Leitsatz (amtlich)
›Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind über Kaufleute hinaus auch auf jeden anzuwenden, der ähnlich wie ein Kaufmann am Rechtsverkehr teilnimmt. Das gilt für beide Seiten der geschäftlichen Verhandlungen. Es ist anerkannt, dass im Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben in der Regel das Einverständnis mit seinem Inhalt liegt. Der Empfänger eines solchen Schreibens ist verpflichtet, Widerspruch gegen seinen Inhalt zu erheben, wenn das Schreiben nicht als genehmigt angesehen werden soll. Der Empfänger eines Bestätigungsschreibens braucht aber dann nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte.‹
Verfahrensgang
LG Mainz (Entscheidung vom 26.04.2005; Aktenzeichen 1 O 180/03) |
Gründe
I.
Die Parteien streiten um ein Architektenhonorar des Klägers. Die Beklagten wollten Grundstücke in H... (Rheinhessen) erwerben und ein Einkaufszentrum darauf errichten. Die Beklagten unterhielten sich am 8./9. Juni 2002 in der Gaststätte "Zum D..." in W...-U... über das Projekt, wodurch der anwesende Kläger davon erfuhr und mit den Beklagten eine Ortsbesichtigung vereinbarte. Am 11. Juni 2002 kam es zu einer gemeinsamen Fahrt des Klägers und des Beklagten zu 1) nach F..., wo der Beklagte zu 1) dem Kläger ein anderes Bauprojekt zeigte; sie hielten aber auch in H... und besichtigten die dort für eine Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücke. Streitig ist, ob auch am 13. Juni 2002 eine Besichtigung der Grundstücke und eine weitere Besprechung des Projekts erfolgte. Am 14. Juni 2002 übergab der Beklagte zu 2) dem Kläger einen Lageplan, den dieser als Grundlage seiner Entwurfsplanung verwendete. Unter dem 8. Juli 2002 übersandte der Kläger den Beklagten eine Auftragsbestätigung, wonach ihm am 11. Juni 2002 der Auftrag zur Durchführung der Planung bis zur Baugenehmigung, der Anfertigung der Statik und der Bauleitung erteilt worden sei (Bl. 6 f. GA). Am 9. Juli 2002 übergab der Kläger den Beklagten die Vorplanung, die von den Beklagten an die Gemeindeverwaltung in H... weitergegeben wurde. Am 17. Juli 2002 erfolgte eine weitere Besprechung der Parteien. Darauf ermittelte der Kläger die voraussichtlichen Baukosten des Gesamtprojekts mit 2.362.000 Euro. Hiernach kam aber ein Grundstückskauf durch die Beklagten nicht zustande, weshalb sie von dem Bauprojekt Abstand nahmen. Der Kläger erteilte unter dem 20. September 2002 eine Teilschlussrechnung über die Leistungsphasen 1 und 2 gemäß §§ 16, 17 HOAI und legte dabei den Mindestsatz der Honorarzone 4 zu Grunde (Bl. 30 GA). Diese Rechnung erläuterte er unter dem 20. September 2002 auf Bitte der Beklagten noch näher (Bl. 33 ff. GA). Die Beklagten zahlten nicht und stellten sich als "Bauherrschaft" auf den Standpunkt, dass sie dem Kläger keinen Auftrag für Architektenleistungen erteilt hätten, sondern nur um eine Ideenskizze gebeten, für die ein Entgelt von 500 Euro vereinbart worden sei. Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Honorarklage erhoben, die er als Teilklage bezeichnet.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagten hätten ihn mündlich mit den durchgeführten Leistungen beauftragt. Aber auch wegen ihres Schweigens auf sein Bestätigungsschreiben sei von einem wirksamen Vertragsabschluss auszugehen, weil die Beklagten Kaufleute seien oder sich jedenfalls wie Kaufleute verhalten hätten. Die Auftragserteilung durch die Beklagten an ihn werde ferner dadurch unterstrichen, dass er zur Durchführung des Auftrages mit dem Ortsbürgermeister, dem Verbandsbürgermeister, der Kreisverwaltung und dem Katasteramt verhandelt habe. Die Beklagten hätten ihn gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde H... als ihren Architekten vorgestellt. Die Beklagten hätten schließlich seine Leistungen entgegengenommen, in seinen Planungsunterlagen handschriftliche Änderungen vorgenommen und seinen Entwurf bei der Gemeindeverwaltung eingereicht. Nach der anschließenden Gemeinderatssitzung sei über das Projekt in der örtlichen Presse berichtet worden, wobei die Beklagten als private Investoren bezeichnet worden seien; das hätten diese widerspruchslos hingenommen. Alle diese Umstände seien Indizien für eine wirksame Auftragserteilung. Bei einem Bauprojekt mit einem Bauvolumen von rund 2,5 Millionen Euro sei die von den Beklagten nachträglich geäußerte Vorstellung einer zu fertigenden Ideenskizze für 500 Euro lebensfremd. Der Beklagte zu 1) habe vielmehr bei der gemeinsamen Fahrt in einem Mercedes 500 zu dem F...er Objekt auch in H... angehalten, vor Ort seine Ideen über das Einkaufszentrum erläutert und schließlich gesagt: "O.K. Du planst das Projekt, machst die Statik und ziehst das Projekt durch und ich werde mit meinen Leuten viel selber machen". Auf der Rückfahrt habe der Beklagte zu 1) mit dem "Banker" B... G... telefoniert und diesem mitgeteilt, dass er einen Architekten für das Projekt gefunden habe.
Der Kläge...