Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietzinszahlung

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 09.02.2001; Aktenzeichen 8 O 130/00)

 

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

2. Die im Berufungsverfahren entstandenen gerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat der Kläger W. G. zu tragen. Neben ihm haftet der Widerbeklagte M. G. für 7,62 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten als Gesamtschuldner. Beide Widerbeklagten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger W. G. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 15.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer als Steuerbürgin zugelassenen inländischen Bank erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen 1997 einen Mietvertrag über Gewerberäume. Vereinbarungsgemäß stellte die beklagte Mieterin zur Sicherung der Zahlungsansprüche der beiden Vermieter eine Bankbürgschaft.

Der Kläger begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seines Bruders (Widerbeklagter zu 2) Zahlung der Mieten ab August 1998 nebst Zinsen. Widerklagend nimmt die Beklagte beide Vermieter auf Herausgabe der Mietbürgschaft in Anspruch.

Die Beklagte leugnet ihre Zahlungspflicht mit der Behauptung, Anfang Juni 1998 habe sie vereinbarungsgemäß eine Nachmieterin gestellt. Diese sei bereit gewesen, den Vertrag zu den bisherigen Konditionen zu übernehmen. Obwohl die Vermieter damit einverstanden gewesen seien, hätten sie anschließend den Abschluss eines Vertrages mit der Nachmieterin durch überzogene, vertragswidrige Forderungen vereitelt. Wegen dieser Pflichtverletzung sei sie von ihrer Leistungspflicht befreit. Die Widerbeklagten müssten daher auch die Bankbürgschaft herausgeben.

Das Landgericht hat Zeugenbeweis erhoben, die Akten eines Vorprozesses (16 C 2673/98 Amtsgericht Koblenz) verwertet, und die Klage abgewiesen sowie der Widerklage stattgegeben. Die beiden Vermieter hätten schuldhaft den Abschluss des Vertrages mit der Nachmieterin vereitelt. Nach den Grundsätzen des § 162 BGB seien sie daher so zu behandeln, als ob der Vertrag mit der Nachmieterin zustande gekommen wäre. Damit entfalle die Zahlungspflicht der Beklagten.

Mit der Berufung wiederholt und erweitert der Kläger seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag; daneben beantragen beide Vermieter die Abweisung der Widerklage. Hilfsweise bitten Sie um Zulassung der Revision. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, der Mietvertrag mit der Beklagten sei Anfang Juni 1998 aufgehoben worden. Seinerzeit sei mit den Vertretern der potentiellen Nachmieterin lediglich ein völlig unverbindliches Vorgespräch geführt worden. Rechtsfolgen könnten daraus auch deshalb nicht abgeleitet werden, weil der allein anwesende Kläger nicht namens und in Vollmacht seines Bruders, des Widerbeklagten zu 2, gehandelt habe. Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts begegne durchgreifenden Bedenken; jedenfalls sei eine Parteivernehmung des Klägers in Gegenüberstellung mit den Zeugen geboten.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt, den Abschluss des Vertrages mit der Nachmieterin hätten die beiden Widerbeklagten schuldhaft vereitelt. Rechtlich müsse sie daher im Ergebnis so gestellt werden, als sei der Vertrag zustande gekommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Beiakten 16 C 2673/98 Amtsgericht Koblenz verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Ein Anspruch auf Zahlung von Mietzins steht dem Kläger aufgrund des Vertrages der Parteien vom 4. März 1997 nicht mehr zu. Denn die Widerbeklagten haben durch schuldhaftes Fehlverhalten (positive Vertragsverletzung) den zugesagten Abschluss eines Mietvertrages mit einem geeigneten Nachmieter vereitelt und sind der Beklagten daher zum Ersatz des daraus erwachsenen Schadens verpflichtet. Das führt im Endergebnis zur umfassenden Freistellung der Beklagten von ihrer mietvertraglichen Zahlungspflicht.

Dagegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg.

Die Rüge, zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, mit der Beklagten sei eine Aufhebungsvereinbarung getroffen worden, geht am Beweisergebnis und dem angefochtenen Urteil vorbei. Denn das Landgericht ist nicht davon ausgegangen, die Beklagte sei aus dem Mietvertrag entlassen worden. Die Ausführungen zu § 162 BGB ergeben vielmehr, dass der Kläger lediglich im Ergebnis so behandelt worden ist, als sei der Vertrag aufgehoben worden. Daraus erfolgt jedoch, dass das Landgericht nicht unterstellt hat, der Vertrag der Parteien sei tatsächlich einvernehmlich aufgehoben worden.

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen weist die...

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