Leitsatz (amtlich)
1. Der Abzug „Neu für Alt” erstreckt sich auch auf Arbeiten und Zusatzleistungen die zur Herbeiführung der Verwendungsfähigkeit der neuen Sache erforderlich sind.
2. Zweifel über die Höhe des Abzugs gehen zu Lasten des Geschädigten. Da es sich um eine besondere Art der Vorteilsausgleichung handelt, ist der Geschädigte für ihr Fehlen beweispflichtig.
3. Die kurze mietrechtliche Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche, die erst nach Rückgabe der Mietsache entstanden sind. Die sechsmonatige Frist beginnt dann nicht mit der Rückgabe der Mietsache, sondern mit der Entstehung des Anspruchs.
Normenkette
BGB §§ 249, 251 Abs. 2, § 558 a.F.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2) wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Koblenz vom 31.1.2003 in Punkt I. seines Tenors dahin abgeändert, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Kläger 1.864,44 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.7.2000 zu zahlen. Der Urteilsausspruch des LG in den Punkten II. und III. bleibt unberührt.
2. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger 2/3 und die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten, die den Klägern in erster Instanz erwachsen sind, fallen den Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldnern zu 1/6 zur Last. Von den für die Beklagten zu 1) und zu 2) in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger 5/6. Für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) in erster Instanz haben die Kläger aufzukommen. Im Übrigen treffen die außergerichtlichen Kosten der Kläger und der Beklagten erster Instanz die jeweiligen Parteien selbst.
Die durch die Nebenintervention in erster Instanz entstandenen Kosten haben die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu 1/15 und im Übrigen die Streithelferin der Klägerin zu übernehmen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden insgesamt den Klägern auferlegt. Ausgenommen sind die zweitinstanzlichen Kosten der Nebenintervention, die die Streithelferin der Kläger treffen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Ausgleich des Schadens in Anspruch, der durch die Beschädigung eines Tanks entstanden ist. Der Tank gehörte zu einer Tankstellenanlage, die die Beklagte zu 3) von den Klägern gepachtet hatte.
Auf ihre Gesamtforderung, die mit 122.780,41 DM beziffert worden ist, haben die Kläger eine Haftpflichtversicherungsleistung von 50.000 DM erhalten. Das LG hat die Beklagten zu 1) und zu 2) zur Zahlung weiterer 16.445,29 Euro nebst Zinsen verurteilt; eine Einstandspflicht auch der Beklagten zu 3) hat es aus Verjährungsgründen verneint. Dieses Urteil, auf das wegen des weiteren Sachverhalts Bezug zu nehmen ist (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), greifen sowohl die Kläger als auch die Beklagten zu 1) und zu 2) mit der Berufung an.
Die Kläger begehren die Zahlung zusätzlicher 2.291,49 Euro nebst Zinsen. Sie meinen, dass das LG bei der Bemessung der Kosten für den Einbau eines neuen Tanks an der Stelle des alten einen zu großen Abzug „neu für alt” vorgenommen habe, indem der Preis für den Ersatztank mit netto 14.400 DM statt richtig mit nur netto 7.070 DM angesetzt worden sei. Ihrer Ansicht nach haftet neben den Beklagten zu 1) und zu 2) auch die Beklagte zu 3) umfassend. Die von ihr erhobene, auf § 558 BGB a.F. gestützte Verjährungseinrede trage nicht, weil sie die Tankstelle bereits vor dem Schadensereignis zurückgegeben habe.
Demgegenüber erstreben die Beklagten zu 1) und zu 2) eine Beschränkung ihrer noch offenen Zahlungsverpflichtung auf einen Betrag von 1.864,44 Euro nebst Zinsen. Ihrer Auffassung nach ist das LG bei den Tankverlegungskosten insofern von einem zu geringen Abzug „neu für alt” ausgegangen, als es hier nur die Kosten für die Lieferung und den Einbau des Tanks an sich berücksichtigt habe. Richtigerweise hätte dieser Abzug auf die Begleitkosten erstreckt werden müssen, die für den Ausbau der Fundamente des Tankstellendachs und die Beseitigung der Fahrbahn (netto 1.490 DM), das Tankzubehör (netto 18.610 DM, von den Beklagten zu 1) und zu 2) jedoch irrig mit netto 18.792 DM angegeben), die Wiederherstellung der Dachfundamente (netto 4.900 DM) sowie die Neuanlage des Tankplatzes (netto 11.000 DM) anzusetzen seien.
II. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg. Demgegenüber dringt das Rechtsmittel der Beklagten zu 1) und zu 2) durch, deren Verurteilung antragsgemäß auf einen Betrag von 1.864,44 Euro nebst Zinsen zu beschränken ist.
1. Die Beklagten stellen nicht mehr in Frage, dass sie – nämlich die Beklagten zu 1) und zu 2) unter deliktischen Gesichtspunkten und die Beklagte zu 3) nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung – außer für den Pachtausfallschaden der Kläger vom Grundsatz her für die Kosten aufzukommen haben, die für die Einbringung eines Ersatztanks am Standor...