Leitsatz (amtlich)
Verletzt der Vermieter seine in einer Mietnachfolgeklausel übernommene Verpflichtung, den bereits ausgezogenen Mieter eines Ladengeschäftes unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Mietverhältnis zu entlassen, steht dem Mieter ein Schadenersatzanspruch auf Befreiung von weiteren Mietforderungen jedenfalls solange zu, bis der Mieter sich die Schlüssel des Mietobjekts erneut aushändigen lässt, um die Mietsache wieder in Besitz zu nehmen; dabei ist es Sache des Vermieters, den Nachweis für sein fehlendes Verschulden zu führen.
Normenkette
BGB §§ 535, 276
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 25.07.2001; Aktenzeichen 4 O 191/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Januar 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert.
Die Beklagten werden auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch des Klägers als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 42.836,64 DM nebst 4 % Zinsen auf jeweils 4.400 DM seit dem 5. Januar, 5. Februar, 5. März, 5. April, 5. Mai, 5. Juni, 5. Juli und 5. August 1998 sowie auf weitere 3.406 DM seit dem 22. März 2001 und auf 4.230,64 DM seit dem 5. September 1999 zu zahlen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges und den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens 2 U 75/00 tragen der Kläger 77 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 23 %.
Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beider Parteien beträgt 42.836,64 DM.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren beträgt 85.673,81 DM.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das gilt auch für den mit der Berufung weiter verfolgten Anspruch auf Zahlung von Nebenkosten in Höhe eines Betrages von 2.636,64 DM. Zwar verhält sich die Berufungsbegründung nicht ausdrücklich zu diesem Punkt. Indessen hat das Landgericht den Anspruch auf Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 17. April 1997 bis 14. April 1998 lediglich mit der Begründung abgewiesen, dass es an einer ordnungsgemäßen Abrechnung fehle, die dem Umstand Rechnung trage, dass der Kläger von den Beklagten nur bis zum 30. April 1997 Miete und Nebenkosten verlangen könne. Der Kläger hat jedoch mit der Berufungsbegründung im Einzelnen ausgeführt, weshalb nach seiner Auffassung von einer Begrenzung der Verpflichtung der Beklagten zur Mietzinszahlung bis zum 30. April 1997 nicht die Rede sein könne. Damit ist zugleich auch die das angefochtene Urteil tragende Begründung für die Abweisung der Nebenkostenforderung in einer § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise angegriffen worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.
Dem Kläger ist statt des im ersten Rechtszug geltend gemachten Anspruchs auf Miete und Nebenkosten für die Zeit bis einschließlich April 1998 der erstmals im Berufungsrechtszug hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Mietzins ab dem 7. Dezember 1998 bis September 1999 in Höhe der im zweiten Rechtszug angefallenen Hauptforderung von 42.836,64 DM zuzuerkennen.
Im Berufungsrechtszug ist ohnehin nur ein Teil der ursprünglichen Klageforderung angefallen, nachdem die Beklagten ihre bereits in dem am 20. Januar 2000 verkündeten Urteil des Landgerichts ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung von 26.400 DM nebst Zinsen mit der Anschlussberufung lediglich hinsichtlich eines Betrages von 12.600 DM nebst Zinsen angefochten hatten und der Senat in seinem am 11. Oktober 2000 verkündeten Urteil (2 U 75/00) das landgerichtliche Urteil bestätigt hat, soweit die Beklagten zur Zahlung von 12.600 DM nebst 4 % Zinsen auf 3.800 DM seit dem 5. August 1997 und auf jeweils 4.400 DM seit dem 5. September 1997 und 6. Oktober 1997 verurteilt worden sind.
Damit sind im vorliegenden Verfahren noch die Mietzinsansprüche in Höhe von jeweils 4.400 DM für die Zeit von Mai 1997 bis Juli 1997 sowie November 1997 bis einschließlich April 1998 in Höhe von jeweils 4.400 DM (insgesamt 39.600 DM), ein Teilbetrag der Miete für August 1997 in Höhe von 600 DM und die Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 17. April 1997 bis 14. April 1998 in Höhe von 2.636,64 DM, also insgesamt 42.836,64 DM als Hauptforderung angefallen. Daneben beansprucht der Kläger 4 % Zinsen auf die Nebenkostennachforderung seit dem 14. Februar 1999, also für die Zeit nach Zustellung des Mahnbescheides und hinsichtlich der einzelnen Mietzinsansprüche seit dem 5. des jeweiligen Fälligkeitsmonats. Über die Zinsen auf die nicht angefallene Hauptforderung ist dagegen in dem am 11. Oktober 2000 verkündeten Urteil des Senats abschließend entschieden worden und zwar auch für die Zeit bis zum 5. April 1998, weil 4 % Zinsen auf 3.800 DM vom 5. August 1997 und auf jeweils 4.400 DM ab dem 5. September und 5. Oktober 1997 bis zum 5. April 1998 (101,33 DM + 102,69 DM + 88,02 DM = 292,04 DM) bereits als Nebenforderung zu dem nicht angegriffenen Betrag von 12.600 DM ausgeurteilt worden sin...