauptantrag abgewiesen und hat dem Hilfsantrag stattgegeben.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Bauantrag sei gegenstandslos, da er zur Erteilung der Baugenehmigung geführt habe. Deshalb könne keine Verpflichtung mehr bestehen, den Bauantrag zurückzunehmen. Unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten habe der Kläger jedoch einen Anspruch entsprechend dem Hilfsantrag. Die Beklagte habe aus ungerechtfertigter Bereicherung die ohne Rechtsgrund erlangte Rechtsposition als Inhaberin einer Baugenehmigung herauszugeben. Die gegenüber der Behörde abzugebende Erklärung sei Annex dieses Rechts.
Gegen das Urteil des LG richtet sich die Berufung der Beklagten, die vorbringt:
Es sei nach Bereicherungsgrundsätzen schon nicht ersichtlich, worin eine Vermögensverschiebung liegen solle. Die zu ihren Gunsten erteilte Baugenehmigung sei unbeschadet privater Rechte Dritter ergangen. Die Baugenehmigung bringe nur zum Ausdruck, dass das Bauvorhaben mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang stehe. Damit sei keine Aussage getroffen, auch in privatrechtlicher Hinsicht bauen zu dürfen, was sie, Beklagte, mangels Berechtigung auch nie vorgehabt habe.
Der Kläger sei an einer wirtschaftlichen Verwertung seines Grundstücks durch die erteilte Baugenehmigung nicht gehindert, denn diese schließe die Erteilung weiterer Genehmigungen nicht aus. Mit der ihr erteilten Genehmigung, die einen erheblichen Wert darstelle, könne sie machen, was sie wolle; sie könne sie also auch veräußern.
Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er bringt vor:
Die Beklagte habe sich die Baugenehmigung...