Entscheidungsstichwort (Thema)
Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 30.10.1996; Aktenzeichen 5 O 209/95) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 30.10.1996 – 5 O 209/95 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 DM, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Raiffeisen- oder Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
4. Den Beklagten bleibt vorbehalten, ihre Haftung hinsichtlich der in der Person des früheren Schuldners entstandenen Prozeßkosten auf den Nachlaß zu beschränken. Der Antrag auf den Ausspruch eines weitergehenden Haftungsvorbehaltes wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Die jetzigen Beklagten sind Erben ihres Vaters, des während des Berufungsverfahrens verstorbenen früheren Beklagten (im folgenden nur noch: der Beklagte). Dieser hatte am 24.08.1993 während eines Krankenhausaufenthaltes in notariell beglaubigter Form die Eintragung einer Buchgrundschuld über 350.000,00 DM nebst Zinsen und Nebenleistung an mehreren in seinem Eigentum stehenden Grundstücken zugunsten der Klägerin bewilligt (Bl. 127 ff GA). Nach deren Eintragung im Grundbuch übersandte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 08.09.1993 (Bl. 131 GA) eine vorbereitete Zweckerklärung, die dieser – zu einem nicht bekannten Zeitpunkt – zu Hause unterzeichnete. Nach dieser Erklärung (Bl. 132 GA) dient die Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung zur
„Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen”
der Klägerin gegen
„Herrn H.-J. K.”.
Der genannte K. war ein langjähriger Bekannter der Familie des Beklagten und hatte diesem auch die von der Klägerin vorbereitete Grundschuldbestellungsurkunde zur Unterzeichnung im Krankenhaus vorgelegt.
Am 08.02.1994 gewährte die Klägerin K., der auch ein Girokonto bei ihr unterhielt, ein Darlehen im Nennbetrag von 280.000,00 DM (Bl. 20 GA), wobei die vom Beklagten bestellte Grundschuld als Sicherheit aufgeführt wurde. Hierüber informierte die Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 22.02.1994 (Bl. 133 GA) unter Übersendung eines Durchschlages der Zweckerklärung.
Nach Kündigung des Kredites wegen Zahlungsverzugs begehrt die Klägerin Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld wegen eines Teilbetrages von 170.000,00 DM.
Hierzu hat sie vorgetragen,
die derzeitige Forderung gegen K. betrage 170.226,14 zuzüglich Zinsen seit dem 01.10.1995.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in seine Grundstücke
Flur 8 Nr. 139, T. Straße, 336 qm,
Flur 8 Nr. 137/2, T. Straße, 369 qm,
Flur 8 Nr. 138/2, T. Straße, 469 qm,
eingetragen im Grundbuch von L., Blatt Nr. 1144 A aus der zu ihren Gunsten in der III. Abteilung, Lfd. Nr. 11 eingetragenen Gesamtgrundschuld ohne Brief über 350.000,00 DM, verzinslich mit jährlich 16 % und einer einmaligen Nebenleistung von 17.500,00 DM bezüglich eines Teilbetrages von 170.000,00 DM zu dulden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht:
Bei Bestellung der Grundschuld habe bei ihm aufgrund seines kritischen Gesundheitszustandes und der verabreichten Medikamente eine hochgradige Bewußtseinstrübung und eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit vorgelegen. Er sei von K., dessen Verhalten sich die Klägerin zurechnen lassen müsse, zur Unterzeichnung der Urkunde überrumpelt worden. Dieser habe ihm vorgespiegelt, daß die Grundschuldbestellung einer Kreditgewährung an ihn, den Beklagten, zur Realisierung eines Bauvorhabens diene. Hätte er gewußt, daß die Grundschuld der Absicherung eines Kredites für K. diene, hätte er nicht unterschrieben. Die Urkunde sei auf verwerfliche, höchst sittenwidrige und arglistige Art zustandegekommen und widerspreche Treu und Glauben. Zudem unterfielen die Grundschuldbestellung wie auch die Zweckerklärung dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz (im folgenden: HWiG) und seien deshalb mit – außer – gerichtlichem – Schreiben vom 12.02.1996 (Bl 180 f GA) wirksam widerrufen worden. Auch vor Unterzeichnung der Zweckerklärung habe K. erklärt, dies sei notwendig für sein, des Beklagten, Bauvorhaben. Außerdem sei diese Erklärung wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG unwirksam. Im übrigen sei der Kredit K. nach dessen Angaben durch Verwertung anderweitiger Sicherheiten bis auf einen Betrag von ca. 90.000,00 DM zurückgeführt.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung über den Ort der Grundschuldbestellung und den damaligen Geisteszustand des Beklagten mit Urteil vom 30.10.1996 der Klage stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kammer vermöge nicht festzustellen, daß sich der Beklagte bei Unterzeichnung der Grundschuldbestellungsurkunde in einem Zustand einer Störung der Geistestätigk...