Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderungen aus einem Geschäftsraummietvertrag
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 06.12.1991; Aktenzeichen 11 O 107/91) |
Tenor
1. Auf Berufung und Anschlußberufung wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. Dezember 1991 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.894,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Dezember 1990 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:
die Klägerin 62,8 %,
der Beklagte 37,2 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin hatte dem Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 28. Januar 1980 Gewerberäume zum Betrieb eines Bäckerei-Fachgeschäftes vermietet. Der Beklagte hinterlegte eine Barkaution von 2.000 DM. Das Mietverhältnis endete am 31. Mai 1990. Mit der Behauptung, der Beklagte habe die Mietsache in nicht vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben, weshalb erst ab November 1990 wieder ein Mietzins erzielt worden sei, hat die Klägerin nach Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens (17 H 81/90 AG Koblenz) Schadensersatz begehrt. Die Klageforderung hat sie wie folgt beziffert:
1. 5 Monate Mietausfall |
8.475,– DM |
abzüglich Kaution |
2.000,– DM |
|
= 6.475,– DM |
2. Instandsetzungskosten |
4.000,– DM |
|
10.475,– DM. |
Der auf Zahlung dieses Betrages nebst 10,5 % Zinsen gerichteten Klage ist der Beklagte entgegengetreten.
Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat nach Beweisaufnahme der Klägerin 1.620,– DM Instandsetzungskosten nebst 10,5 % Zinsen zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Eine Verrechnung der Kaution ist unterblieben.
Mit ihrer Berufung begehrte die Klägerin dem ursprünglichen Klageziel entsprechend weitere 8.855,– DM nebst Zinsen.
Mit seiner Anschlußberufung wendet sich der Beklagte gegen die zuerkannte Zinshöhe. Außerdem rügt er die unterbliebene Verrechnung der Kaution und erklärt die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch von 2.000 DM wegen deren Nichtverzinsung.
Die Klägerin beantragt,
- unter Änderung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 6. Dezember 1991 den Beklagten zur Zahlung weiterer 8.855 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 20. Dezember 1990 zu verurteilen,
- die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
- die Berufung zurückzuweisen,
- unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 6. Dezember 1991 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Y. und R.. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Januar 1993 verwiesen. Die Akten 17 H 81/90 AG Koblenz waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung; auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Berufung und Anschlußberufung haben einen Teilerfolg (1.); im übrigen sind beide Rechtsmittel nicht begründet (2.). Auf die Berufung mußten der Klägerin weitere 5.274,90 DM zuerkannt werden (a.).
Diesen und den vom Landgericht zuerkannten Betrag muß der Beklagte indes nach Abzug seiner Gegenansprüche wegen der Kaution und ihrer Nichtverzinsung nur mit 4 % verzinsen (b.).
a.
Der Beklagte schuldet der Klägerin 800,– DM für die Herrichtung des PVC-Fußbodenbelages und 110,– DM für das Schließen und Verputzen der Maueröffnung, was unter Addition der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 14 % einen Gesamtanspruch von 1.037,40 DM ergibt. Der Anspruch folgt aus § 18 des Mietvertrages der Parteien, wonach die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit vom Mieter im bezugsfertigen Zustand zu übergeben sind. Nach dem Beweissicherungsgutachten steht für den Senat fest, daß die genannten Arbeiten notwendig waren, um die Mieträume in einen bezugsgeeigneten Zustand zu versetzen. Dazu brauchten sie nicht neu hergerichtet zu werden (vgl. BGHZ 49, 56, 58 und BGH in NJW 1971, 1839). Steht jedoch, wie hier nach den vom Sachverständigen gefertigten Fotos, fest, daß die Mieträume sich in einem zur Weitervermietung ungeeigneten Zustand befanden, so waren Reparaturen fällig, die der Beklagte demnach beim Auszug durchführen lassen mußte. Die Frage, ob die Vertragsklausel gegen §§ 10 bis 12 AGB-Gesetz verstößt, stellt sich dabei nicht, weil der Beklagte Kaufmann ist, so daß die genannten Vorschriften keine Anwendung finden (§ 24 AGB-Gesetz). Gegen § 9 AGB-Gesetz verstößt die Klausel jedenfalls beim vorliegenden Geschäftsraummietvertrag nicht.
Auch die Voraussetzungen für die Umwandlung des auf Vornahme der Reparaturen gerichteten Erfüllungsanspruchs in einen Schadensersatzanspruch liegen vor. Wegen der schon damals gegebenen endgültigen Erfüllungsverweigerung ist der Beklagte daher nach § 18 des Mietvertrages in Verbindung mit § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, die vom Sachverständigen ...