Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirkungserstreckung einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung auf den falsus procurator
Leitsatz (amtlich)
1. Die Derogation der deutschen Gerichtsbarkeit ist nur wirksam, wenn feststeht, dass das gewählte Gericht die Gerichtsstandsvereinbarung im konkreten Streitfall als maßgeblich ansieht.
2. Wird ein Deutscher als Vertreter ohne Vertretungsmacht wegen eines in Deutschland geschlossenen Vertrages in Anspruch genommen, in dem die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts in den USA vereinbart wurde, ist gleichwohl die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben, wenn feststeht, dass das US - amerikanische Gericht seine Zuständigkeit verneint.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 26.08.2002; Aktenzeichen 4 O 404/01) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Koblenz vom 26.8.2002 geändert:
Es wird festgestellt, dass die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben und die Klage zulässig ist.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit der Berufung wiederholt der Kläger sein erstinstanzlich erfolgloses Begehren auf Zahlung eines Rennfahrerhonorars von 300.000 US-$ nebst Zinsen. Der Beklagte soll haften, weil er eine entsprechende, vom 16.10.2000 datierende Vertragsverpflichtung namens der Z./F. Championship Racing L. L. C (Limited Liability Company; im Folgenden: Z./F. L. L. C) eingegangen ist. Nach dem Klagevorbringen hat er dabei als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt.
Der Beklagte ist Geschäftsführer der Z. Motorsport GmbH, einem Autosportteam mit Sitz in N. (Deutschland). Die Z. Motorsport GmbH wollte im Jahre 2000 auf den amerikanischen Rennsportmarkt expandieren und knüpfte daher Kontakt zu dem US-amerikanischen Rennteam F. Racing. Anfang September 2000 vereinbarten Z. Motorsport GmbH und F. Racing die Gründung eines gemeinsamen Rennteams für die amerikanische Cartserie 2001 bis 2006. Die Gründungsurkunde der Z./F. L. L. C wurde am 15.9.2000 in der Kanzlei des Staatssekretärs des US-Bundesstaats Delaware eingereicht; unter dem 18.9.2000 wurde die Gesellschaft dort registriert. Der Hauptgeschäftssitz der Z. F. L. L. C befindet sich im US-Bundesstaat Ohio.
Der Kläger ist professioneller Autorennfahrer mit Wohnsitz in Monaco. Am 16.10.2000 unterzeichnete er in N. eine Vereinbarung mit der Z. F. L. L. C, wobei als deren Vertreter der Beklagte auftrat. In diesem Vertrag ist u.a. vereinbart, dass der Kläger für die Z. F. L. L. C in der amerikanischen Cartserie Rennen fahren und für die Saison 2001 ein Honorar von 300.000 US-Dollar erhalten sollte. Des Weiteren ist in § 18 der Vereinbarung u.a. Folgendes festgelegt:
"... Für alle Streitigkeiten aus/oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich der Beendigung und Fortwirkung nach Beendigung dieses Vertrages wird als Gericht - das zuständige Gericht des Teams vereinbart, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist.
...
Es gilt das Recht der Vereinigten Staaten."
Unter dem 18.11.2000 vereinbarten die Pro-Motion L. L. C, vertreten durch deren Gesellschafter Gerald F., und die Z. Motorsport GmbH ein sog. "operating agreement" der Z./F. L. L. C. Danach sind beide Gesellschaften die einzigen Gesellschafter des neuen Unternehmens mit einer Beteiligung von jeweils 50 %. Jede der beiden Gesellschaften stellt zwei Geschäftsführer, wobei in Anlage B zum "operating agreement" der Beklagte als einer dieser Geschäftsführer aufgeführt wird. Die Geschäftsführung obliegt nach Ziff. 5. 1 der Vereinbarung grundsätzlich der Mehrheit der Geschäftsführer; die Gesellschafter haben gem. Ziff. 4. 5 der Vereinbarung keine Vertretungsbefugnisse.
Zu einem Renneinsatz des Klägers kam es nicht. Mit Schreiben vom 27.3.2001 wurde ihm seitens der Z./F. L. L. C mitgeteilt, dass der Beklagte bei Abschluss des obigen Vertrags ohne Vollmacht gehandelt habe.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe die Z./F. L. L. C bei Unterzeichnung des Fahrervertrags mangels Vollmacht nicht wirksam vertreten. Der Kläger meint, der Beklagte hafte ihm daher als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die Zahlung des vereinbarten Honorars. Im Übrigen hat der Kläger mit Nichtwissen bestritten, dass die Z./F. L. L. C überhaupt wirksam gegründet worden sei. Für die Gründung einer L. L. C nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware sei erforderlich, dass das Gründungsdokument der Gesellschaft bei den zuständigen staatlichen Stellen eingereicht und ein "Filing-Verfahren" erfolgreich durchlaufen werde. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass diesen Anforderungen durch die Z./F. L. L. C genügt worden sei.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 300.000 US-$ nebst 8,43 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Der Beklagte hat gemeint, die Klage sei unzulässig. § 18 der Vereinbarung enthalte eine Gerichtsstandvereinbarung. Danach seien aussch...