Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalls hat.
Der 1949 geborene Kläger trieb am 27.03.1997 bei Bauarbeiten von einem Kellergewölbe aus einen Kabelkanal mit einer von einem Kompressor angetriebenen Bodendurchschlagsrakete unter einer Straße hindurch, wobei er als Lärmschutz Gehörschutzkapseln verwendete. Nach Beendigung der Arbeit stellte er nach eigenen Angaben fest, er habe das Gefühl gehabt, auf dem rechten Ohr gar nichts mehr und auf dem linken Ohr nicht mehr ganz normal zu hören.
In dem daraufhin eingeleiteten und diesem Rechtsstreit vorangegangenen Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) hatte die Beklagte ein Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes Dr. H. vom 23.09.1998 eingeholt und mit Bescheid vom 22.01.1999 und Widerspruchsbescheid vom 24.06.1999 die Anerkennung einer Berufskrankheit abgelehnt. Das Klageverfahren blieb erfolglos, nachdem der vom Sozialgericht Augsburg (SG) beauftragte Hals-Nasen-Ohren-Arzt Prof. Dr. J. im Gutachten vom 22.03.2000 die Auffassung der Beklagten bestätigte und ausführte, eine Lärmschwerhörigkeit liege sicher nicht vor (S 2 U 226/99). Die Berufung gegen das Urteil vom 14.06.2000 des SG wurde zurückgenommen, wobei die Beklagte eine Überprüfung der Frage zusagte, ob der Einsatz der Bodendurchschlagsrakete am 27.03.1997 einen Hörschaden im Sinne eines Arbeitsunfalles bewirkt habe (L 3 U 297/00).
Mit Bescheid vom 16.02.2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 27.03.1997 als Arbeitsunfall ab und bezog sich auf die Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 07.05.1999 sowie auf das Gutachten des Prof. Dr. J. . Nach aktuellem medizinischen Kenntnisstand wirke eine Lärmbelastung grundsätzlich beidseitig ein. Arbeiten mit Bodendurchschlagsraketen würden weit weg vom Körper durchgeführt, so dass eine Seitendifferenz nicht auftreten könne. Ein Knall-, Explosions- oder Lärmtrauma habe nicht vorgelegen, weil die hierfür erforderlichen Druckspitzen nicht vorgelegen hätten. Durch das Fortschreiten der Hörstörung auf beiden Ohren und insbesondere die beidseitige Schwerhörigkeit sei bewiesen, dass ein akustischer Unfall nicht vorgelegen habe.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, in Anbetracht des verstärkenden Moments durch den Gewölbekeller könne es sich durchaus um ein Knalltrauma oder einen akustischen Un- fall gehandelt haben. Die speziellen Gegebenheiten bei der Arbeit mit Bodendurchschlagsraketen in einem Gewölbekeller seien nicht berücksichtigt worden. Er verweist auf die Anzeige über eine Berufskrankheit des Dr. B. vom 18.04.1997 und auf den Arztbrief des Dr. H. vom 20.01.1998. Die Gutachter hätten sich geirrt und der TAD sei unzutreffend davon ausgegangen, die vorliegende Lärmbelastung von 90 db (A) könne nicht zu einer Schädigung führen. Zumindest liege ein akustischer Unfall vor. Es sei sicherlich von einer deutlich höheren Lärmbelastung als von 90 dB (A) gegeben. Der Kläger sei vorher normalhörig gewesen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade sei gegeben. Die Beklagte holte daraufhin die Stellungnahme des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitssicherheit vom 16.08.2001 ein, das ausführte, aufgrund der Lärmexposition sei ein akuter Lärmschaden ausgeschlossen. Es hätten jedoch keine impulsbewerteten Messungen durchgeführt werden können, weil die zum Zeitpunkt der Messdurchführungen verwendeten Dosimeter hierzu nicht in der Lage gewesen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2001 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, weder in arbeitstechnischer noch in medizinischer Hinsicht sei der Nachweis eines akustischen Unfalls oder eines Knalltraumas erbracht. Unter besonderer Berücksichtigung der fallspezifischen Gegebenheiten und der zusätzlichen Durchführung von fiktiven Messungen durch das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitssicherheit sei das bisherige Ergebnis bestätigt worden. Alle berechneten maximalen Impulspegel würden unterhalb der zulässigen Grenzwerte liegen. Insofern könne das Auftreten akuter Gehörschäden ausgeschlossen werden.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum SG erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, das Ereignis vom 27.03.1997 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm wegen einer Hörminderung rechts Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 20 v.H. zu zahlen. Der Kläger hat ausgeführt, nach den durchgeführten Lärmpegelmessungen würden die Werte deutlich über den für einen akustischen Unfall geforderten 90 dB liegen, auch wenn der Gehörschutz berücksichtigt werde. Der Kläger leide an hochgradigen Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich sowie an erheblichen degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Halswirbelsäule. Aufgrund der Beschwerden des Klägers erscheine es durchaus möglich, dass bei der Arbeit mit der Bodendurchschlagsrakete eine Zwangshaltung de...