Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsung von Mietkaution für Gewerberäume
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 16.12.1991; Aktenzeichen 2 O 179/91) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Trier vom 16. Dezember 1991 wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.800,– DM abwenden, falls nicht die Beklagte eine Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 900,– DM abwenden, falls nicht der Kläger eine Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war vom 27.6.1979 bis 30.6.1990 Pächter eines gastronomischen Betriebes in T., K..
Mit seiner Klage hat er von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des Verpächters zunächst Rückzahlung der am 27.6.1979 gezahlten Kaution in Höhe von 10.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit Zahlung begehrt.
Nach am 14.11.1991 erfolgter Rückzahlung der Kaution nebst 4 % Zinsen seit dem 1.7.1990 haben beide Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit, soweit Zahlung erfolgt ist, für erledigt erklärt. Insoweit hat die Beklagte ihre Kostentragungspflicht anerkannt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, trotz fehlender ausdrücklicher Regelung einer Verzinsung der Kaution im Pachtvertrag an ihn 4 % Zinsen auf die Kaution zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4 % Zinsen aus 10.000,– DM vom 27.6.1979 bis 30.6.1990 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, zur Zahlung der begehrten Zinsen nicht verpflichtet zu sein.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 16.12.1991 die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die angefochtenen Entscheidung (Bl. 23 – 27 d.A.) Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, in der sie im wesentlichen vorträgt:
Im geltenden Recht finde sich kein Rechtssatz, der die Verzinsung einer Miet- oder Pachtkaution für Geschäftsräume bzw. gewerbliche Räume ohne dahingehende Vereinbarung, d. h. ohne Verzinsungsabrede vorschreibe. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Verzinslichkeit von Kautionen für Wohnräume entwickelt habe, und die auch ihren Niederschlag in der gesetzlichen Regelung des § 550 b BGB gefunden hätten, könnten bei Kautionszahlungen für Gewerberäume keine Geltung beanspruchen. Auch der vom Landgericht zugrunde gelegte Zinssatz von 4 % entbehre jeder Grundlage. Die Zuerkennung eines gleichbleibenden Zinssatzes von 4 % werde von dem Bundesgerichtshof ausdrücklich als unangemessen bezeichnet.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Zu Recht könne er die Verzinsung der Kaution verlangen. Der Bundesgerichtshof habe in einer gerade einen Geschäftsraummietvertrag betreffenden Entscheidung ausgeführt, daß die Vereinbarung einer Kaution nicht bezweckt, dem Vermieter einen billigen Kredit einzuräumen und der Vermieter deshalb auch dann, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung über eine Verzinslichkeit nicht getroffen wurde, er auch aufgrund einer vorzunehmenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des Sinnes und Zweckes einer Kaution gemäß §§ 157, 242 BGB verpflichtet sei, die ihm überlassene Kautionssumme verzinslich anzulegen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil ist abzuändern und der Kläger mit seinem Zinsbegehren abzuweisen.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Es ermangelt insoweit jeglicher Rechtsgrundlage.
Eine gesetzliche Regelung über die Verzinslichkeit der Mietkaution hinsichtlich gewerblicher Räume fehlt. § 550 b BGB, der Mietsicherheiten bei Mietverhältnissen über Wohnraum regelt, ist nicht entsprechend anwendbar. Das ergibt sich einmal aus dem klaren und nicht auslegungsfähigen Wortlaut des Gesetzes selbst. Zum anderen wird dies deutlich aus der amtlichen Begründung des Gesetzgebers bei der Schaffung der genannten Norm, in der es diesbezüglich wie folgt heißt: „Mit der Vorschrift wird die sog. Mietkaution geregelt… Die Regelung ist auf Mietverhältnisse über Wohnraum beschränkt. Für andere Mietverhältnisse, etwa solche über bewegliche Sachen, ist kein vergleichbares Regelungsbedürfnis hervorgetreten. Auch für die Geschäftsraummiete erscheint eine Regelung nicht erforderlich, da hier die Verhandlungssituation im allgemeinen ausgeglichener ist. Dieser Bereich soll insgesamt regelungsfrei bleiben.” (vgl. Deutscher Bundesta...