Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 14.07.2005; Aktenzeichen 1 O 365/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.01.2008; Aktenzeichen VIII ZR 50/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Mainz vom 14.7.2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung gem. § 108 ZPO in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit gem. § 108 ZPO in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Belastungsausgleich aufgrund von Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung aus dem Jahr 2000 (KWKG 2000), nach denen ein Netzbetreiber von dem vorgelagerten Netzbetreiber einen Ausgleich für Zahlungen, die er als Folge einer Anschluss-, Annahme- und Vergütungspflicht zu leisten hat, verlangen kann.

Die Beklagte macht Ansprüche für die nach ihrem Vortrag aus ihren Kraftwärmekopplungsanlagen in das eigene Netz eingespeisten Strom für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2001 im Rahmen eines Feststellungsantrags geltend. Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass derartige Ansprüche nicht bestehen.

Die Beklagte erzeugte im Jahr 2001 in ihren Kraftwerksanlagen Strom, Dampf und Fernwärme. Der Strom wurde in ein ebenfalls der Beklagten gehörendes 110-kV.-Hochspannungsnetz eingespeist, über das die Mittel- und Niederspannungsnetze der Stadtwerke M. AG (SWM) und der ESWE-V.-AG (ESWE) mit Strom versorgt wurden. Die Klägerin ist vorgelagerter Netzbetreiber.

In einem im Jahr 1999 mündlich geschlossenen, später in Form eines Konsortialvertrages schriftlich fixierten und im Januar 2002 nochmals schriftlich bestätigten Vertrags verpflichtete sich die Beklagte, die vorhandene Leistung zu 100 % an die E. GmbH & Co. KG (ERM) zu liefern. Der Bezugspreis betrug im Jahre 2001 4 Pfennig pro kWh. ERM lieferte diesen Strom aufgrund von Lieferverträgen an die Stadtwerke M. AG (SWM), die ESWE V.-AG (ESWE), die Energieversorgung O. AG (EVO) sowie an die seinerzeitige HEAG V.-AG (HEAG). Diese Unternehmen sind zugleich Gesellschafter der Beklagten und der ERM. Im Jahre 1999 wurde die e. GmbH gegründet, die unter Nutzung der Netze der SWM und HEAG Letztverbraucher mit Strom versorgt. Ihr wurde die Stromverteilung von SWM und HEAG für deren Netzgebiete mit Vertrag vom 18.12.2000 übertragen (Anlage K 19, B 8-B 14).

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagten ein Anspruch auf Belastungsausgleich gem. § 5 KWKG 2000 zusteht. Sie haben mit wechselseitigem Vorbringen unter umfassender Verarbeitung von Rechtsprechung und Literatur zu den streitigen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs vorgetragen. Besonderes Gewicht liegt dabei auf der Frage, ob auch im Falle der Selbsteinspeisung des erzeugten Stroms bestehende Lieferverträge der gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflicht vorgehen, und ob deshalb die vertragliche Abnahmepflicht der ERM eine gesetzliche Abnahmepflicht des eigenen Netzbetriebes ausschließt und dadurch Ansprüche auf Belastungsausgleich oder Vergütung jedenfalls nicht in der Person des selbsteinspeisenden Netzbetreibers bestehen. Die Klägerin hat außerdem in Abrede gestellt, dass es sich überhaupt um Anlagen der Kraftwärmekopplung handle und der von der Beklagten erzeugte Strom der Sicherstellung der allgemeinen Versorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 KWKG 2000 diene, insbesondere aber, dass er i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstelle. Weitergehend ist im Streit, ob überhaupt eine der in § 3 vorausgesetzten Fallgestaltungen von § 2 Abs. 1, - die in § 2 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 beschriebenen sog. drei Förderwege, vorliegt, ob ein Ausschluss nach § 2 Abs. 2 KWKG 2000 wirksam wird und ob der Anspruch jedenfalls dadurch ausgeschlossen ist, dass der Strom für einen unter dem gesetzlichen Mindestpreis liegenden Preis bezogen wurde. Die Klägerin rügt außerdem, dass die Beklagte nicht eine getrennte Kontenführung i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2000 vorgenommen habe und meint, die Regelungen widersprächen auch höherrangigem Recht.

Die Klägerin hatte beantragt zu erkennen:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Klägerin für die aus dem sog. "Kraftwerk 2" (Dampfturbine T 7" mit vorgeschalteter Gasturbine" GT 6"),..., im Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2001 in ihr Stromnetz eingespeiste Strommenge (elektrische Arbeit) keinen Anspruch auf Belastungsausgleich nach § 5 Abs. 1 KWKG hat noch zu irgendeinem Zeitpunkt hatte.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Klägerin für die aus dem sog. "Kraftwerk 3" (GuD-Anlage),..., im Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2001 in ihr Stromnetz eingespeiste Stromnetz eingespeiste Stromenge (elektrische Arbeit) keinen Anspruch auf Belastungsausgleich nach § 5 Ab...

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