Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz aus unerlaubter Handlung

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 19.10.1994; Aktenzeichen 9 O 449/93)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.10.1997; Aktenzeichen XII ZR 278/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Zweitbeklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 19. Oktober 1994, soweit es den Beklagten … betrifft, teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. Der Zweitbeklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldner neben dem Erstbeklagten an die Kläger 74.650,21 DM nebst 11,3 % Zinsen aus 77.972 DM seit dem 1. Juli 1991 zu zahlen.
  2. Im übrigen wird die gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten erster Instanz haben zu tragen:

  1. Gerichtskosten

    die Kläger 7,76 %,

    die Beklagten als Gesamtschulder 84,48 %,

    der Erstbeklagte allein weitere 7,76 %,

  2. außergerichte Kosten

    die Kläger 15,52 % der Kosten des Zweitbeklagten,

    die Beklagten als Gesamtschuldner 84,48 %

    der Kosten der Kläger,

    der Erstbeklagte allein weitere 7,76 %

    der Kosten der Kläger.

Ihre verbleibenden außergerichtlichen Kosten haben die Parteien jeweils selbst zu tragen.

4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen 15,52 % den Klägern und 84,48 % dem Zweitbeklagten zur Last.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Zweitbeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 135.000 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leisten.

Die Sicherheit kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines allgemein als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.

 

Tatbestand

Die klagenden Eheleute nehmen den Zweitbeklagten, einen Rechtsanwalt, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. (§ 826 BGB) auf Schadensersatz in Anspruch.

Der klagende Ehemann ist Kraftfahrer, seine Frau Küchenhilfe.

Zusammen betrug nach dem Vorbringen der Kläger ihr monatliches Nettoeinkommen 1990 etwa 4.000 DM. Hierzu haben die Beklagten vorgetragen, bei den seinerzeit geführten Verhandlungen hätten die Kläger ihre monatlichen Einkünfte auf insgesamt 5.800 DM beziffert. Erläuternd haben die Beklagten auf „Lohn- und Gehaltsnachweise” verwiesen (Bl. 34 – 36 GA), die einen monatlichen Gesamtnettolohn von 3.794,57 DM (Bl. 34/35 GA) sowie für Juni und Juli 1990 Scheckzahlungen von insgesamt 1.530,20 DM (Bl. 36 GA) belegen.

Der Erstbeklagte erklärte den Klägern, die nur über geringes Eigenkapital verfügten, Mitte 1990, sie könnten gleichwohl ein Eigenheim zum Gesamtpreis von ca. 260.000 DM erwerben. Das zu bebauende, in A. (R.) gelegene Grundstück gehörte der N. AG mit Geschäftssitz in der Schweiz. Diese Gesellschaft hatte das Bauland als Teil einer größeren Parzelle mit notariellem Kaufvertrag vom 16. März 1990 zu einem Quadratmeterpreis von 102 DM erworben. Beim Abschluß dieses Vertrages wurde die N. AG von dem Zweitbeklagten vertreten. Auch bei der späteren Weiterveräußerung an die Kläger trat der Zweitbeklagte als Bevollmächtigter für die N. AG auf. Dabei stützte er sich auf eine schriftliche „Grundstücksverkaufsvollmacht” vom 12. März 1990 (Bl. 12/13 der Anlagen zur Klageschrift). Als Kaufpreis der von den Klägern erworbenen 214 qm großen Teilfläche wurden 99.800 DM vereinbart; das ist ein Quadratmeterpreis von 466,35 DM. Marktüblich in A. war seinerzeit für vergleichbares Bauland ein Quadratmeterpreis von 100 bis 102 DM pro qm. Zur Kaufpreisfinanzierung nahmen die Kläger ein mit 11,3 % zu verzinsendes Darlehen von 79.840 DM auf, für dessen Vermittlung sie dem Erstbeklagten 1.680 DM zahlten. Außerdem entstanden den Klägern Notarkosten von insgesamt 1.649,93 DM und Grundbuchkosten von 1.553,70 DM. Der Erstbeklagte ließ sich im notariellen Kaufvertrag zwei weitere Vermittlungsprovisionen (Gesamtbetrag: 16.518,60 DM) von den Klägern versprechen.

Wegen der Kaufpreisüberhöhung sehen sich die Kläger auch vom Zweitbeklagten in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt. Dazu haben sie vorgetragen, er habe das Wuchergeschäft durchschaut und auch subjektiv unredlich gehandelt. Er müsse daher neben dem Erstbeklagten, der als Vermittler für Kauf und Finanzierung auftrat, den Gesamtschaden von 88.354,52 DM nebst Zinsen ersetzen.

Der Zweitbeklagte hat erwidert, den Inhalt des notariellen Kaufvertrages hätten die N. AG und die Notarin vorformuliert. Da er lediglich als Vertreter die notarielle Urkunde abgezeichnet habe, entfalle eine Eigenhaftung.

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat beide Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Erstbeklagte habe die Kläger durch Vermittlung des Kaufvertrages, der Zweitbeklagte durch die Vertretung der Verkäuferin im Notartermin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt (§ 826 BGB). In Kenntnis aller tatsächlichen Umstände hätten die Beklagten das Wuchergeschäft zustande gebracht, um die völlig unerfahrenen Kläger zu schädigen.

Während das Urteil gegen...

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