Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Entschädigung für Fluglärm bei "Hineinbauen in den Lärm"

 

Normenkette

BGB § 906 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 05.12.2000; Aktenzeichen 11 O 553/99)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 29.06.2006; Aktenzeichen III ZR 253/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.12.2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Trier abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren in erster Linie Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie für Lärmbeeinträchtigungen ihres in der Nähe der Landebahn des NATO-Militärflughafens S. gelegenen Hausgrundstücks zu entschädigen.

Die Kläger sind Eigentümer des in der Gemarkung B. gelegenen Grundstücks, das im Jahre 1962 mit einem Zweifamilienhaus bebaut wurde. Das Haus ist umgeben von einem Zier- und Nutzgarten; es verfügt über zwei Terrassen. Der Kläger wurde 1988 Eigentümer im Wege vorweggenommener Erbfolge. Das Anwesen befindet sich in einem als Wohngebiet ausgewiesenen Baugebiet und liegt in der Lärmschutzzone 1 des militärischen Flugplatzes S.

Die Ortsgemeinde B. liegt südwestlich "neben" der Start- und Landebahn des im Jahre 1952 erbauten und überwiegend von Strahlflugzeugen benutzten militärischen Flughafens S., der für den Charakter seiner näheren Umgebung prägend ist. Auf dem Flughafenareal sind zahlreiche Düsenflugzeuge unterschiedlicher Bauart stationiert. Während des gesamten Jahres herrscht in der Zeit von 7 bis 18 Uhr Flugbetrieb. Mindestens einmal in der Woche, während der Durchführung von Manövern häufiger, kommt es auch zu Nachtflügen. Auf dem Flughafen starten und landen auch weitere Militärflugzeuge, die nicht in S. stationiert sind. Im Zusammenhang mit der Auflösung des militärischen Teils des Flughafens Frankfurt/Main wurde und wird der Flughafen S. erweitert und intensiver für den Militärflugbetrieb genutzt werden.

Die Kläger ließen an ihrem Anwesen bauliche Schallschutzmaßnahmen durchführen.

Die Kläger haben vorgetragen:

Ihr Grundstück sei unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt. Es komme durch den unmittelbaren Überflug ihres Grundstücks in einer Höhe von nur 100 bis 120 m zu einem ohrenbetäubenden und gesundheitsgefährdenden Lärm. Die durchgeführten baulichen Lärmschutzmaßnahmen hätten keine wirksame Abhilfe erbracht. Es bestehe für sie ein nicht unerhebliches Gesundheitsrisiko.

Sie haben beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihnen einen angemessenen Ausgleich in Geld für die durch Fluglärm des Militärflughafens S. verursachte Wertminderung ihres Grundstücks in B. zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat dies vor allem damit begründet, dass die Kläger ein lärmvorbelastetes Grundstück übernommen hätten; dies schließe bereits die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen aus. Der auf das Grundstück der Kläger einwirkende Lärm wirke sich darüber hinaus auch nicht enteignend aus. Der Vortrag der Kläger zu Art und Umfang von Flugbewegungen und der damit einhergehenden Lärmemissionen sei nicht zutreffend.

Das LG hat die Klage zugesprochen und damit festgestellt, dass die Beklage verpflichtet sei, an die Kläger einen angemessenen Ausgleich in Geld für die durch Fluglärm verursachte Wertminderung ihres Grundstücks zu zahlen. Es hat dies vor allem damit begründet, dass das in Frage stehende Wohngrundstück der Kläger unmittelbar und schwer bis zur Unerträglichkeit durch Fluglärm belastet sei, was dann gem. § 906 BGB zu einer entsprechenden Entschädigung führe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland, die unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen vor allem den Vortrag zu dem nicht die Enteignungsschwelle erreichenden auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Militärfluglärm intensiviert.

Sie beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Trier vom 5.12.2000 die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, im Wege der Anschließung, die Beklagte zu verurteilen, an sie (Kläger) einen angemessenen Entschädigungsbetrag nach Ermittlung des Gutachters (auf Grundlage von 20 % des einschließlich der Aufbauten ermittelten Grundstückswertes) nebst 4 % Zinsen seit 12.7.1999 zu zahlen.

Die Kläger begründen dies im Wesentlichen damit, dass auf ihr Grundstück ein unerträglicher Lärm einwirke und ein anspruchsausschließendes "Hineinbauen in den Lärm" im Jahre 1962 durch die Eltern des Klägers bei der Errichtung des Zweifamilienhauses mit einer Wohnfläche von 320 qm nicht gegeben sei.

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland beantragt hinsichtlich des Hilfsantrages der Kläger, diesen abzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben zu den Lärmeinwirkungen auf das Grundstück der K...

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