Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlung von Provisionsvorschüssen

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 16.06.1977; Aktenzeichen 2 HO 182/75)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 16. Juni 1977 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Beklagte war auf Grund Vertrags vom 18./21. Februar 1972 bis zum 31. Oktober 1972 für die Klägerin als Leiter des Organisationsbüros K. tätig. Als Entgelt für seine Tätigkeit war die Zahlung einer Superprovision vereinbart, die in dem Unterschiedsbetrag zwischen den an die Mitarbeiter des Organisationsbüros gezahlten Provisionen sowie etwaigen sonst gewährten Leistungen und 45% der im einzelnen festgelegten Bewertungssumme bestand.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Rückzahlung eines Betrags von 10.056,66 DM

Sie hat vorgetragen:

Der Beklagte habe die an ihn gezahlte Provision in vielen Fällen nur zum Teil verdient, da die zugrunde liegenden Versicherungsverträge storniert worden seien, bevor die Provision voll verdient gewesen sei. Dadurch habe sich im Rahmen der Abrechnung zum 31. Dezember 1973 ein Betrag von 10.056,66 DM zu Lasten des Beklagten ergeben, den dieser an sie zurückzahlen müsse.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und insbesondere vorgebracht, daß der Vortrag der Klägerin nicht hinreichend substantiiert sei.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 16. Juni 1977 der Klage stattgegeben.

Wegen der Gründe wird auf den Inhalt der Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren auf Klageabweisung weiterverfolgt.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die gerichtlichen Sitzungsniederschriften.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, Sie ist auch sachlich begründet. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gerechtfertigt.

Die Klageforderung, die dem in der Superprovisionsabrechnung der Klägerin zum 31. Dezember 1973 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 16. Mai 1975) zu Lasten des Beklagten ausgewiesenen Saldo von 10.056,66 DM entspricht, ist nicht auf Grund Anerkenntnisses des Beklagten begründet.

Sowohl in den Provisionsabrechnungen für die Monate Januar bis November 1973, die der Beklagte im Verlauf des Jahres 1973 erhalten hat, als auch in der Provisionsabrechnung für den Monat Dezember 1973 mit Saldo zum 31. Dezember 1973, die die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 8. Februar 1974 (Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 16. Mai 1975) übersandt hat, war zwar der Hinweis enthalten; „Der Saldo gilt als anerkannt, sofern nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abrechnung Einwendungen in schriftlicher Form erhoben werden”. Eine derartige Regelung ist jedoch unwirksam und vermag daher als solche ein Anerkenntnis des Beklagten nicht zu begründen (vgl. BGH LM Nr. 4 a zu § 87 c HGB; BAG DB 1973, 1128; OLG Hamm, Urteil vom 22.5.1978, veröffentlicht im „Außendienst” VW 1979, S. 134 – vom Beklagten mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1979 in Ablichtung vorgelegt = Blatt 297 der Akten –).

Allerdings kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in der wiederholten widerspruchslosen Entgegennahme von Provisionsabrechnungen durch den Vertreter ein sich ständig wiederholendes Anerkenntnis des jeweiligen Saldos liegen (vgl. BGH Urteil vom 28.1.1965, HVR Nr. 338, und Urteil vom 13.4.1967, HVR Nr. 376).

Der Beklagte hat jedoch weder die ihm im Verlauf des Jahres 1973 von der Klägerin übersandten Provisionsabrechnungen für die Monate Januar bis November 1973 mit ihren jeweiligen Salden anerkannt noch die ihm mit Schreiben der Klägerin vom 8. Februar 1974 mitgeteilte Provisionsabrechnung für Dezember 1973 mit Jahresausgleich, die zum 31. Dezember 1973 einen Saldo von 10.056,66 DM zu Lasten des Beklagten ausweist, während die Jahresabrechnung zum 31. Dezember 1972 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 16. Mai 1975) noch mit einem Guthabensaldo des Beklagten in Höhe von 16.186,75 DM abschloß. Dabei kann ein Anerkenntnis der in den Provisionsabrechnungen für die Monate Januar bis November 1973 enthaltenen Salden nicht angenommen werden, unabhängig davon, ob der Beklagte – wie er in der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 1979 (Blatt 250/251 der Akten) behauptet hat – den Abrechnungen für die Monate Januar bis März 1973, die er mit Schreiben der Klägerin vom 24. April 1973 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 16. Mai 1975) erhalten hat, und der Abrechnung für April 1973, die ihm mit Schreiben der Klägerin vom 24. Mai 1973 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 16. Mai 1975) übersandt worden ist, telefonisch widersprochen hat, oder ob das nicht der Fall war. Die Klägerin hat nämlich in ihrem zuvor erwähnten Schreiben vom 24. April 1973 ausdrüc...

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