Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderungen aus einem Leasingvertrag
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 14.02.1992; Aktenzeichen 7 O 270/90) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14. Februar 1992 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Leasing-Gesellschaft, nimmt den beklagten Arzt aus einem schriftlichen Leasing-Vertrag (Bl. 30 GA) auf Zahlung von Leasing-Raten und Schadensersatz in Anspruch. Die Lieferantin der Klägerin, die Firma …, installierte die geleaste EDV-Anlage nebst Zubehör Ende Januar 1989 in der Praxis des Beklagten. Von seinem Konto wurden aufgrund einer Einzugsermächtigung die Leasing-Raten von Februar bis einschließlich April 1989 abgebucht. Weitere Zahlungen unterblieben, worauf die Klägerin den Leasing-Vertrag kündigte und die Geräte im Oktober 1989 beim Beklagten abholen ließ.
Die Klägerin hat ihren Mietzins- und Schadensersatzanspruch auf 16.275,44 DM beziffert und behauptet, der Beklagte persönlich habe den Leasingvertrag unterzeichnet.
Der Beklagte hat dies bestritten. Die Unterschrift sei gefälscht. Im übrigen habe er die nicht gebrauchten neuwertigen Geräte originalverpackt an die Klägerin zurückgegeben. Später hat der Beklagte Wandelung des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und deren Lieferantin behauptet, was zum Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasing-Vertrages geführt habe.
Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat ein Schriftgutachten eingeholt, einen Zeugen gehört und hiernach der Klage stattgegeben. Die Unterschrift sei nicht gefälscht, ein Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasing-Vertrages durch Wandelung des Kaufvertrages zwischen der Lieferantin und der Leasing-Geberin nicht bewiesen.
Mit seiner Berufung wiederholt der Beklagte, die Lieferantin habe die Wandelung des Kaufvertrages mit der Klägerin akzeptiert. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ergebe sich im übrigen auch aus dem zwischenzeitlichen Vermögensverfall der Lieferantin. Dort könne er daher seine Gewährleistungsansprüche nicht mehr durchsetzen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Leasing-Raten bis einschließlich September 1989 schuldet der Beklagte aufgrund des schriftlichen Leasing-Vertrages der Parteien vom 25./27. Januar 1989; für die Zeit danach ergibt sich seine Schadensersatzpflicht aus §§ 286, 252 BGB.
Daß ursprünglich eine mietvertragliche Zahlungspflicht bestand, wird von der Berufung nicht in Zweifel gezogen, nachdem das Gutachten des Schriftsachverständigen ergeben hat, daß die Vertragsunterschrift des Beklagten echt ist. Die Vertragspflichten des Beklagten sind nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erloschen. Mit dem Landgericht (S. 7 UA) erachtet der Senat den hierzu unterbreiteten Sachvortrag des Beklagten als nicht ausreichend substantiiert. Im übrigen scheitert ein Wegfall der Geschäftsgrundlage auch aus Rechtsgründen.
Erstinstanzlich hatte der Beklagte einen Vertrag mit der Klägerin bestritten. Diese legte daraufhin die Vertragsurkunde vor (Bl. 30 GA). Daraufhin bestritt der Beklagte noch in der anschließenden mündlichen Verhandlung die Echtheit seiner Unterschrift. Geht man vom damaligen Verteidigungsvorbringen des Beklagten aus, bestand kein Anlaß, durch Wandelung des Kaufvertrages zwischen der Lieferantin und der Klägerin die Geschäftsgrundlage des (nach Ansicht des Beklagten gar nicht existenten) Leasing-Vertrages zu beseitigen. Erst nach dem eindeutigen Ergebnis des Gutachtens des Schriftsachverständigen hat der Beklagte vorgetragen, die Lieferantin habe bei ihm die Anlage abgeholt, „sich also mit dem Wandelungsbegehren einverstanden erklärt”. Unstreitig wurde die Anlage am 5. Oktober 1989 aus den Praxisräumen des Beklagten entfernt. Dazu hat er mit der Klageerwiderung vom 5. November 1990 (Bl. 23 GA) vorgetragen, die Geräte seien der Klägerin (Unterstreichung durch den Senat) zurückgegeben worden. Damit war zugestanden (§ 288 Abs. 1 ZPO), daß die Rückgabe an die Klägerin und nicht an die Lieferantin erfolgte. Die erst später behauptete Rückgabe der Anlage an die Lieferantin beinhaltet einen Widerruf dieses Geständnisses. Ein solcher Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluß, wenn die widerrufende Partei beweist, daß das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlaßt sei (§ 290 Satz 1 ZPO). Hierfür hat der Beklagte nichts vorg...