Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 14.05.2004; Aktenzeichen 15 O 408/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des LG Koblenz vom 14.5.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, unter Abänderung des Urteils des LG den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld sowie 1.107 EUR jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2003 zu zahlen, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren, zukünftig noch entstehenden immateriellen und materiellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Vorfall vom 13.8.2001 zu ersetzen, soweit Ersatzansprüche nicht kraft Gesetzes auf die Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden verwiesen.
Das OLG hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 7.12.2004 durch Vernehmung von Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen vom 24. und 27.12.2004, die Sitzungsniederschrift vom 12.4.2005, die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F ... vom 20.9.2005 und vom 30.12.2005 sowie die Sitzungsniederschrift vom 26.9.2006 Bezug genommen.
II. Die Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Der Anspruch folgt nicht aus § 847 BGB a.F.
Der geltend gemachte Anspruch besteht nur dann, wenn der Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die Verletzung einer solchen Pflicht kann nicht angenommen werden.
Der Beklagte hatte dafür zu sorgen, dass der Kläger während seines Aufenthaltes auf dem Gelände des Schießstandes keinem Schießlärm ausgesetzt wurde, der bei normal empfindlichen Menschen einen gesundheitlichen Schaden verursachen konnte. Dieser Pflicht ist der Beklagte hinreichend nachgekommen.
Der Kläger hat sich während des Schießens zeitweise in dem Vorraum zur Schießbahn aufgehalten. Während dieses Aufenthaltes war die Tür zu der Schießbahn - solange das Schießen andauerte - geschlossen. Das hat der Kläger in der Klageschrift so vorgetragen. Bei einem Aufenthalt in der Nähe der geschlossenen Tür zur Schießbahn war der Kläger Spitzenpegeln bis zu 115 dB (lin) bei einem Schießen mit Pistole und Spitzenpegeln bis zu 122 dB (lin) bei einem Schießen mit Revolver ausgesetzt.
Ein Knall bzw. wenige Knalle mit solchen Spitzenpegeln sind bei Erwachsenen, bei denen keine zusätzliche hohe Dauerbelastung gegeben ist, nicht geeignet, eine Schädigung des Gehörs zu verursachen. Eine Schädigung ist erst bei Spitzenpegeln von mehr als 140 dB (lin) zu erwarten.
Der Sachverständige Prof. Dr. F ... hat - von den Parteien nicht beanstandet - angenommen, dass der Kläger während des Aufenthalts im Vorraum zur Schießbahn etwa 80 Schüsse mitbekommen hat. Bei dem Abfeuern von 80 Schüssen errechnet sich ein auf 8 Stunden bezogener Mittelungspegel von 68 dB (A). Auch dieser Pegel ist unbedenklich. Durch das Einhalten eines Mittelungspegels unterhalb von 85 dB (A) kann eine Schädigung des Gehörs vermieden werden.
Der Kläger hat ggü. dem Sachverständigen Prof. Dr. F. angegeben, die Tür zur Schießbahn sei zumindest zeitweise einen Spalt geöffnet gewesen. Auch wenn das der Fall gewesen ist, haben die einschlägigen Pegel keine gefährlichen Werte erreicht. Die Spitzenpegel haben dann 124 dB (lin) bei Pistole bzw. 128 dB (lin) bei Revolver erreicht. Der Mittelungspegel betrug, wenn die Tür die Hälfte der Zeit etwas geöffnet war, 74 dB (A).
Die vorgenannten Messwerte und die Grenzwerte, von denen an der Schießlärm gefährlich wird, beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. Der Senat hat keine Bedenken, diese Werte seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Das Gutachten ist überzeugend.
Der Kläger schließt zwar aus den Werten, die der Sachverständige J. in dem selbständigen Beweisverfahren gemessen hat, dass die Bedingungen, unter denen der Sachverständige Prof. Dr. F. gemessen hat, zu seinen Ungunsten verändert waren. Dafür bestehen aber keine Anhaltspunkte.
Der Kläger mutmaßt zum einen, bei den von dem Sachverständigen Prof. Dr. F. vorgenommenen Messungen sei nicht mit Originalmunition, sondern mit wiedergeladener Munition geschossen worden. Diese Mutmaßung ist bloße Spekulation.
Der Sachverständige Prof. Dr. F. konnte die Vermutung des Klägers nicht durch eine Aussage zum Geschossknall bestätigen. Nach Darstellung des Klägers ist keine Originalmunition verwendet worden, wenn es keinen Geschos...