Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 08.06.2012; Aktenzeichen 8 O 397/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Koblenz vom 8.6.2012 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Gründe
I. Die Parteien streiten um Werklohnforderungen für Bauarbeiten.
Beide Parteien betreiben Bauunternehmen. Die Beklagte führte im Jahr 2009 als Hauptunterneh-merin für die Stadt ... [Z] landschaftsbauliche Gestaltungsarbeiten im Gewerbegebiet "... [Y]" in ... [Z] durch. Der umfangreiche Bauauftrag beinhaltete neben der Anlage verschiedener Grünanlagen u.a. auch die Ausführung von Wegearbeiten. Die im Baugebiet vorhande-nen alten Wege mussten zur Vorbereitung auf die nachfolgenden Gestaltungsarbeiten größten-teils beseitigt bzw. erneuert werden. Die Beklagte beauftragte dazu ihrerseits die Klägerin als Subunternehmerin mit der Durchführung dieser Arbeiten.
Der Bauvertrag kam derart zustande, dass die Beklagte jene, die Wegearbeiten betreffenden Positionen aus dem umfangreichen Leistungsverzeichnis der Stadt ... [Z] herauskopierte und der Klägerin am 3.8.2008 zur Abgabe eines Angebots übersandte. Die Klägerin fügte handschrift-lich Einheitspreise hinzu, im Rahmen der telefonischen Vergabeverhandlung wurden einzelne Einheitspreise angepasst. Die Klägerin legte ihrem Angebot vom 4.5.2009 (Anlage K 2) diese Änderungen zugrunde. Es kam zu weiteren Nachverhandlungen, woraufhin die Klägerin ihr ab-schließendes Angebot schriftlich unter dem 11.5.2009 (Anlage K 3) stellte. Unter Ziff. 4 "Zah-lungsbedingungen" wurde maschinenschriftlich niedergelegt:
"Zahlungen innerhalb 18 Kalendertage netto. Die Abschlagsrechnungen werden bis auf 100 % der Abrechnungssumme ausgezahlt."
Nach der vorgenannten Formulierung zu Ziff. 4 ergänzte die Beklagte nach Übersendung des An-gebotsschreibens der Klägerin handschriftlich:
"Solange anerkannte Aufmaße vom Auftraggeber vorliegen!".
Das Angebot der Klägerin vom 11.5.2009 wurde von der Beklagten unter dem 12.5.2009 unter-zeichnet und sodann zurückgesandt.
Die Klägerin führte die vereinbarten Leistungen im Zeitraum zwischen der 23. Kalenderwoche und der 31. Kalenderwoche 2009 aus. Unter dem 18.9.2009 stellte die Klägerin ihre Schlussrech-nung. Die Beklagte nahm Rechnungskürzungen (Anlage K 11) vor, der die Klägerin widersprach. Wegen behaupteter Gegenforderungen hielt die Beklagte u.a. einen Betrag von 2.033,56 EUR ein (Anlage K 13).
Die Klägerin hat vorgetragen,
Hintergrund der handschriftlichen Formulierung in Ergänzung zu Ziff. 4 des Angebots vom 11.5.2009 sei offensichtlich gewesen, dass die Beklagte die Betreuung der We-gearbeiten komplett aus ihrer Leistungspflicht gegenüber der Stadt ... [Z] als Bauherrin ausklam-mern wollte. Die Beklagte habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen wiederholt gefordert, der Vertragsschluss solle unter der Bedingung stehen, dass die Stadt ... [Z] die Aufmaße der Klägerin akzeptiere. Auf eine solche Vereinbarung habe sie, die Klägerin, sich je-doch nicht eingelassen. Sie meint, die Position 1.1.1.7 sei von der Beklagten in der Schlussrech-nung zu Unrecht komplett gestrichen worden. Hierbei handele es sich um eine nachträglich be-auftragte Position betreffend die Abfuhr einer kleinen Menge unbelasteten Materials. Sie habe diese abredegemäß ausgebaut und abgefahren. Auch betreffend Position 1.1.4.2. der Schluss-rechnung sei die Kürzung der Beklagten unberechtigt, da sich herausgestellt habe, dass die Teerdecke entgegen der Angaben im Leistungsverzeichnis eine feste Verbindung mit den darun-ter liegenden Kiesbestandteilen gebildet habe. Die vertraglich geschuldete rückstandslose Entfer-nung des Teermaterials sei nur möglich gewesen, indem auch Teile des mit Teer verklumpten Kiesmaterials ausgekoffert worden seien. Es habe sich herausgestellt, dass deutlich mehr Mate-rial anfallen würde. Der Bauleiter der Bauherrin sei vor Beginn der Ausführung auf diesen Um-stand hingewiesen worden und habe die Fortsetzung der Arbeiten mit Hydraulikbagger gestattet.
Betreffend Position 1.1.4.3. hätten sich Massenmehrungen gegenüber den Angaben im Leistungs-verzeichnis ergeben. Der Weg sei tatsächlich breiter gewesen als im Leistungsverzeichnis an-gegeben. Bei der Entfernung sei Aushub entstanden, der doppelt so groß gewesen sei, wie ur-sprünglich angegeben. Sie, die Klägerin, habe die anfallenden Mehrmengen zutreffend abgerechnet. Die unter Position N 4 der Schlussrechnung abgerechnete Erprobung des unter Position 1.1.4.2 genann-ten Materials sei erforderlich gewesen, da die Beklagte zu Unrecht eine Zahlung für die Mehrun-gen in Position 1.1.4.2. verweigert habe. Die angefallenen Kosten seien daher von der Beklagten zu bezahlen. Der von der Beklagten wegen angeblicher Gegenforderungen einbehaltene Betrag von 2.033,56 EUR sei unberechtigt und an die Klägerin auszuzahlen. Insbesondere habe die Beklag-te von ihr, der Klägerin, nicht in berechtigter Weise die Entsorg...