Entscheidungsstichwort (Thema)
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bei Polypragmasie eines Heilpraktikers
Normenkette
BGB §§ 320, 611; StGB §§ 223, 228
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 26.10.2004; Aktenzeichen 10 O 282/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Koblenz vom 26.10.2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um restliche Honoraransprüche der Klägerin als Heilpraktikerin wegen der Behandlung der Erstbeklagten und des Sohnes der beiden Beklagten, nachdem umfangreichere Rechnungen über frühere Behandlungen bereits durch Zahlung von insgesamt 119.849,46 DM (61.278,06 EUR) beglichen worden waren. Im vorliegenden Fall geht es um unbezahlte Rechnungen vom 27.12.2001 über 11.418 DM (5.837,93 EUR), vom 28.12.2001 über 4.082 DM (2.087,09 EUR), jeweils bezüglich Behandlungen der Erstbeklagten, sowie Rechnungen vom 27.12.2001 über insgesamt 7.761 DM (3.968,14 EUR) wegen Behandlungen des Sohnes. Diese Rechnungen waren nicht nach den Ansätzen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, sondern anhand einer Liquidationsliste der Klägerin vom 1.1.1999 erstellt worden.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die Gesamtsumme der Rechnungen von 23.261 DM (11.893,16 EUR) nach Meinungsdifferenzen mit der Erstbeklagten auf 20.693,42 DM (10.580,38 EUR) reduziert. Mit dieser Rechnungssumme habe sich die Erstbeklagte im Rahmen eines am 14. oder 15.1.2002 mit ihrem damaligen Mitarbeiter Dr. S. geführten Telefonates einverstanden erklärt und Zahlung in zwei Raten von 11.418 DM (5.837,93 EUR) und 9.275,42 DM (4.742,45 EUR) zugesagt. Beide Beklagten hafteten daher aufgrund eines Schuldanerkenntnisses, hilfsweise jedenfalls aber aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen. Die abgerechneten Leistungen seien medizinisch indiziert gewesen und ordnungsgemäß erbracht worden. Die angewendeten Methoden seien naturheilkundlich anerkannt. Die den Rechnungen zugrunde gelegte Liquidationsliste sei der Erstbeklagten im Verlauf eines Gespräches im Juni 1999 übergeben und erläutert worden. Dabei habe sie auch erläutert, dass sie die Gebühren unabhängig von einer Erstattung durch die Krankenkasse geltend machen werde. Damit sei die Erstbeklagte einverstanden gewesen. Die Gebührenforderungen seien angesichts des Leistungsumfanges und der Schwierigkeit der Behandlung angemessen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 10.580,38 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben die Passivlegitimation des Zweitbeklagten bestritten und behauptet, die abgerechneten Leistungen seien weder medizinisch indiziert gewesen noch im geltend gemachten Umfang erbracht worden. Die Gebührenforderungen seien zudem unangemessen hoch. Ein Schuldanerkenntnis sei nicht abgegeben worden. Zumindest seien die Gebührenforderungen nicht fällig.
Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Urteil der 10. Zivilkammer vom 26.10.2004 als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Klägerin könne ihre Honorarforderungen weder auf ein Schuldanerkenntnis stützen noch auf ihre Rechnungen vom 27. und 28.12.2001. Von einem Schuldanerkenntnis könne nicht ausgegangen werden, weil ein solches durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden sei. Zwar habe der Zeuge Dr. S. das Klägervorbringen zu einem Telefonat mit der Erstbeklagten Mitte Januar 2002 grundsätzlich bestätigt; jedoch stünden dessen Angaben nicht im Einklang mit einem Schreiben der Beklagen vom 21.1.2002. Danach sei der Klägerin von den beiden Beklagten als Vergleichsvorschlag die Zahlung von noch 16.500 DM (8.436,32 EUR) angeboten worden. Ferner sei die Behauptung des Anerkenntnisses eines auf 20.693,42 DM (10.580,38 EUR) reduzierten Rechnungsbetrages mit einer Mahnung der Klägerin vom 31.1.2002 bezüglich des darin nicht reduzierten Betrages unvereinbar. In beiden Schriftstücken sei das angeblich vorangegangene Schuldanerkenntnis mit Ratenzahlungsversprechen auch nicht erwähnt worden. Warum die Mahnung den dann nicht mehr reduzierten Gesamtbetrag der Rechnungen eingefordert habe, sei nicht erläutert worden. Der Zeuge Dr. S. habe auf Vorhalt dieser Schreiben keine nachvollziehbare Erklärung für den Ablauf zu geben vermocht. Er habe in seiner zweiten Vernehmung zwar im Einklang mit zwischenzeitlich ergänztem Parteivorbringen der Klägerin von einem weiteren Telefonat gesprochen, in dem das Ausbleiben der angeblich angekündigten ersten Zahlungsrate angemahnt worden sei. Dabei habe die Erstbeklagte auf einen Brief verwiesen, den sie nach Einholung einer Rechtsberatung an die Klägerin geschrieben habe. Vor diesem Hintergrund habe der Zeuge Dr. S. nach seiner Bekundung erklärt, nunmehr sei der nicht reduzierte Rechnungsbetrag zu zahlen. Auch gegen die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung bestünden durchgreifende Bedenken, weil der neu geschilderte Vorgang in de...