Entscheidungsstichwort (Thema)
Versichertes Interesse in der privaten Krankenversicherung bei Krankenhaustagegeld für ein erwachsenes Kind des Versicherungsnehmers
Leitsatz (amtlich)
1. Hat ein Elternteil sein bei Vertragsschluss minderjähriges Kind in der privaten Krankenversicherung mitversichert, ist das Kind i.d.R. nur Gefahrsperson.
2. Die spätere Volljährigkeit und wirtschaftliche Selbständigkeit der Gefahrsperson wandelt den Vertrag nicht in eine Versicherung fremden Interesses, wenn dies nach den Versicherungsbedingen ausgeschlossen ist.
3. Eine Zahlung des Versicherers an den Versicherungsnehmer kann die Gefahrsperson in einem derartigen Fall unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt herausverlangen.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 27.06.2003; Aktenzeichen 15 O 35/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Koblenz vom 27.6.2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Der 1961 geborene Kläger steht unter Betreuung und lebt in einer Betreuungseinrichtung. Er befand sich in der Zeit vom 18.2.2000 bis zum 14.1.2002 mit Unterbrechungen über mehrere Monate in stationärer Behandlung.
Der Beklagte, Vater des Klägers, unterhält seit 1961 bei der C. Krankenversicherung AG (künftig: C.) eine Familienversicherung für Krankheitskosten und Krankenhaustagegeld, in die auch der Kläger einbezogen ist.
Mit der Klage verlangt der Kläger das von der Versicherung an den Beklagten gezahlte Krankenhaustagegeld von 6.105,18 Euro heraus. Das LG hat die Klage abgewiesen.
2. Die zulässige Berufung ist nicht begründet; auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nimmt der Senat Bezug (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das Berufungsvorbringen veranlasst zu folgenden Ergänzungen:
Mit der Zahlung des Krankenhaustagegeldes hat die C. eine Leistung an den Beklagten als ihren Versicherungsnehmer erbracht. Daneben kommt ein Bereicherungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1, S. 1, 2. Mögl. BGB (Eingriffskondiktion) oder aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten nicht in Betracht. Ebenso wenig stehen dem Kläger Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 681, 667 BGB zu, weil der Beklagte eine Versicherung im eigenen Interesse, eine „Eigenversicherung” abgeschlossen hatte.
Schließt ein Familienvater eine Krankheitskostenversicherung und/oder eine Krankenhaustagegeldversicherung als Versicherungsnehmer ab, so handelt er hierbei sicherlich zunächst im eigenen Interesse. Ob dies anders sein kann, wenn beispielsweise eine berufstätige Ehefrau mitversichert wird, kann offen bleiben. Wird, wie hier, ein minderjähriges, unterhaltsberechtigtes, nicht erwerbstätiges Kind mitversichert, so handelt es sich um eine Versicherung für eine „Gefahrsperson”, also um eine Versicherung im eigenen Interesse des Versicherungsnehmers (Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 3. Aufl., VVG § 178a Rz. 7, 12; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 74 Rz. 19, 20).
Die Berufung hebt nun darauf ab, dass der Beklagte (zuletzt) kein eigenes materielles Interesse an der Gesundheit des Klägers versichert habe, da dieser im Zeitpunkt der Krankenhausaufenthalte zwischen 39 und 41 Jahre alt und nicht mehr unterhaltsberechtigt gewesen sei.
Dies könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn sich die ursprünglich im eigenen Interesse des Beklagten geschlossene Krankenhaustagegeldversicherung durch diese Umstände in eine Versicherung im fremden Interesse, des Klägers, umgewandelt hätte. Eine solche Umwandlung ist z.B. im Rahmen von Sachversicherungsverträgen möglich (Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 74 Rz. 4, 5, 6).
Eine derartige Umwandlung kommt nach dem hier geschlossenen Versicherungsvertrag aber nicht in Betracht, denn sie ist zwischen dem Beklagten und der C. ausdrücklich ausgeschlossen. Nach den Versicherungsbedingungen sind versicherungsfähig nur Ärzte, Zahnärte und Kinder, solange sie unterhaltsberechtigt sind. In der Krankenhaustagegeldversicherung sind versicherungsfähig nur in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Kinder. Für den Fall des Wegfalls der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person endet der Versicherungsvertrag (insoweit) zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.
Das hat zur Konsequenz, dass im Falle der Mitversicherung eines Kindes die Krankheitskosten – bzw. die Krankenhaustagegeldversicherung entweder eine Versicherung im eigenen Interesse des Versicherungsnehmers ist, oder aber mit dem Ende der Unterhaltsberechtigung bzw. der häuslichen Gemeinschaft und dem Ablauf des laufenden Versicherungsjahres endet.
Da der zwischen dem Beklagten und der C. geschlossene Versicherungsvertrag eine Umwandlung in eine Versicherung im fremden Interesse ausdrücklich ausschließt, hat die C. mit der Zahlung des Krankenhaustagegeldes eindeutig eine Leistung an den Beklagten erbringen wollen. Ob der Beklagte diese Leistung behalten darf, wäre zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages zu ...