Normenkette
ZPO §§ 108, 540 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 166 Abs. 1, §§ 242, 254, 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, §§ 667, 670, 675
Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 15.01.2009; Aktenzeichen 3 O 423/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Januar 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. dem Konto der Klägerin bei der Beklagten, Konto-Nr. 3.....46 per Wertstellung 23. Mai 2007 einen Betrag von 40.000 € gutzuschreiben,
2. dem Beklagten 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 40.000 € seit dem 14. August 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weiterreichende Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung gemäß § 108 ZPO in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Rückerstattung bzw. Rückbuchung eines Betrages in Höhe von 40.000 € nach Abbuchung von ihrem Girokonto bei der Beklagten. Die Klägerin hatte bei der Beklagten ein Geschäftsgirokonto (Baukonto) mit der Nr. 1....9 unterhalten, von dem sie Handwerksrechnungen für ihr Bauvorhaben bezahlte.
Die Beklagte hat am 23. Mai 2007 von diesem Konto der Klägerin 40.000 € auf ein Konto der P...bank ..., lautend auf den Namen P... O..., überwiesen. Der Betrag wurde vom 24. Mai 2007 ab 15.34 Uhr bis zum Folgetag um 7.38 Uhr durch einen Unbekannten in mehreren Einzelbeträgen abgehoben und das Konto bei der P...bank nach Leerräumung aufgelöst. Anlass der Überweisung durch die Beklagte war ein handschriftlich ausgefülltes Überweisungsformular, wonach vom (Bau)Konto der Klägerin Nr. 1....9 40.000 € an den Begünstigten P... O... überwiesen werden sollten. Der Überweisungsträger trägt neben dem Datum 18. "May" 2007 eine Unterschrift, die die Beklagte als Unterschrift der Klägerin angesehen hat.
Die Klägerin macht geltend,
die Überweisung durch die Beklagte entspreche nicht ihrem Auftrag. Die Unterschrift auf dem Überweisungsträger, auf dem als Empfänger O... angegeben war, sei nicht ihre Unterschrift, sondern eine Fälschung. Sie habe am 18. Mai 2007 (Freitag) ihren Mitarbeiter S... beauftragt, einen Überweisungsträger an die Firma H..., N..., über 40.000 € auszufüllen, den sie sodann unterschrieben habe. S... habe den Überweisungsträger am selben Tag gegen 14.20 Uhr in der Filiale der Beklagten K..., M... Straße in den Briefkasten im Vorraum des Schalterraums eingeworfen. Dieser Überweisungsträger sei von einem Unbekannten aus dem Briefkasten herausgefischt worden. Anschließend sei ein neuer Überweisungsträger über 40.000 € gefertigt worden, der als Empfänger nicht die Firma H..., sondern P... O... auswies und eine gefälschte Unterschrift der Klägerin getragen habe.
Am 23. Mai 2007 habe sie - die Klägerin - mit der Mitarbeiterin der Beklagten in der Geschäftsstelle K... M... ein Telefongespräch geführt, in dem die Mitarbeiterin ihr auf Nachfrage mitgeteilt habe, dass die Überweisung über 40.000 € noch am selben Tag ausgeführt werde (unstreitig). Sie - die Klägerin - habe am 23. Mai 2007 das Online-Banking nicht benutzt, sondern erst am 24. Mai 2007 nach Dienstende gegen 19.00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt habe sie die Ausführung der Überweisung auf dem Bildschirm gesehen. Der Empfängername O... habe sie nicht weiter gewundert, da sie gedacht habe, weil Finanzdienstleister dabei gestanden habe, handele es sich bei der Überweisung an O... um eine Überweisung an eine Factoringfirma. Auch hätte zu diesem Zeitpunkt eine Reklamation bei der Beklagten nichts mehr erbracht, da das Geld auf dem Empfängerkonto des O... schon abgehoben gewesen sei. Ihre Buchhalterin H... habe am 23. und 24. Mai 2007 Überweisungen getätigt, ohne von der hier streitgegenständlichen Überweisung Kenntnis zu erlangen.
Die Klägerin hat am 20. Juni 2007 wieder Kontakt zur Beklagten aufgenommen, nachdem die Firma H... angezeigt hatte, dass die Forderung in Höhe von 40.000 € noch nicht beglichen worden sei.
Die Klägerin macht weiter geltend, die Beklagte treffe ein Verschulden, da sie die Briefkästen nicht gegen Missbrauch und Entwendung von Überweisungsträgern gesichert habe. Zudem habe sie auch am 18. Mai 2007 den Briefkasten nicht mehr geleert, so dass die Überweisung über das Wochenende in dem Briefkasten gelegen habe.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2007 zu zahlen und vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.490,19 € zu erstatten,
hilfsweise,
ihrem Girokonto bei der Beklagten, Konto-Nr. 1....9 per Wertstellung 23. Mai 2007 einen Betrag von 40.000 € gutzubringen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat geltend gemacht,
der streitgegenständliche Überweisungsträger (zugunsten des O...) sei von der Klägerin selbst ausgefüllt w...