Verfahrensgang

AG Worms (Urteil vom 18.08.2000; Aktenzeichen 6 F 94/99)

OLG Koblenz (Urteil vom 09.03.1995; Aktenzeichen 11 UF 934/94)

AG Worms (Urteil vom 24.06.1987; Aktenzeichen 2 F 303/84)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 24. Januar 2001 wird unter teilweiser Aufrechterhaltung im übrigen aufgehoben und insgesamt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten werden die Urteile des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 1995 – 11 UF 934/94 (2 F 36/94 AG Worms) – und des Amtsgerichts Worms vom 24. Juni 1987 (2 F 303/84) teilweise dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte ab dem 1. März 2000 nur noch einen Elementarunterhalt in Höhe von 593 DM zu zahlen hat und der Anspruch auf Zahlung von Vorsorgeunterhalt ab dem 1. August 1999 entfällt.

In diesem Umfang wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Worms vom 18. August 2000 unter Abweisung der Klage im übrigen abgeändert.

Die Anschlussberufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte vorab die Kosten ihrer Säumnis. Im übrigen hat der Kläger die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Auf den zulässigen Einspruch der Beklagten ist das Versäumnisurteil des Senats aufzuheben, denn die Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet.

Das Amtsgericht hat die Urteile des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 1995 und des Amtsgerichts Worms vom 24. Juni 1987 zu weitgehend abgeändert. Der Kläger hat erst zum 1. März 2000 einen Anspruch auf Abänderung des festgesetzten Elementarunterhalts, und zwar auf 593 DM je Monat. Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Vorsorgeunterhalt entfällt mit ihrer Verrentung zum 1. August 1999.

Das angefochtene Urteil des Familiengerichts entsprach eigentlich – bis auf eine etwas zu hoch eingeschätzte fiktive Rente zu Lasten der Beklagten – der Sach- und Rechtslage bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2001 (FamRZ 2001, 986) zum Nachscheidungsunterhalt, mit dem der BGH seine Rechtsprechung zur Anrechnungsmethode aufgegeben hat. Infolge dieses Urteils ist auch der Teil der Rente der Klägerin, der auf der Übertragung aus dem Versorgungsausgleich beruht, nicht mehr im Wege der Anrechnungsmethode in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Die Altersrente hat insgesamt durch Anwendung der Differenzmethode in die Berechnung einzugehen. Wegen der Feststellungen der in die Berechnung einzustellenden Positionen und ihrer Begründung verweist der Senat daher in vollem Umfang auf das angefochtene Urteil.

Für die Zeit vom 16. August 1999 bis 29. Februar 2000 ist demnach von folgendem bereinigten Einkommen des Klägers auszugehen:

Erwerbsunfähigkeitsrente

2.069,17 DM

Zuschuss zur Krankenversicherung

139,67 DM

Zuschuss zur Pflegeversicherung

17,59 DM

Betriebsrente M.

1.028,95 DM

Rente M.

78,89 DM

fiktiver Anteil Abfindung

2.888,88 DM

6.223,15 DM

./. Beitrag

… Krankenkasse

392,68 DM

./. Beitrag

V.

197,99 DM

5.632,48 DM

Die Einwendungen des Klägers hiergegen greifen nicht durch.

Das Familiengericht hat die Abfindung nicht 2 Monate zu lang angerechnet. Der 11. Zivilsenat hat die Abfindung ausweislich der Urteilsbegründung im Urteil vom 9. März 1995 bis einschliesslich Februar 2000, bis zum Ausscheiden des Klägers aus Altersgründen, verteilen wollen. Hieran ist der das Gericht im Abänderungsverfahren gebunden.

Dasselbe gilt für die geltend gemachten erhöhten Lebenshaltungskosten von monatlich 636 DM, die der Kläger aufzuwenden hat, weil er krankheitsbedingt einen erheblichen Teil seiner Lebensmittel in Naturkostläden kauft. Diese erhöhten Lebenshaltungskosten hatte er bereits vergeblich in dem Abänderungsverfahren 2 F 36/94 AG Worms/11 UF 934/94 OLG Koblenz geltend gemacht. Er bleibt damit bereits deshalb auch in diesem Verfahren ausgeschlossen.

Das Abänderungsverfahren ermöglicht weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits im Ersturteil eine Bewertung erfahren haben. Vielmehr besteht die Abänderungsentscheidung in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse. Für das Ausmaß der Abänderung kommt es darauf an, welche Umstände für die Bemessung der Unterhaltsrente seinerzeit maßgebend waren und welches Gewicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse festzustellen, welche Veränderungen in diesen Umständen eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben (std. Rspr. vgl. BGH FamRZ 1984, 374, 375, FamRZ 1986, 790, FamRZ 1990, 280, 281, FamRZ 1994, 1101 jeweils m.w.N.). Hat der Richter deshalb im Ausgangsverfahren einem Umstand für die Unterhaltsbemessung kein Gewic...

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