Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 19.05.1993; Aktenzeichen 6 O 166/93) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 19. Mai 1993 abgeändert und die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Daun vom 4. März 1993 bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge; hiervon ausgenommen sind die Kosten der Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Daun, diese trägt der Verfügungskläger.
Tatbestand
Der Verfügungskläger (künftig: Kläger) führte für die Verfügungsbeklagte (künftig: Beklagte) gemäß Werkvertrag vom 10.4.1991 Erd-, Maurer- und Betonarbeiten am ehemaligen A. kloster in H. aus. Zusätzlich erbrachte er „Nachtragsarbeiten” am Neubau- und am Altbauteil dieses Gebäudes.
Wegen des behaupteten (abzüglich von Teilzahlungen) verbleibenden restlichen Werklohnanspruchs hat der Kläger beim Amtsgericht Daun im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von DM 120.600,42 nebst Zinsen erwirkt, die das Landgericht (nach Verweisung, Bl. 87 GA) mit dem angefochtenen Urteil aufgehoben hat.
In erster Instanz und im Berufungsverfahren streiten die Parteien im wesentlichen darüber, in welcher Höhe noch ein restlicher Werklohnanspruch besteht, ob die Rohbauarbeiten abgenommen sind, und ob der Kläger mangelfrei gearbeitet hat.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Daun vom 4.3.1993 zu bestätigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 19.5.1993 zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 142 – 147 GA), die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien und die dazu überreichten Urkunden und Anlagen (Bl. 155 ff. GA) sowie die Sitzungsniederschrift vom 15.7.1993 (Bl. 183 – 196 GA).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet; in Abänderung des angefochtenen Urteils ist die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Daun vom 4.3.1993 zu bestätigen.
Gemäß § 648 BGB kann der Unternehmer eines Bauwerkes für seine Forderungen aus dem Vertrage die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Zur Absicherung dieses Anspruches kann er im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung erwirken, ohne daß eine Gefährdung des Anspruchs glaubhaft gemacht werden muß (§§ 885, 883 BGB).
Voraussetzung für den Erlaß der begehrten Vormerkung ist zunächst, daß der Unternehmer glaubhaft macht, die der geltend gemachten Bauforderung zugrundeliegende Bauwerksleistung vollständig ausgeführt zu haben, wobei es auf die Fälligkeit der Bauforderung (Abnahme) in diesem Zusammenhang nicht ankommt (Siegburg, BauR, 1990, 290, 297).
Mit dem Schriftsatz vom 1.7.1993 (Bl. 170 GA) hat der Kläger u. a. die berichtigte Schlußrechnung vom 30.4.1992 betreffend den Neubau (Vertrags- und Nachtragsarbeiten) sowie die Schlußrechnung „Altbau” vom 10.6.1992 vorgelegt. Die Beklagte hat in erster Instanz eingewandt, zu Kürzungen der Schlußrechnungen berechtigt zu sein und sich in zweiter Instanz erneut darauf berufen (Bl. 180 GA). Die Berufung hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beklagten hierbei ein Rechenfehler unterlaufen ist in einer Größenordnung von DM 100.000,– (Bl. 163 GA). Dies berücksichtigt ergibt, daß nach der eigenen Abrechnung der Beklagten (Bl. 111 GA) dem Kläger (unabhängig von evtl. Minderungsansprüchen) ein restlicher Werklohnanspruch zumindest in Höhe von DM 52.135,08 zusteht.
Darüber hinaus ist aber der zu sichernde restliche Werklohnanspruch (DM 120.600,42) insgesamt hinreichend glaubhaft gemacht. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Schlußrechnung vom 4.4.1992 (Bl. 108 ff GA) betreffend die Arbeiten laut Werkvertrag vom 10.4.1991 sind geringer Art. Nicht sicher ist für den Senat im übrigen, ob diese Einwendungen mit der berichtigten Schlußrechnung vom 30.4.1992 berücksichtigt wurden. Daß das Gegenteil der Fall wäre, hat die Beklagte nicht behauptet.
Im wesentlichen wendet sich die Beklagte gegen den für die „Nachtragsarbeiten” geltend gemachten Anspruch mit der Begründung, die dort eingesetzten Einheitspreise entsprächen nicht den gemäß dem Vertrag vom 10.4.1991 vereinbarten Einheitspreisen (Bl. 108 ff. GA). Dies hat auch der für die Beklagte mit der Rechnungsprüfung beauftragte Zeuge D. in der mündlichen Verhandlung vom 15.7.1993 bestätigt und ausgeführt, die wesentlichen Differenzen hätten in den Einzelpreisen gelegen. Er habe die neuen Preise gekürzt, weil im Hauptvertrag vereinbart gewesen sei, daß Nachtragsarbeiten zu denselben Preisen zu erbringen seien (Bl. 191 GA).
Damit hat der Zeuge D. bei der Kürzung der Schlußrechnung eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt, die der Senat nicht teilt.
Zu Ziffer 5 des Werkvertrags vom 10.4.1991 heißt es wörtlich:
„Müssen Arbeiten vorgenommen werden, die ...