Leitsatz (amtlich)

Eine zwischen dem geschiedenen Ehegatten und dem Erblasser geschlossene Unterhaltsvereinbarung bindet den Erben gem. § 1586b I BGB jedenfalls dann, wenn es sich um eine den gesetzlichen Unterhaltsanspruch lediglich konkretisierende Vereinbarung handelt.

Für die Berechnung der Haftungsbeschränkung des Erben gem. § 1586b I 2 BGB ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) mit zu berücksichtigen. Auch dieser Anspruch wird durch die Unzulänglichkeit des Nachlasses (Einrede aus § 1990 BGB) materiell entkräftet, selbst wenn der Erbe der Beschenkte ist. Darüber hinaus kann der Erbe die Leistung im Umfang des Pflichtteilsergänzungsanspruchs insoweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil unter Einschluss der Pflichtteilsergänzung verbleibt (§ 2328 BGB); dieses Recht steht auch dem beschenkten Erben zu.

§ 2329 BGB ist auf den Anspruch aus § 1586b BGB nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar, weil dieser Anspruch nur einem Pflichtteilsberechtigten eingeräumt wurde und § 1586b BGB dem früheren Ehegatten keinen Pflichtteilsanspruch gewährt sondern dessen Unterhaltsanspruch nur durch die Höhe des Pflichtteils begrenzt.

Steht in dem gegen den Erben geführten Unterhaltsprozess weder die Höhe des Nachlasses noch der Wert eventueller zur Pflichtteilsergänzung führender Schenkungen fest, können die zuvor genannten Haftungsbeschränkungen der Zwangsvollstreckung vorbehalten werden (§§ 780, 781, 785 ZPO).

 

Verfahrensgang

AG Trier (Aktenzeichen 10 F 195/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG – FamG – Trier vom 11.10.2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 1.4.2001 monatlich 341,54 Euro (668DM) nebst 4% Zinsen auf die Rückstände ab dem 2. der jeweiligen Monate zu zahlen.

Der Beklagten bleibt vorbehalten, ihre Haftung wie folgt zu beschränken:

  • auf einen Betrag, der einer Quote von 1/8 des (fiktiv) um eventuelle Pflichtteilsergänzungsansprüche gem. § 2325 BGB erhöhten Nachlasses des am 26.11.1997 verstorbenen E. R. entspricht, wobei die Beklagte die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern kann, dass ihr ihr eigener Pflichtteil von mit Einschluss dessen verbleibt, was ihr zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde sowie
  • auf den (tatsächlichen) Nachlass des Erblassers.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu – der Beklagten und zu 1/4 der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.d. aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10%, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.d. jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10% leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist die Witwe und alleinige Erbin des am 26.11.1997 verstorbenen E.R. Die im April 1928 geborene Klägerin ist die durch Urteil des AG – FamG – Trier vom 10.3.1978 (Bl. 163ff d.A.) – rechtskräftig seit dem 17.4.1978 – von diesem geschiedene frühere Ehefrau. Bis zu seinem Tod hatte der Erblasser an die Klägerin Unterhalt aufgrund einer im Zusammenhang mit der Scheidung getroffenen (Korrespondenz Bl. 167ff d.A.) und im Hinblick auf den Einsatz des Rentenbezugs zum 1.1.1994 auf 668DM monatlich herabgesetzten (Bl. 78f d.A.) außergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung gezahlt.

Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin Fortzahlung dieses Unterhalts. Die Beklagte beruft sich auf Dürftigkeit des Nachlasses und Beschränkung ihrer Haftung auf den der Klägerin für den Fall, dass die Ehe nicht geschieden worden wäre, fiktiv zustehenden Pflichtteil. In diesem Zusammenhang streiten sich die Parteien darüber, ob und in welchem Umfang Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte bei der Bemessung dieses Pflichtteils zu berücksichtigen sind.

Wegen der näheren Sachdarstellung wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das FamG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Nachlass sei erschöpft. Auch insoweit wird zur näheren Darstellung auf die Ausführungen des genannten Urteils verwiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Sie macht geltend, ihr stehe ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu. Ihre ehelichen Lebensverhältnisse mit dem Erblasser seien dadurch geprägt gewesen, dass dieser Inhaber einer ertragsstarken Firma und entsprechend begütert gewesen sei. Die Übertragung dieses Vermögens auf die Beklagte könne unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden. Der beschenkte Erbe könne sich nicht auf die (von ihr zudem bestrittene) Dürftigkeit des Nachlasses berufen. Hilfsweise werde die Beklagte als Beschenkte in Anspruch genommen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des AG (FamG) Trier vom 11.10.2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, ab 1.4.2001 einen monatlichen Betrag i.H.v. 668DM nebst 4% Zinsen auf die Rückstände zu zahlen;

hilfsweise,

d...

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