Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 03.04.2009; Aktenzeichen 12 O 122/08) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 3.4.2009 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 12 O 122/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.405 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Krankenhaustagegeld aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag.
Der Vater des am 3.4.1991 geborenen Klägers ist gesetzlich krankenversichert. Zusätzlich unterhält er bei der Beklagten eine private Zusatzkrankenversicherung für stationäre Heilbehandlungen im Krankenhaus und Auslandsreisen, in welcher der Kläger mitversichert ist (Ersatzversicherungsschein zur Krankenversicherung vom 6.12.2006, Versicherungsschein-Nr. 00000000000; Bl. 5 d.A.). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung zugrunde (Bl. 64 d.A.; im Folgenden: AVB), für die stationäre Heilbehandlung basierend auf dem Tarif SZ (Bl. 7 d.A.).
Im Tarif SZ ist Folgendes geregelt:
"1.1. Kostenersatz
1.1.1. Nach Vorleistung des gesetzlichen Versicherers sind erstattungsfähig:
a) die vom Krankenhaus berechneten Kosten der Wahlleistungen gem. Bundespflegesatzverordnung bzw. Krankenhausentgeltgesetz,
b) Arzthonorare,
[...]
1.2 Krankenhaustagegeld neben Kostenersatz
i. Wird vom Versicherungsnehmer nur auf eine der nachstehenden Leistungen verzichtet, zahlt der Versicherer für jeden Tag einer voll stationären Unterbringung im Krankenhaus
- bei Verzicht auf privatärztliche Behandlung 30 EUR Krankenhaustagegeld
- bei Verzicht auf die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer 25 EUR Krankenhaustagegeld
1.3 Krankenhaustagegeld anstelle von Kostenersatz
Anstelle der Leistungen gem. 1.1 und 1.2 zahlt der Versicherer für jeden Tag einer voll stationären Unterbringung im Krankenhaus 55 EUR Krankenhaustagegeld, wenn auf Kostenersatz verzichtet wird oder dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist."
Der damals noch minderjährige Kläger wurde am 17.1.2006 nach einem Suizidversuch in die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Kliniken S. in K, deren Träger die S. H. GmbH ist, stationär aufgenommen. Er befand sich dort bis zum 13.4.2006, dann nach einem erneuten Suizidversuch wieder vom 27.4.2006 bis zum 9.5.2006 und vom 12.5.2006 bis zum 21.7.2006. Er wurde mit Einzeltherapien, ab dem 27.1.2006 verhaltens-, sport- und arbeitstherapeutisch behandelt (Bl. 37 d.A.).
Vorgerichtlich machte zunächst der Vater des Klägers Erstattung stationärer Behandlungskosten ggü. der Beklagten geltend (Bl. 39 d.A.).
Der Kläger hat in erster Instanz - neben der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten - Krankenhaustagegeld verlangt gem. Nr. 1.3 des Tarifs SZ für die Zeit vom 17.1.2006 bis zum 21.7.2006i.H.v. 10.175 EUR (185 Tage zu je 55 EUR). Er hat behauptet, die stationäre Aufnahme sei am 17.1.2006 wegen einer Belastungsstörung, einer akuten Belastungsreaktion sowie wegen des Verdachts auf eine depressive Entwicklung erfolgt. Seine psychische Erkrankung, sein - unstreitiger - Alkohol- und Cannabiskonsum und die Selbstmordversuche beruhten auf der unverarbeiteten Trennung der Eltern und auf Konflikten in der Schule und mit der Freundin. Die in Kleinblittersdorf durchgeführte Heilbehandlung sei medizinisch notwendig gewesen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen der Nr. 1.3 des Tarifs SZ seien erfüllt. Für die Frage, ob (verzichtbare) Wahlleistungen abstrakt angeboten würden, komme es allein auf das Leistungsspektrum des Vertragspartners des Behandlungsvertrags an - hier der S. H. GmbH -, nicht auf dasjenige der nicht-rechtsfähigen "Betriebsstätte" in K..
Der Kläger hat sich, obwohl nicht Versicherungsnehmer, für berechtigt gehalten, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen, und gemeint, es sei sein eigenes, auf die eigenverantwortliche Regelung seiner gesundheitlichen Belange bezogenes Interesses versichert worden. Diese Sichtweise sei wegen des ihm auch als (damals) Minderjährigem zustehenden Selbstbestimmungsrechts geboten. Um ein Eigeninteresse seines Vaters als Versicherungsnehmers könne es hier nicht gehen, denn dieser sei wegen der bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung nicht Kostenschuldner gewesen. Beim privaten Zusatzvertrag eines gesetzlich Krankenversicherten liege für den Versicherer auf der Hand, dass der Versicherungsnehmers ausschließlich Vorsorge für den Krankheitsfall seiner Kinder betreibe.
Das LG hat im Termin vom 5.1.2009 dem Kläger aufgegeben darzulegen, ob im Rahmen der Behandlung "Wahlleistungen, zusätzliche Arzthonorare oder Transportkosten anfallen konnten (Nr. 1.1.1 des Tarifs) oder ob Mehrkosten...