Entscheidungsstichwort (Thema)
Studiengebühren sind unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf
Leitsatz (redaktionell)
In dem Unterhaltsbedarf eines volljährigen studierenden Kindes von 640,00 EUR sind zu entrichtende Studiengebühren nicht enthalten. Es handelt sich hierbei um Mehrbedarf, der zusätzlich zu entrichten ist.
Normenkette
BGB § 1360 S. 1, § 1607 Abs. 2 S. 2, § 1609
Verfahrensgang
AG Mainz (Urteil vom 25.08.2008; Aktenzeichen 31 F 444/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Mainz vom 25.8.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate Oktober bis Dezember 2007 einen Unterhaltsrückstand i.H.v. 1.458 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2008 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 1.1.2008 bis zur Beendigung des Studiums der Rechtswissenschaften einen monatlichen Unterhalt von 486 EUR zu zahlen, zahlbar im Voraus bis zum 1. eines jeweiligen Monats.
Der Beklagte wird verurteilt, ab dem 15.1.2008 jeweils zum 15.1. eines Jahres und zum 15.6. eines Jahres bis Beendigung des Studiums der Rechtswissenschaften an die Klägerin allgemeine Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz zuzüglich des Beitrages für das Studentenwerk und des Verwaltungskostenbeitrags in der jeweils gültigen Höhe, derzeit zusammen 602 EUR, zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Verfahrenskosten von 546,69 EUR zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin 1/3, der Beklagte 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die am 21.1.1987 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten. Dieser hat mit Jugendamtsurkunde vom 5.11.1987 die Vaterschaft anerkannt und sich verpflichtet, den Regelunterhalt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu zahlen. Der Beklagte hat zunächst Kindesunterhalt geleistet und die Zahlungen nach Verlust seiner Arbeitsstelle eingestellt. In den letzten zehn Jahren hat er keinen Unterhalt gezahlt. Die Kindesmutter hat am 30.8.2005 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin geheiratet und lebt seit Oktober 2006 von diesem getrennt.
Die Klägerin hat ab April 2005 in einem Internat am Bodensee gelebt und im Juni 2008 das Abitur gemacht. Zum Wintersemester 2007/2008 hat sie an der Universität Tübingen das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen. Sie hat dafür monatliche Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz, einen Beitrag für das Studentenwerk und einen Verwaltungskostenbeitrag von derzeit insgesamt 602 EUR pro Semester zu entrichten, zu zahlen jeweils bei Rückmeldung zum 15. Januar bzw. 15. Juni des Jahres. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3.10.2007 hat die Klägerin den Beklagten über den Beginn des Studiums unterrichtet und ihn zur Vorbereitung eines Antrags auf Gewährung von BAföG-Leistungen um Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen aufgefordert.
Der Beklagte ist verheiratet und hat aus dieser Ehe einen am 10.12.1992 geborenen Sohn. Er wohnt in einer im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Eigentumswohnung, für die er die Darlehensverbindlichkeiten i.H.v. 900 EUR monatlich und die Nebenkosten von 131,14 EUR monatlich trägt. Seine Ehefrau übt eine Halbtagstätigkeit aus.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten rückständigen Ausbildungsunterhalt für die Zeit von Oktober 2007 bis Dezember 2007 sowie laufenden Unterhalt ab dem 1.1.2008. Sie begehrt ferner die Zahlung der jeweiligen Studiengebühren, des Beitrags für das Studentenwerk und des Verwaltungskostenbeitrags von insgesamt 602 EUR pro Semester und diesen Betrag als Rückstand für das Wintersemester 2007/2008 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Kosten von 906,30 EUR.
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Mutter sei nicht leistungsfähig. Sie habe nur ein Einkommen von 818,32 EUR netto aus ihrer Tätigkeit bei der BHS Consult Unternehmungsberatung GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist.
Das AG hat der Klage weitgehend stattgegeben. Es ist von einem Nettoeinkommen des Beklagten von 2.638,87 EUR bzw. von 2.661,22 EUR von Juli 2007 bis Juni 2008 ausgegangen. Nach Abzug von Fahrtkosten für die kürzeste Wegstrecke von 400 EUR und 77,93 EUR für eine weitere Altersversorgung verblieben dem Beklagten 2.160,94 EUR. Damit sei er in jedem Fall in der Lage, den Unterhalt von 486 EUR an die Klägerin zu zahlen. Die Ehefrau des Beklagten sei unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da sie ihren Bedarf aus eigenen Einkünften decken könne. Der Wohnvorteil des Beklagten belaufe sich nach Abzug der Darlehensverbindlichkeiten auf Null. Die den Wohnwert übersteigenden Darlehensverbindlichkeiten seien nicht zu berücksichtigen, da sie der Vermögensbildung der Ehefrau dienten. Die verbrauchsabhängigen Nebenkosten seien aus dem Selbstbehalt zu...