Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährungshemmende Reichweite der Erklärung eines von zwei Darlehnsnehmern, die Rückzahlung hänge vom Ausgang eines anderen Rechtsstreits ab
Leitsatz (amtlich)
1. Erklärt einer von zwei Darlehensnehmern, der Rückzahlungsanspruch werde aus dem Erlös eines anderen gerichtlichen Verfahrens erfüllt, und veranlasst er dadurch die Bank, den Prozess wegen der Rückgewähr des Darlehens nicht weiter zu betreiben, kann ein pactum de non petendo vorliegen, das die Verjährung so lange hemmt, bis der Darlehensnehmer das Ergebnis des anderen Rechtsstreits mitteilt.
2. Gibt der Ehemann die zu einer Verjährungshemmung führenden Erklärungen ausschließlich in eigenem Namen ab, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verjährung auch ggü. der mitverpflichteten Ehefrau gehemmt ist.
Normenkette
BGB §§ 157, 164, 195, 203-204, 209, 214, 242, 1364 ff.; BGB a.F. § 202 Abs. 1; BGB § 211 Abs. 2, § 225
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 02.01.2007; Aktenzeichen 4 O 303/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten E. M. wird das gegen sie gerichtete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Trier vom 2.1.2007 aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.
2. Die Berufung des Beklagten D. M. gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:
a) Die Klägerin und der Beklagte D.M. die Gerichtskosten zu je ½.
b) Die Klägerin die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten E.M.
c) Der Beklagte D.M. die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin
Ihre verbleibenden außergerichtlichen Kosten haben die Parteien jeweils selbst zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die klagende Sparkasse nimmt die beklagten Eheleute auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Die Beklagten treten dem mit der Verjährungseinrede entgegen. Der Kredit wurde aufgrund eines im Januar 1994 geschlossenen Vertrages gewährt. Im November 1997 kündigte die Klägerin das Darlehen wegen Zahlungsrückständen. Mit Schreiben vom 27.11.1999 teilte der Erstbeklagte der Klägerin u.a. mit, er erwarte eine Rentennachzahlung und biete der Klägerin an, die Rentenansprüche bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens abzutreten. Im Dezember 1999 erwirkte die Klägerin gegen beide Beklagten einen Mahnbescheid. Der rechtzeitige Widerspruch der Darlehensnehmer war von der anwaltlichen Mitteilung an die Klägerin begleitet, der Widerspruch erfolge zur Fristwahrung, man gehe davon aus, dass der mit Schreiben vom 27.11.1999 unterbreitete Vorschlag des Erstbeklagten akzeptiert werde. Die Klägerin zahlte noch im Dezember 1999 den (weiteren) Gebührenvorschuss für die Durchführung des streitigen Verfahrens.
Am 2.5.2000 trat der Erstbeklagte der Klägerin seine Rentenansprüche gegen die LVA Speyer zur Sicherung der Darlehensforderung ab. Die Abtretungserklärung nimmt Bezug auf einen insoweit beim Sozialgericht anhängigen Rechtsstreit. Nach der Abtretung wurde das vorliegende gerichtliche Verfahren auf Rückzahlung des Darlehens von der Klägerin nicht weiterbetrieben. Über den Stand des Verfahrens beim Sozialgericht wurde mehrfach korrespondiert, ohne dass die Klägerin insoweit eine verlässliche abschließende Mitteilung erhielt.
Im August 2006 beantragten die Beklagten beim Mahngericht die Durchführung des streitigen Verfahrens. Die Beklagten meinen, die Klageforderung sei verjährt.
Dem ist das LG nicht gefolgt und hat der Klage umfassend stattgegeben. Verjährung sei nicht eingetreten. Die ursprünglich 30-jährige Verjährungsfrist sei zwar durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auf 3 Jahre verkürzt worden. Gleichwohl sei der Darlehensanspruch nicht mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt. Der Schriftwechsel der Parteien in den Jahren 2000 bis 2006 habe die Verjährung gehemmt. Im Übrigen sei es Sache der Beklagten gewesen, der Klägerin das Ergebnis des Rechtsstreits beim Sozialgericht mitzuteilen. Dieser Verpflichtung seien sie auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht nachgekommen.
Mit der Berufung wiederholen die Beklagten die Verjährungseinrede und den Klageabweisungsantrag. Zu Unrecht sei das LG von einer Hemmung der Verjährung ausgegangen. Im Schriftwechsel der Jahre 2000 bis 2006 liege kein Verhandeln i.S.v. § 203 BGB.
Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des LG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die Rechtsmittel beider Beklagten sind zulässig. Die Berufung der beklagten Ehefrau hat Erfolg (1.); die Berufung des beklagten Ehemannes ist dagegen unbegründet (2.).
1. Dass der Klägerin gegen die beklagte Ehefrau ein vertraglicher Darlehensrückzahlungsanspruch zusteht, ist unzweifelhaft.
Der Einwand der Berufung, der 1994 geschlossene Darlehensvertrag sei wegen krasser finanzieller Überforderung der Darlehensnehmerin sittenwidrig, ist ohne konkrete Substanz.
Die Beklagte ist jedoch berechtigt, die Leistung zu verweigern, weil der gegen Sie gerichtete Rückzahlungsanspruch der Klägerin verjäh...