Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 14.11.1985; Aktenzeichen 2 HO 247/84) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 14. November 1985 teilweise dahin abgeändert, daß die Klage unter Aufhebung des Teil -Vorbehaltsurteils der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 18. April 1985 in vollem Umfange abgewiesen wird.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
A.
Die Beklagte ist berechtigt, die Zahlung der von der Klägerin verlangten Leasingraten zu verweigern.
I.
Die Beklagte hat allerdings kein Recht, den mit der Klägerin abgeschlossenen Leasingvertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Vertreter der Lieferantin, der Firma B, anzufechten (§ 123 BGB).
1. Dem steht nicht entgegen, daß die Lieferantin nicht mit der Klägerin identisch ist; denn die Lieferantin war nicht ein Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB. Die Klägerin, deren Geschäftsführer auch der Geschäftsführer der Firma 6 war, bediente sich der Firma B. bei der Vorbereitung des Leasingvertrages und ließ dessen Konditionen durch den Zeugen J. mit der Beklagten aushandeln, der als Angestellter bei der Firma B. auch für Arbeiten der Klägerin eingesetzt wurde. Der Zeuge J. war damit auch am Zustandekommen des Leasingvertrages der Parteien beteiligt, so daß es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin die Erklärungen des Zeugen J. im einzelnen kannte oder kennen mußte. Sein Verhalten muß sie sich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, vgl. BGH Urt. v. 28. September 1988 – VIII ZR 160/87 – zu [xxxxx] 2. Es ist jedoch nicht festzustellen, daß der Zeuge J. die Beklagte bei der Auswahl des Rechners und des Finanzbuchhaltungs-Programms „FIPAS” wider besseres Wissen falsch beraten und ihr den Erwerb nahegelegt hat, obwohl er die fehlende Eignung der Anlage für die von der Beklagten gewünschten Zwecke gekannt hat. Bei seiner Vernehmung vor dem Senat hat der Zeuge, auf den sich die Beklagte zum Beweise ihrer entsprechenden Behauptung berufen hat, ausgesagt, er habe der Beklagten einen zu ihren Wünschen passenden Rechner angeboten, der auch für die von der Beklagten genannte Größe der Buchhaltung ausgereicht habe. Aus den Bekundungen des Zeugen J. bei seiner Vernehmung als Zeuge kann nicht geschlossen werden, er habe der Beklagten bewußt einen für ihre Aufgaben ungeeigneten Rechner angeboten. Zwar ist der Zeuge im höchsten Maße am Inhalt einer solchen Aussage interessiert. Aber selbst dann, wenn man ihm nicht glauben wollte, wäre die Behauptung der Beklagten, er habe sie betrügen wollen, nicht bewiesen.
Zudem hat der Sachverständige P. festgestellt, daß der eingesetzte Rechner bei ausreichender Speicherkapazität prinzipiell geeignet ist, alle administrativen und kaufmännischen Aufgaben zu lösen.
II.
Die Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Leasingraten auch nicht entgegenhalten, dem Leasingvertrag fehle von Anfang an die Geschäftsgrundlage, weil die Wandelung des dem Leasingvertrag zugrundeliegenden Kaufvertrages zwischen der Lieferantin und der Klägerin vollzogen sei oder weil sie berechtigt sei, der Klägerin das gegenüber der Lieferantin nicht mehr durchsetzbare Wandelungsbegehren entgegenzuhalten.
1. Die Wandelung des Kauf Vertrages zwischen der Klägerin und der Lieferantin ist noch nicht dadurch vollzogen, daß die Lieferantin auf die Klage der Beklagten durch Versäumnisurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 24. Juni 1985 verurteilt worden ist, an sie die bis September 1984 an die Klägerin gezahlten Leasingraten sowie den Kaufpreis für das im März 1984 von der Lieferantin erworbene Ergänzungsprogramm „Faktura” zu erstatten. Abgesehen von dem Kaufpreis für das Programm „Faktura” handelt es sich bei diesem Urteilsinhalt nämlich nicht um die Rückabwicklung, wie sie der Leasingnehmer aufgrund der ihm im Leasingvertrag abgetretenen Gewährleistungsrechte im Falte der Wandelung verlangen könnte. Diese muß nämlich zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten erfolgen (BGHZ 68, 118, 125) und zwar in der Weise, daß der Lieferant den vom Leasinggeber erhaltenen Kaufpreis an diesen und nicht an den Leasingnehmer zurückerstattet (Graf von, Westphalen, Der Leasingvertrag, 3. Aufl., Rdnr. 283); Leasingraten kann der Leasingnehmer nach Vollzug der Wandelung nur vom Leasinggeber zurückverlangen. Bei der Verurteilung aufgrund des Versäumnisurteils vom 24. Juni 1985 handelt es sich vielmehr um die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen die Lieferantin aufgrund des Vortrages, sie habe die Beklagte im Zusammenhang mit der Auswahl der Anlage arglistig getäuscht. Daß sich die Beklagte bei ihrer Klage gegen die Lieferantin außerdem auf abgetretene Gewährleistungsrechte berufen hat, ändert an dieser Feststellung nichts, da der zum Urteilsinhalt erhobene Klageantrag auf einem anderen als einem Wandelungsbegehren beruht.
2. Die Beklagte kann aber auc...