Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 25.07.2016; Aktenzeichen 11 HK O 28/16) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des LG Mainz vom 25.07.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Der Verfügungsklägerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel "L." zu werben:
1. "2011 kürt der Studienkreis der Universität W. die Passionsblume zur Arzneipflanze des Jahres, weil ihr Wirkprofil einzigartig ist",
2. ohne die Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 3, 4 HWG deutlich lesbar und vom übrigen Werbetext abgesetzt wiederzugeben, jeweils soweit dies geschieht wie aus der nachstehenden Werbung gemäß Anlage A 3 ersichtlich.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten beider Rechtszüge tragen der Verfügungskläger zu 1/3 und die Verfügungsbeklagte zu 2/3.
((Abbildung))
Gründe
I. Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) vertreibt die Arzneimittel "L. und G". In der Ausgabe Nr. ... des Fernsehmagazins des Jahres 2016 warb die Beklagte für die beiden Arzneimittel wie aus der vorstehenden Anzeige A 3 ersichtlich.
Der Kläger hat ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt und in erster Instanz beantragt:
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel "..." zu werben:
1. "2011 kürt der Studentenkreis der Universität W. die Passionsblume zur Arzneimittelpflanze des Jahres, weil ihr Wirkungsprofil einzigartig ist.",
2. ((Abbildung))
3. ohne die Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 3, 4 HWG deutlich lesbar und vom übrigen Werbetext abgesetzt, dem beworbenen Arzneimittel zugeordnet wiederzugeben, jeweils soweit dies geschieht wie aus der Werbung gemäß Anlage A3 ersichtlich.
Das LG hat nach mündlicher Verhandlung den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die bezeichnete Werbung ziele nicht auf das Arzneimittel L.,. sondern lediglich auf die Passionsblume. Die sprachliche und bildliche Darstellung im Antrag zu Ziffer 2. enthalte keine Empfehlung eines Wissenschaftlers. Die Pflichtangaben seien deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar und damit nicht wettbewerbswidrig.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.
II. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 3. begründet; hinsichtlich des Antrags zu 2. hat sein Rechtsmittel keinen Erfolg.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG und § 4 Abs. 3, 4 HWG. Die genannten Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG (BGH, WRP 2012, 1091).
Der Kläger ist klagebefugt im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen. Ihm gehören eine erhebliche Zahl von Mitgliedern an, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die Mitglieder des Klägers, die dem Heilmittelbereich zuzuordnen sind. Insoweit ist für die Bejahung der Klagebefugnis keine Mindestanzahl von Mitgliedern erforderlich. Es müssen lediglich Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder- wirtschaftlichem Gewicht in der Weise repräsentativ vertreten sein, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (Köhler/Feddersen, UWG, 34. Aufl., Rnr. 3.42a zu § 8 UWG).
Der Kläger hat durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen seiner Geschäftsführerin glaubhaft gemacht, dass ihm eine erhebliche Zahl von Mitgliedern in dem oben genannten Sinn angehört. Aus der eidesstattlichen Versicherung vom 10.11.2016 ergeben sich zwölf, teilweise größere und in der Öffentlichkeit bekannte Unternehmen aus dem Heilmittelbereich. Auch wenn drei Mitglieder eine Kündigung ausgesprochen haben, ändert dies nichts daran, dass der Kläger kollektive Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt. Die Anzahl der Mitglieder ist hinreichend glaubhaft gemacht; die inhaltliche Korrektur der zunächst vorgelegten eidesstattlichen Versicherung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Werbung zu Ziffer 1. des Klageantrags verstößt gegen § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG. Nach dieser Vorschr...