Verfahrensgang
AG Mainz (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen 31 F 370/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des AG – FamG – Mainz vom 26.6.2002 teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie den Unterhaltszeitraum vom 1.2.2001 bis 31.12.2001 betrifft.
Es wird festgestellt, dass der Klägerin für die Zeit vom 1.8.2001 bis 31.12.2001 kein über 1.006,22 Euro monatlich hinausgehender Unterhalt zusteht.
Der Beklagte wird verurteilt, für die Zeit ab 1.1.2002 folgenden Trennungsunterhalt jeweils ab 1. jeden Monats im voraus über die im einstweiligen Anordnungsverfahren 31 F 370/00 AG Mainz titulierten 1.396,85 Euro monatlich hinaus zu zahlen:
für die Zeit vom 1.1.2002 bis 30.6.2002 weitere 803,15 Euro monatlich, insgesamt daher 2.200,00 Euro monatlich,
ab 1.7.2002 weitere 771,15 Euro monatlich, insgesamt daher 2.168,00 Euro monatlich,
ab 1.7.2003 weitere 746,15 Euro monatlich, insgesamt daher 2.143,00 Euro monatlich
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus den ab 1.1.2002 bis einschl. Juli 2003 rückständigen Unterhaltsbeträgen ab dem 3. des jeweiligen Monats.
Die weiter gehende Klage wird für die Zeit ab 1.7.2002 abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung und die weiter gehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat Erfolg für den Unterhaltszeitraum vom 1.2. bis 31.12.2001. Die Anschlussberufung der Klägerin hat teilweise Erfolg für die Zeit ab 1.2.2002.
Die Klägerin hat einen Unterhaltsanspruch gem. § 1361 BGB in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang.
Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Zu den zwischen den Parteien streitigen Fragen vertritt der Senat die im Folgenden dargestellte Auffassung.
Bei Einkünften von Selbständigen ist i.d.R. bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit von dem Durchschnitt mehrerer Jahre auszugehen. Der Senat legt hierbei im Regelfall 3 Jahre zugrunde. Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall hiervon abzuweichen, weil keine grundlegende Änderung eingetreten ist. Der Beklagte beruft sich zwar auf den im Jahre 2002 erlittenen leichten Schlaganfall. Der Beklagte hat behauptet, dass der behandelnde Arzt ihm im Anschluss an diesen Schlaganfall geraten habe, nur noch 4 Stunden täglich zu arbeiten. Mangels substantiierten Vortrags, wozu auch die Vorlage von Attesten und Arztberichten gehört hätte, ist davon auszugehen, dass diese Empfehlung nur für die unmittelbare Folgezeit nach dem Schlaganfall galt. Das vorläufige Betriebsergebnis für das Jahr 2002 zeigt, dass seine Einnahmen ggü. den Vorjahren nicht gesunken sondern gestiegen sind. Da es an einem konkreten Vortrag hinsichtlich der derzeitigen Beeinträchtigungen aufgrund des Schlaganfalls fehlt, ist von einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Beklagten auszugehen, so dass es nicht gerechtfertigt ist, seine Einkünfte nur teilweise anzurechnen. Die im Hintergrund bestehende Furcht vor einem weiteren Schlaganfall rechtfertigt dies jedenfalls nicht.
Im Hinblick darauf, dass der Senat die Kosten der Erzieherin, die der Beklagte für die beiden Kinder J.K., geboren am 11.10.1985 und M.A., geboren am 27.7.1990, beschäftigt, von dem unterhaltsrechtlich anrechenbaren Einkommen des Beklagten abzieht, hält der Senat es auch nicht für gerechtfertigt, noch einen weiteren Abschlag vom Einkommen des Beklagten im Hinblick auf die Kinderbetreuung vorzunehmen.
Allerdings zieht der Senat von dem Einkommen des Beklagten den Kindesunterhalt ab, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ausgehend von seinem unterhaltsrechtlich anrechenbaren Einkommen ergibt. Zwar bemisst sich bei alleiniger Barunterhaltspflicht eines Elternteils der Unterhalt nur nach dessen Einkommen. Da die Kinder der Parteien noch minderjährig sind, würde sich daher ihr Unterhalt nach dem Einkommen der Klägerin richten, das im Wesentlichen aus den Unterhaltszahlungen des Beklagten bzw. ab 1.8.2001 aus der Rente der Klägerin besteht. Jedoch zahlt die Klägerin weder freiwillig Unterhalt für die Kinder noch wird sie von dem Beklagten auf Unterhalt in Anspruch genommen. Der Grundsatz, dass bei alleiniger Barunterhaltspflicht eines Elternteils sich der Unterhalt nur nach dessen Einkommen bemisst, gilt nur dann uneingeschränkt, wenn sich die Einkünfte der Eltern im mittleren Bereich halten und das Einkommen des betreuenden Elternteils nicht wesentlich höher ist als das barunterhaltspflichtigen Elternteils (s. Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rz. 118, BGH v. 6.11.1985 – IVb ZR 45/84, MDR 1986, 301 = FamRZ 1986, 151, BGH v. 8.4.1981 – IVb ZR 587/80, MDR 1981, 832 = FamRZ 1981, 543).
Hier ist zu berücksichtigen, dass das Einkommen des Beklagten wesentlich höher ist als dasjenige der Klägerin, deren Einkom...