Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 07.11.2007; Aktenzeichen 4 O 297/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Koblenz vom 7.11.2007 wird zurückzuweisen.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das genannte Urteil
1. im Rubrum dahin berichtigt, dass die klägerische Partei als Firma S. W., vormals N.I. e. K., Rechtsnachfolgerin der N.I. GmbH, bezeichnet wird,
2. im Ausspruch über die Widerklage dahin abgeändert, dass die Widerklage insgesamt abgewiesen wird.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 10 %, der Beklagte 90 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der beizutreibenden Forderung abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten restlichen Werklohn für Leistungen geltend, welche ihre Rechtsvorgängerin M.I. GmbH, die ab dem 1.1.1998 in N.I. GmbH umfirmiert wurde (Bl. 22 GA), aufgrund eines Bauwerkvertrages vom 25.1.1997 (Bl. 28 ff. GA, mit Leistungsverzeichnis Bl. 76 ff., 509 ff. GA) für den Beklagten erbracht hat. Der Beklagte erstrebt demgegenüber aufgrund einer Widerklage die Zustimmung der Klägerin zur Löschung von Vormerkungen für die Eintragung von Bauhandwerkersicherungshypotheken.
Die M.I. GmbH bzw. N.I. GmbH hatte nach dem Vertrag an zwei Wohnhäusern in der H. Straße Nr. 72 und 144 in N. den Innen- und Außenputz aufzutragen sowie Trockenbauarbeiten durchzuführen. Der Beklagte ist neben der Zeugin M. Miteigentümer zu einhalb an den Hausgrundstücken. Der Bauwerkvertrag sah eine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von "5 Jahren" gemäß "BGB" vor. Ferner war ein Preisnachlass von vier vom Hundert der Bruttoauftragssumme vorgesehen. Mit den Arbeiten sollte "voraussichtlich" (Bl. 31, 112 GA) in der siebten oder achten Kalenderwoche des Jahres 1997 begonnen werden. Die M.I. GmbH bzw. N.I. GmbH sollte dem Beklagten einen Rabatt von zwei vom Hundert auf Abschlags-, Teilschluss- und Schlussrechnungen gewähren, wenn die Zahlung mit Gutschrift oder Eingang eines Barschecks innerhalb von zwölf Tagen nach Eingang der Rechnung erfolgen würde. Dabei sollte jede Rechnung für sich genommen die Grundlage für einen solchen Rabatt bilden. Die M.I. GmbH bzw. N.I. GmbH führte die Putzarbeiten durch und vergab den Trockenausbau an den Subunternehmer K. Die N.I. GmbH erstellte danach Abschlagsrechnungen über insgesamt 159.352,47 DM, auf welche der Beklagte 101.664,90 DM zahlte (Bl. 23, 59 GA). Während des Rechtsstreits erstellte die N.I. GmbH wegen Einwendungen des Beklagten gegen die bisherige Rechnung am 9.10.1998 nochmals eine dem Beklagten am 21.10.1998 erteilte Schlussrechnung (Bl. 103 ff. GA) über einen Gesamtbetrag von 168.291,49 DM, von dem nach Abzug des Preisnachlasses von vier vom Hundert und der Abschlagszahlungen des Beklagten 59.894,93 DM verblieben (Bl. 106 GA).
Der Beklagte bemängelte zuerst, dass keine prüffähige Schlussrechnung vorliege (Bl. 45 GA) und machte Skonti sowie eine Vertragsstrafe geltend (Bl. 59 f. GA). Berechnete Massen und Mengen wurden als unrichtig bezeichnet. Auch bemängelte er, dass die Abschlussleisten nicht eingeputzt gewesen seien. Nach fruchtlosem Fristablauf zur Nachbesserung ließ er die Arbeiten durch einen anderen Unternehmer vervollständigen, wofür er 1.005,68 DM aufwendete.
Im Jahre 2002 wurden mit Rücksicht auf den Zeitablauf und die Zahlungsverzögerungen auf Seiten des Beklagten (Bl. 122a GA) Vormerkungen zur Eintragung von Bauhandwerkersicherungshypotheken zugunsten der N.I. GmbH bei den Miteigentumsanteilen des Beklagten hinsichtlich der Hausgrundstücke H. Strasse Nr. 72 (15.687,39 EUR) und Nr. 144 (14.936,41 EUR) in N. im Grundbuch eingetragen.
Die N.I. GmbH wurde im Juli 2005 durch Verschmelzung mit der Alleingesellschafterin, der Klägerin, in eine einzelkaufmännische Firma umgewandelt (Bl. 907 GA). Im Dezember 2007 wurde nach einer Namensänderung der Klägerin durch Heirat auch deren einzelkaufmännische Firma nochmals geändert.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die Voraussetzungen für die von ihm geforderte Einräumung von Skonti nicht erfüllt (Bl. 101 GA). Eine Vertragsstrafe sei von ihr entgegen der entsprechenden Behauptung des Beklagten nicht geschuldet; denn es sei keine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Fertigstellung der Arbeiten getroffen worden (Bl. 110 ff., 498 ff., 503 GA). Auch ein Verzug mit der Durchführung der Arbeiten durch sie könne nicht angenommen werden (Bl. 116 GA). Der Beklagte habe ferner keine Mängelrüge erhoben, soweit es um die Putzarbeiten im Bereich der Elektroinstallation gehe. Wenn der Beklagte geltend mache, es seien Risse in den Tapeten aufgetreten, weil...