Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Es liegt kein den Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkendes Anerkenntnis bezüglich des ganzen Schadens vor, wenn der Haftpflichtversicherer zwar einen bestimmten Schmwerzensgeldbetrag anerkennt, aber gleichzeitig erklärt, er betrachte damit die Schadenssache als abgeschlossen.

  • 2.

    Wird eine von mehreren zwar organisatorisch miteinander verbundenen, sich aber hinsichtlich der Rechtsform, der Mitglieder des Vertretungsorgans und der Anschrift deutlich voneinander unterscheidenden Versicherungen verklagt, so ist diese Partei. Hat sich der Kläger geirrt, muss er neu klagen.

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Entscheidung vom 25.05.2005; Aktenzeichen 3 O 416/04)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

  • II.

    Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin. Diese trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

  • IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger wurde in Ausübung seiner Tätigkeit als selbständiger Fuhrunternehmer am 25. Mai 2001 von einem anderen, im Rangieren begriffenen Lkw erfasst und zu Boden geschleudert. Zunächst wurde der Kläger eine Woche lang stationär im Krankenhaus aufgrund der Diagnose Gehirnerschütterung überwacht. In der Folgezeit entwickelten sich bei ihm anhaltende und dauerhafte Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich mit teilweisen Lähmungserscheinungen, die ihm eine weitere Tätigkeit als Lkw-Fahrer unmöglich machen. Am 18. Juni 2001 war im Rahmen einer Kernspintomographie eine rezidivierende Lumboischialgie bei anlagebedingten Wirbelsäulen- und Bandscheibenerkrankungen bzw. -verletzungen festgestellt worden.

Der Kläger führt seinen Gesundheitszustand auf den Unfall zurück und machte seine Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft und der Beklagten geltend. Beide Anspruchsgegner sind der Auffassung, die auf Dauer bestehenden Leiden des Klägers seien nicht unfallbedingt. Eine Verletztenrente wurde dem Kläger deshalb von der Berufsgenossenschaft nur für den Zeitraum 25. Mai bis 5. Juli 2001 gezahlt. Der Kläger führt wegen weiterer Zahlungen einen noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2001 hatte der Kläger eine Schmerzensgeldforderung auch bei der Beklagten angemeldet. Die Beklagte zahlte 5.00 DM und lehnte nach weiteren Verhandlungen - u.a. auch über eine Gesamtabfindung - mit Schreiben vom 15. November 2001 (zugegangen am 21. November 2001) nach Anerkennung und Zahlung eines Gesamtschmerzensgeldanspruchs in Höhe von 1.000 DM eine weitere Befassung mit der Sache ab (Bl. 32 GA).

Der Kläger hat unter dem 16. November 2004 Klage erhoben, die gegen die V... a.G. gerichtet war. Nachdem diese ihre Passivlegitimation bestritten hatte, hat der Kläger eine Klageänderung vorgenommen, indem er unter Rücknahme seiner ursprünglich erhobenen Klage sein Klagebegehren nunmehr gegen die jetzige Beklagte richtete, was vom Landgericht als sachdienlich erachtet wurde.

Der Kläger macht einen Anspruch auf Schmerzensgeld und auf eine Verdienstausfallrente geltend mit dem Vorbringen, der Unfall habe zu einer wesentlichen Verschlimmerung seines anlagebedingten Leidens geführt. Er hat deswegen ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR für angemessen erachtet und eine monatliche Geldrente in Höhe von 2.074,03 EUR verlangt sowie einen insoweit rückständigen Betrag von 79.341,49 EUR nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Klageabweisung beantragt. Sie beruft sich auf den Eintritt der Verjährung und macht insbesondere geltend, dass die gegen die V... a.G. gerichtete Klage nicht geeignet gewesen sei, eine verjährungsunterbrechende Wirkung in Bezug auf sie, die V... Autoversicherungs AG, zu haben. Im Übrigen seien die Gesundheitsschäden des Klägers nicht unfallbedingt, sondern degenerativer Natur. Auch sei der gesetzliche Anspruchsübergang zu beachten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vom 25.5.2005 Bezug genommen. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge wird auf Bl. 115, 125 und 182 GA verwiesen. Die ursprüngliche Prozessbevollmächtigte des Klägers ist als Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist in seinem Urteil vom 25.5.2005 zwar davon ausgegangen, dass die Verjährung durch die Schadensanmeldung vom 25. Juli 2001 gehemmt und infolge des Schreibens vom 15. November 2001, in dem ein Anerkenntnis liege, unterbrochen worden sei mit der Folge, dass eine am 16. November 2004 eingegangene Klage zwar vom Ze...

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