Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 01.07.1992; Aktenzeichen 5 O 231/91) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 1. Juli 1992 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger – Inhaber der Firma D. M. (Tiefbau-Baustoffe) – verlangt Werklohn in Höhe von DM 6,664,57 für Bauarbeiten am Wochenendhaus des Beklagten.
Die vorangegangenen Vertragsverhandlungen wurden geführt zwischen dem Beklagten und dem Zeugen G. M., Sohn und Angestellter des Klägers. Die Bauarbeiten wurden vor Ort für den Beklagten von dem Zeugen K. überwacht.
Der Beklagte wendet ein, er habe den Vertrag nicht mit dem Kläger, sondern mit dem Zeugen G. M. abgeschlossen. Die Arbeiten seien nicht in dem berechneten Umfang und teilweise mangelhaft vorgenommen worden. Daraus habe er Gegenansprüche, mit denen er hilfsweise aufrechne.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen im wesentlichen wiederholt.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 83–90 GA), die Sitzungsniederschrift über die erstinstanzliche Beweisaufnahme vom 10.06.1992 (Bl. 65–74 GA) sowie die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze vom 16.11.1992 (Bl. 106–112 GA) und vom 18.01.1993 (Bl. 117–133 GA).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß dem Kläger der beanspruchte, fällige Werklohnanspruch zusteht; auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Bl, 87–89 GA) nimmt der Senat Bezug (§ 543 ZPO).
Die Darlegungen der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung:
Der Wertvertrag ist mit dem Kläger, nicht mit dem Zeugen G. M. zustande gekommen. Zwar hat der Zeuge mit dem Beklagten verhandelt, jedoch ergab sich aus den Umständen vor und bei Vertragsabschluß, daß der Vertrag mit der Firma D. M. (Tiefbau-Baustoffe) geschlossen werden sollte.
Gemäß § 164 Abs. 1, Satz 2 BGB wirkt eine von einem Vertreter abgegebene Willenserklärung dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in dessen Namen abgibt, die Umstände jedoch ergeben, daß sie im Namen des Vertretenen erfolgt.
Diese Auslegungsregel ist auch dann maßgebend, wenn ungewiß ist, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt (BGH NJW-RR 1988, S. 475 m.w.N.). Dabei sind gemäß §§ 133, 157 BGB alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, insbesondere der dem Rechtsverhältnis zugrundeliegende Lebenssachverhalt, die Interessenlage sowie der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört. Sind die Erklärungen der Parteien nach den Umständen des Falles dahin auszulegen, daß nicht der Vertragschließende, sondern ein Dritter Vertragspartner sein soll, so kommt der Vertrag auch dann mit dem Dritten zustande, wenn der Geschäftsgegner irrtümlich den Vertragschließenden für die Vertragspartei gehalten hat (BGH NJW 1974, 1191).
Dabei spricht insbesondere die Tatsache, daß ein Geschäft unternehmensbezogen ist, im Zweifel dafür, daß mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens abgeschlossen werden soll (BGH NJW 1984, 1347 und BGH WM 1990, 600 jeweils m.w.N.; Senat vom 30.01.1992 in 5 U 250/91).
Nachdem sich der Zeuge M. und der Beklagte an der Baustelle getroffen hatten, wurde das Angebot vom 30.11.1990 unterbreitet, das auf Firmenpapier mit entsprechendem Briefkopf, Firmenstempel und Unterschrift versehen ist (Bl. 78 a GA). Auf dieser Grundlage wurde der Vertrag abgeschlossen. Somit wollte der Beklagte erkennbar mit der Firma D. M. bzw. den hinter dieser Firma stehenden Personen kontrahieren. Dieses Unternehmen war es, das ihm die im Angebot enthaltenen Einheitspreise zusagte, sich verpflichtete, die Ausschachtung für den Neubau vorzunehmen, die im Angebot enthaltenen anderen Leistungen zu erbringen und die benötigten Gerätschaften (Bagger) zur Verfügung zu stellen.
Nach Auffassung des Senats kommt es nicht darauf an, daß es sich bei dem Unternehmen nicht um eine juristische Person handelte (so in den vom BGH entschiedenen Fällen, Handeln für GmbH). Ausschlaggebend ist, daß es dem Beklagten erkennbar darum ging, das Fachunternehmen zu beauftragen, das ihm das detaillierte Angebot gemacht hatte. Ob er dabei hinsichtlich des Inhabers dieses Unternehmens einer Fehlvorstellung unterlag, ist unerheblich. So belegt die im Termin vom 10.06.1992 (Bl. 67 GA) abgegebene persönliche Erklärung des Beklagten, daß er mit dem Unternehmen „D. M.” entsprechend dem Angebot abschließenwollte, lediglich davon ausgegangen war, der zeuge Gerhard Meyer sei Dionysius Meyer.
Selbst wenn der Zeuge, wie die Berufung nun behauptet (Bl. 107 GA) sich als D. M. ausgegeben h...