Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinausfallen eines Schülers während des Bustransports zur Schule
Normenkette
BGB §§ 823, 831; StVG §§ 7, 18
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 08.11.2004; Aktenzeichen 4 O 57/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Trier vom 8.11.2004 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage ist dem Grunde nach im Hinblick auf den Personenschaden des Klägers i.S.d. §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII unter Zugrundelegung eines Haftungsanteils der Beklagten von 2/3 gerechtfertigt, bezüglich des übrigen Schadens in vollem Umfang gerechtfertigt.
2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 471,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.3.2002 zu zahlen. Die Klage wird im Übrigen, soweit der Ersatz des bezifferten materiellen Schadens beantragt wird, abgewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm künftig aus dem Unfallereignis vom 27.11.2001 im Einmündungsbereich B.-straße/S.-straße in W. (Stadtteil W.) entstehen wird, jedoch den Personenschaden i.S.d. §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII nur unter Zugrundelegung eines Haftungsanteils der Beklagten von 2/3 und nur den übrigen Schaden in vollem Umfang, und hinsichtlich beider genannten Schadensarten nur insoweit, als Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Im Übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Berufung der Beklagten gegen das in Ziff. I. genannte Urteil wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers haben der Kläger 4/15 und die Beklagten als Gesamtschuldner 11/15 zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers hat dieser selbst zu 11/15 und der Kläger zu 4/15 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Am 21.11.2001 gegen 7.25 Uhr fuhr der damals 10 Jahre alte Kläger zusammen mit etwa 70 weiteren Fahrgästen mit dem vom Beklagten zu 2) geführten Bus, dessen Halterin die Beklagte zu 1) war, von seinem Wohnort P. nach W.-W. zur Schule. Dabei handelte es sich um eine Fahrt im Linienverkehr, jedoch waren zu dieser Zeit fast ausschließlich Schüler im Bus. Ca. 20 von ihnen, so auch der Kläger, fanden keinen Sitzplatz mehr und standen überwiegend im Mittelbereich des Busses, wo sich die hintere Tür befand.
Aus Gründen, die im Einzelnen im Streit sind, fiel der Kläger bei der Fahrt durch eine scharfe Linkskurve aus der teilweise geöffneten hinteren Tür; sein rechter Unterschenkel wurde sodann vom Hinterrad des Busses überrollt, was zu einer großflächigen Riss- und Quetschwunde führte. Der Mitschüler T.S. fiel mit dem Oberkörper auch durch die Tür, blieb aber in ihr stecken und wurde wieder in den Bus hineingezogen.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger materiellen Schaden verschiedener Art (u.a. Kleiderschaden, Besuchskosten, Telefonkosten) i.H.v. 707,62 EUR nebst Zinsen geltend, außerdem ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 12.500 EUR nebst Zinsen; des Weiteren verlangt er die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden. Die Beklagten beantragen die Klageabweisung. Der damalige Mitschüler M.B. ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Streithelfer beigetreten. Wegen der wörtlichen Fassung der erstinstanzlichen Anträge wird auf Bl. 2, 32, 89 und 100 GA Bezug genommen.
Der Kläger macht geltend, er sei aus dem Bus gefallen, weil andere Schüler auf ihn gestürzt seien und ihn dadurch gegen die Tür gedrückt hätten, die sich daraufhin geöffnet habe. Die hintere Ausstiegstür sei nicht ordnungsgemäß gegen das Öffnen zur Unzeit und aufgrund einfachen Druckes gesichert gewesen. Sollte es zu diesem Geschehen, wie die Beklagten behaupten, durch "Schubsereien" der Schüler gekommen sein, hätten die Beklagten solche Vorfälle rechtzeitig unterbinden und die technische Beschaffenheit des Busses im Übrigen darauf einrichten müssen. Die Beklagten verweisen darauf, dass der Bus den zur Unfallzeit geltenden technischen Vorschriften entsprach, sehen den ausschlaggebenden Grund für den Unfall des Klägers in einer Rangelei unter den Schülern und gehen von einem erheblichen Mitverschulden des Klägers aus.
Das LG hat die in den Strafakten 8013 Js 29477/01 der Staatsanwaltschaft Trier erhobenen Beweise verwertet und ist auf dieser Grundlage in seinem Urteil vom 8.11.2004 zu der Auffassung gelangt, dass die Beklagten dem Kläger haften müssten, diesem selbst aber ein Mitverschuldensanteil von 1/3 anzulasten sei. Da es den Vortrag des Klägers zu seinen unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen für noch nicht genügend substantiiert ansah, hat es in einem Grund- und Teilurteil dem bezifferten Zahlungsantrag sowie dem Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1) und 3)) unter Berücksichtigung des Mitversc...